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   BGH, 25.02.2022 - V ZR 65/21   

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https://dejure.org/2022,6867
BGH, 25.02.2022 - V ZR 65/21 (https://dejure.org/2022,6867)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2022 - V ZR 65/21 (https://dejure.org/2022,6867)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21 (https://dejure.org/2022,6867)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 2 Nr 1 WoEigG, § 26 Abs 3 S 1 WoEigG, § 26 Abs 5 WoEigG, § 48 Abs 5 WoEigG, § 21 Abs 8 WoEigG vom 26.03.2007
    Wohnungseigentumssache: Klagegegner bei Beschlussersetzungsklagen in Altverfahren; Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters; Anforderungen an die tatrichterliche Prüfung des Abberufungsanspruchs; Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung ...

  • IWW

    § 48 WEG
    Wohnungseigentum

  • Deutsches Notarinstitut

    WoEigG §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 26 Abs. 3 S. 1, 26 Abs. 5, 48 Abs. 5, 21 Abs. 8 (vom 26.3.2007), 26 Abs. 1 S. 3 (vom 26.3.2007)
    Neues WEG-Recht: Verwalterabberufung

  • Wolters Kluwer

    Geltung des bisherigen Verfahrensrechts für bis zum 30. November 2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG; Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters

  • rewis.io
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verwalterabberufung nach der WEG-Reform

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verwalter kann nach neuem Recht auch bei abweichender Regelung in der Terilungserklärung jederzeit abberufen werden; § 26 WEG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung des bisherigen Verfahrensrechts für bis zum 30. November 2020 anhängig gewordene Beschlussersetzungsklagen in analoger Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG ; Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Abberufung des Verwalters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann der Verwalter nach neuem WEG-Recht leichter abberufen werden?

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Leichtere Abberufung eines Verwalters nach neuem WEG-Recht?

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Anwendung alten Rechts auf Beschlussersetzungsklagen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abberufung des Verwalters nach der WEG-Reform

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abberufung des Verwalters nach der WEG-Reform

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    BGH zum Übergangsrecht bei Beschlussersetzungsklagen (IMR 2022, 205)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Verwalterabberufung im neuen WEG-Recht (IMR 2022, 192)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 883
  • MDR 2022, 689
  • NZM 2022, 381
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 105/11

    Wohnungseigentum: Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Abberufung des

    Auszug aus BGH, 25.02.2022 - V ZR 65/21
    Das war dann anzunehmen, wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erschien, was der Tatrichter in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen hatte (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 10).

    Ein Anspruch auf Abberufung des Verwalters besteht weiterhin, wenn deren Ablehnung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 10).

    "Nicht vertretbar" bedeutet allerdings nicht, dass unerfüllbare Anforderungen an den Abberufungsanspruch gestellt werden dürfen (vgl. dazu BeckOGK/Greiner, WEG [1.12.2021], § 26 Rn. 287); es reicht aus, wenn in der Gesamtschau allein die Abberufung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 6).

    dd) Ob ein Abberufungsanspruch gegeben ist, hat der Tatrichter auch nach neuem Recht in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und aller gegen den Verwalter erhobenen Vorwürfe zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 10).

    Bei der vorzunehmenden Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles können schwerwiegende Verstöße die Unvertretbarkeit der Abberufung eher nahelegen, während bei leichteren Verfehlungen möglicherweise eher berücksichtigt werden kann, inwieweit in der Zukunft eine Besserung zu erwarten ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 105/11, NJW 2012, 1884 Rn. 10).

  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 299/19

    Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines

    Auszug aus BGH, 25.02.2022 - V ZR 65/21
    Ob eine planwidrige Lücke gegeben ist, ist vom Standpunkt der gesetzlichen Regelung aus zu beurteilen, also anhand der Regelungsabsicht des Gesetzgebers (Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, NJW-RR 2021, 1170 Rn. 14; BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 42/19, GRUR 2020, 429 Rn. 33 mwN).

