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BGH, 24.03.1992 - 5 StR 64/92 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Entfallen des subjektiven Tatbestandes vor Hoffnung des Täters bei Entführung des Opfers auf dessen späteres Einverständnis mit Sexualhandlungen - Ausnutzen einer hilflosen Lage zu sexuellen Handlungen als Teil des Schutzbereis des § 237 StGB (Strafgesetzbuch)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.02.1984 - 1 StR 829/83
Ausgestaltung der Entführung wider Willen als zweiaktiges Delikt - Ausschluss …
Auszug aus BGH, 24.03.1992 - 5 StR 64/92
Das angefochtene Urteil legt nahe, daß der Angeklagte die Nebenklägerin gegen ihren Willen durch List entführt hat, indem er ihr bei Antritt der Fahrt zur Werkstatt die von ihm verfolgten sexuellen Absichten verschwiegen hat (vgl. BGHSt 32, 267). - BGH, 26.05.1988 - 1 StR 111/88
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben - Voraussetzungen für eine …
Auszug aus BGH, 24.03.1992 - 5 StR 64/92
In einer solchen Situation des Opfers sind zwar an eine Gewaltausübung oder eine - notwendig nur konkludente - Drohung im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB nur außerordentlich geringe Anforderungen zu stellen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 3). - BGH, 14.03.1991 - 4 StR 16/91
Abgrenzung von Mißbrauch Widerstandsunfähiger und Vergewaltigung - …
Auszug aus BGH, 24.03.1992 - 5 StR 64/92
Schließlich ist das Landgericht auch zu keinen Feststellungen gelangt, welche die Annahme rechtfertigen würden, die Nebenklägerin sei infolge des genossenen Alkohols widerstandsunfähig im Sinne des § 179 Abs. 1 StGB gewesen (vgl. dazu BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 3). - BGH, 26.03.1980 - 3 StR 54/80
Erfordernis des Vorliegens der Absicht des Ausnutzens einer hilflosen Lage zum …
Auszug aus BGH, 24.03.1992 - 5 StR 64/92
Daß der Täter bei der Entführung des Opfers noch dessen späteres Einverständnis mit Sexualhandlungen erhofft, läßt entgegen der Auffassung des Landgerichts den subjektiven Tatbestand des § 237 StGB nicht entfallen (vgl. BGHSt 29, 233, 238 f.).