    Die Auswirkungen von § 9a Abs. 2 WEG auf die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers, der unter der Geltung des alten Rechts eine auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützte Unterlassungsklage wegen Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums erhoben hatte, stand dem Gesetzgeber ebenfalls nicht vor Augen (vgl. Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, NJW-RR 2021, 1170 Rn. 13 ff.).

    Stellte man dagegen auf das materielle Recht ab, bedürfte es eines Parteiwechsels (zu dessen grundsätzlicher Möglichkeit vgl. Senat, Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 299/19, NJW-RR 2021, 1170 Rn. 19).

  • LG Berlin, 03.06.2021 - 55 S 115/20

    Beschlussersetzungsklage vor der WEG-Reform

    Auszug aus BGH, 25.02.2022 - V ZR 65/21
    (a) Dabei besteht überwiegend Einigkeit dahingehend, dass in den Regelungsbereich des § 48 Abs. 5 WEG über dessen Wortlaut hinaus bereits anhängige Beschlussersetzungsklagen einzubeziehen sind und insoweit die Vorschrift des § 21 Abs. 8 WEG aF grundsätzlich weiter Anwendung findet (vgl. LG Berlin, ZWE 2022, 54 Rn. 14; LG Frankfurt a.M., WuM 2021, 397; AG Hamburg-St. Georg, ZMR 2021, 774, 775; Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 48 Rn. 19; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1993; BeckOK WEG/Elzer [1.1.2022], § 48 Rn. 20; Hügel, Wohnungseigentum, 5. Aufl., § 17 Rn. 58; BeckOK BGB/Zschieschack/Orthmann [1.11.2021], § 48 WEG Rn. 30; aA Kirst, ZMR 2020, 1014, 1016, der von einer Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG ausgeht).

    Dies wird mit dem verfahrensrechtlichen Gehalt des § 21 Abs. 8 WEG aF und dem besonderen Charakter der Beschlussersetzungsklage als Gestaltungsklage begründet (vgl. LG Berlin, ZWE 2022, 54 Rn. 14 = juris Rn. 22; LG Frankfurt a.M., WuM 2021, 397; AG Hamburg-St. Georg, ZMR 2021, 774, 775; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1993; Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 48 Rn. 19).

    (cc) Trotz der sich aus der Änderung des materiell-rechtlich korrekten Anspruchsgegners zum 1. Dezember 2020 ergebenden dogmatischen Unsauberkeit erscheint es daher vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Willens, anhängige Verfahren prozessrechtlich wie zuvor zu behandeln, insgesamt vorzugswürdig, bei Beschlussersetzungsklagen die Frage des richtigen Klagegegners analog § 48 Abs. 5 WEG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. WEG aF entsprechend den bis dahin geltenden Grundsätzen zu beantworten (im Ergebnis ebenso LG Berlin, ZWE 2022, 54 Rn. 14; LG Frankfurt a.M., WuM 2021, 397; AG Hamburg-St. Georg, ZMR 2021, 774, 775; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1993; Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 48 Rn. 19).

  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 163/20

    Wohnungseigentum - Auch bei Untergemeinschaften gilt: Nur einheitliche

    Auszug aus BGH, 25.02.2022 - V ZR 65/21
    a) Anders als die Beschlussersetzungsklage ist die Anfechtungsklage nach dem zur Zeit der Beschlussfassung geltenden Recht, mithin hier nach altem Recht zu beurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 163/20, NJW 2021, 3057 Rn. 5; Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 215/20, NZM 2021, 695 Rn. 4).

    Eine solche ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Senat erst in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2021 (V ZR 163/20, NJW 2021, 3057 Rn. 8) klargestellt hat, dass eine einheitliche Jahresabrechnung auch bei Vorliegen von Untergemeinschaften notwendig ist.

  • BGH, 17.10.2014 - V ZR 9/14

    Zu Instandhaltungs- und Schadensersatzpflichten der Wohnungseigentümer

    Auszug aus BGH, 25.02.2022 - V ZR 65/21
    Die Klage war - wie hier erfolgt - gegen die übrigen Wohnungseigentümer und nicht gegen den Verband zu richten (vgl. OLG München, WuM 2010, 380; Suilmann in Jennißen, 6. Aufl. 2019, § 21 Rn. 128; Staudinger/Lehmann-Richter, BGB [2018], § 21 WEG Rn. 269; vgl. auch Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 22).

    Dies war zwar nicht ausdrücklich geregelt, ergab sich aber daraus, dass ein Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung nach § 21 Abs. 4 WEG aF nur im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestand (vgl. Suilmann in Jennißen, 6. Aufl. 2019, § 21 Rn. 128; vgl. auch Senat, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 22).

  • BGH, 04.05.2018 - V ZR 203/17

    Sanierungspflichten in einem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilten Altbau

    Auszug aus BGH, 25.02.2022 - V ZR 65/21
    Nach dieser Vorschrift konnte dann, wenn die Wohnungseigentümer eine nach § 21 Abs. 4 WEG gebotene Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung nicht getroffen haben, das Gericht an ihrer Stelle nach billigem Ermessen durch Gestaltungsurteil (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NJW 2018, 3238 Rn. 6 mwN) entscheiden, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Wohnungseigentümer ergab.

    Es läge deshalb an sich nahe, dem im Rahmen der Beschlussersetzungsklage durch einen Parteiwechsel Rechnung zu tragen; denn ihre Begründetheit richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung geltenden Recht (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NJW 2018, 3238 Rn. 26).

  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

    Auszug aus BGH, 25.02.2022 - V ZR 65/21
    Denn insoweit gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe wie für den Anspruch auf Abberufung des Verwalters (vgl. zur entsprechenden Frage bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG aF und der Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrags Senat, Beschluss vom 20. Juni 2002 - V ZB 39/01, BGHZ 151, 164, 175).
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus BGH, 25.02.2022 - V ZR 65/21
    Denn im Rahmen der Beschlussersetzung ist rechtliche Beurteilungsgrundlage für die Prüfung, ob ein Anspruch auf die Beschlussfassung besteht, das im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung geltende Recht (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, NJW 2009, 999 Rn. 12, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 179, 230).
  • BGH, 11.06.2021 - V ZR 215/20

    Übertragung von Entscheidungskompetenzen für Instandhaltungsmaßnahmen auf den

    Auszug aus BGH, 25.02.2022 - V ZR 65/21
    a) Anders als die Beschlussersetzungsklage ist die Anfechtungsklage nach dem zur Zeit der Beschlussfassung geltenden Recht, mithin hier nach altem Recht zu beurteilen (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 163/20, NJW 2021, 3057 Rn. 5; Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 215/20, NZM 2021, 695 Rn. 4).
  • BGH, 09.04.2013 - II ZR 273/11

    Fristlose Kündigung eines Geschäftsführers wegen Abschlusses eines

    Auszug aus BGH, 25.02.2022 - V ZR 65/21
    Die Annahme, dass die Ablehnung der Abberufung eines Verwalters unvertretbar ist, kann sich nämlich, wie die Revision zu Recht geltend macht, erst in der Gesamtschau eines neuerlichen Vorfalls mit älteren Geschehnissen ergeben oder umgekehrt kann ein neuer Vorfall einen alten in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. zu ähnlichen Grundsätzen bei der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 2 BGB: BGH, Urteil vom 9. April 2013 - II ZR 273/11, NJW 2013, 2425 Rn. 27; Urteil vom 10. September 2001 - II ZR 14/00, NJW-RR 2002, 173, 174; Urteil vom 9. März 1992 - II ZR 102/91, NJW-RR 1992, 992, 993).
  • BGH, 10.09.2001 - II ZR 14/00

    Voraussetzungen der Kündigung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers;

  • BayObLG, 17.01.2000 - 2Z BR 120/99

    Abberufung des Hausverwalters durch die Wohnungseigentümer

  • BGH, 09.03.1992 - II ZR 102/91

    Kündigung aus wichtigem Grund durch GmbH-Geschäftsfüher bei Vorwürfen durch

  • BayObLG, 20.10.2000 - 2Z BR 77/00

    Gründe gegen die Wiederbestellung eines Hausverwalters

  • LG Düsseldorf, 30.12.2011 - 16 S 30/10

    Verwalterbestellung: Laufzeit und Vergütung sind festzulegen!

  • LG Düsseldorf, 27.01.2010 - 16 S 45/09

    Verwalter kann nicht jederzeit abberufen werden

  • LG Hamburg, 08.06.2011 - 318 S 149/10
  • BGH, 07.11.2019 - I ZR 42/19

    Sportwetten in Gaststätten

  • OLG München, 22.12.2009 - 32 Wx 82/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Anspruchsgegner für Beschlussfassung über eine

  • LG Köln, 28.06.2021 - 29 S 32/21

    WEMoG: Laufende Beschlussersetzungsklagen bedürfen einer Klageumstellung auf die

  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 69/21

    Verteilung des im Gebäudeversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts auf die

    Für die - wie hier - bis zum 30. November 2020 anhängig gewordenen Verfahren nach § 21 Abs. 8 WEG aF ist aber - wie der Senat inzwischen, allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils, entschieden hat - in analoger Anwendung von § 48 Abs. 5 WEG das bisher geltende Verfahrensrecht anzuwenden und die Klage auch weiterhin gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten (näher dazu Senat, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21, ZWE 2022, 220, Rn. 15 ff.).

    Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, aaO Rn. 26) und damit auch in Übergangsfällen - wie hier - auf das neue materielle Recht (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21, ZWE 2022, 220 Rn. 23).

  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21

    Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Das galt auch für Beschlussersetzungsklagen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21, NZM 2022, 381 Rn. 7).
  • LG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 13 S 6/23

    Verwalter kann jederzeit abberufen werden - aber wann endet Verwaltervertrag?

    Auch der BGH hat bereits - in einem Altfall - entschieden, dass entsprechende Vereinbarungen ebenso wie entgegenstehende Regelungen im Verwaltervertrag unwirksam geworden sind (BGH NZM 2022, 381 Rn. 25).

    Mit Blick auf die zwischenzeitlich hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NZM 2022, 381 Rn. 25) teilt die Kammer diese Ansicht nicht.

    Für das materielle Recht entspricht es dem klaren gesetzgeberischen Willen, dass nur noch das neue WEG-Recht Anwendung findet (BT-Drs. 19/18791, 84; BGH NZM 2022, 381 Rn. 19).

    Hierfür spricht, dass die Rechtsfolge des vollständigen Vergütungsverlusts bei einer Abberufung ohne wichtigen Grund als unangemessen empfunden werden könnte (vgl. BeckOGK/Greiner, 1.6.2023, WEG § 26 Rn. 249) und die Klausel bei ihrer Vereinbarung einzig den Fall der Abberufung aus wichtigem Grund regelte, indem stets - da die Maßstäbe identisch sind - zugleich auch ein Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt (BGH ZWE 2022, 220 Rn. 32), auf die mit der Klausel verzichtet wurde.

  • BGH, 16.12.2022 - V ZR 263/21

    Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die

    Für die - wie hier - bis zum 30. November 2020 anhängig gewordenen Verfahren nach § 21 Abs. 8 WEG aF ist aber - wie der Senat inzwischen, allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils, entschieden hat - in analoger Anwendung von § 48 Abs. 5 WEG das bisher geltende Verfahrensrecht anzuwenden und die Klage auch weiterhin gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten (näher dazu Senat, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21, ZWE 2022, 220 Rn. 15 ff.).

    Dafür kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17, NJW 2018, 3238 Rn. 26) und damit auch in Übergangsfällen - wie hier - auf das neue materielle Recht an (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21, ZWE 2022, 220 Rn. 23).

    An ein beschlussersetzendes Urteil wäre die GdWE gebunden (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21, ZWE 2022, 220 Rn. 20 f.).

  • BGH, 15.07.2022 - V ZR 127/21

    Wohnungseigentum: Zulässigkeit der Wohnnutzung einer Teileigentumseinheit in dem

    Der Gesetzgeber hat mit seiner grundsätzlichen Entscheidung, bei anhängigen Verfahren das alte Verfahrensrecht weiter gelten zu lassen, zugleich aber das neue materielle Recht zur Anwendung zu bringen, die enge Verzahnung von materiellem und formellem Recht in verschiedenen Bereichen - und so auch hier - übersehen (näher Senat, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21, WuM 2022, 299 Rn. 20).
  • LG München I, 13.12.2023 - 1 S 12989/22

    Große Wohnungseigentümergemeinschaft, Instandhaltung- und Instandsetzungspflicht,

    Es darf nicht ohne zwingenden Grund in die Mehrheitsentscheidung der Wohnungseigentümer eingegriffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2022, Az: V ZR 65/21, juris Rn 27; Becker in Bärmann, 15. Aufl., Rn 75 zu § 26 WEG; Hügel/Elzer, 3. Aufl., Rn 86 zu § 26 WEG).
  • BGH, 20.04.2023 - V ZB 56/22

    Zur Frage, ob § 50 WEG a.F. mit dem Inkrafttreten des WEMoG zum 01.12.2020

    Denn bei Beschlussanfechtungs- und Beschlussersetzungsklagen, die - wie hier - vor dem 1. Dezember 2020 anhängig wurden, sind nach § 48 Abs. 5 WEG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG aF die übrigen Wohnungseigentümer unverändert richtige Klagegegner (vgl. Senat, Urteil vom 16. September 2022 - V ZR 214/21, WuM 2023, 58 Rn. 5 zur Beschlussanfechtungsklage; Senat, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21, NJW-RR 2022, 883 Rn. 15 zur Beschlussersetzungsklage).
  • AG Schwarzenbek, 28.06.2023 - 2 C 385/22

    Reden ist Silber, Schweigen ist Gold? Nicht immer!

    Dies setzt nach neuem Recht in Anlehnung an die bis zum 1.12.2020 ergangene Rechtsprechung des BGH voraus, dass die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht vertretbar erscheint (BGH Urt. v. 25.2.2022 - V ZR 65/21, ZWE 2022, 220, 222).

    Nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen legen schwerwiegende Verstöße die Unvertretbarkeit der Abberufung eher nahe, während bei leichteren Verfehlungen möglicherweise berücksichtigt werden kann, inwieweit in der Zukunft eine Besserung zu erwarten ist (BGH Urt. v. 25.2.2022 - V ZR 65/21, ZWE 2022, 220, 222).

  • BGH, 25.03.2022 - V ZR 67/21

    Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage: Bezifferbarwerden des

    Der revisionsgerichtlichen Beurteilung unterliegt gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nämlich nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist; ersichtlich ist dabei nur der konkret in Bezug genommene Parteivortrag und nicht der gesamte Akteninhalt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25. Februar 2022 - V ZR 65/21, juris Rn. 38).
  • LG München I, 24.11.2022 - 36 S 10793/21

    Zulässigkeit der Zweitversammlung

    Die Gültigkeit solcher Beschlüsse ist auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu beurteilen (so ausdrücklich BGH, ZMR 2022, 566 ff.; Urteil vom 25.2.2022, Az.: V ZR 65/21; BGH, ZMR 2022, 483, 487; BGH, Urteil vom 16.7.2021; Az.: V ZR 163/20; LG Landau, ZMR 2022, 323 ff.; Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage, § 28, Rdnr. 18; Kirst, ZMR 2020, 1014, 1015).
  • LG Karlsruhe, 01.09.2023 - 11 S 167/20

    WEG: Anfechtung eines Negativbeschlusses über die Ablehnung der Instandsetzung

  • LG Stuttgart, 19.05.2023 - 19 S 31/21

    Wichtiger Grund für Abberufung des Verwalters gibt noch lange keinen Anspruch auf

  • LG Dortmund, 13.01.2023 - 17 S 89/22

    Parteiischer Verwalter ist abzuberufen!

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