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   BGH, 25.03.2022 - V ZR 92/21   

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https://dejure.org/2022,10001
BGH, 25.03.2022 - V ZR 92/21 (https://dejure.org/2022,10001)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2022 - V ZR 92/21 (https://dejure.org/2022,10001)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2022 - V ZR 92/21 (https://dejure.org/2022,10001)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Entstehen eines Erstattungsanspruchs eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft während seiner Mitgliedschaft als Sozialverbindlichkeit; Tilgung der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentümer kann Aufwendungn für die Gemeinschaft auch in Zweier-Gemeinschaft nicht gegen den einzelnen Wohnungseigentümer geltend machen; § 9a Abs. 4 WEG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 10 Abs. 8 Satz 1 a. F., § 9a Abs. 4 Satz 1
    Kein Erstattungsanspruch des eine Sozialverbindlichkeit der WEG tilgenden, ausgeschiedenen Wohnungseigentümers gegen anderen Eigentümer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 9a Abs. 4 S. 1; WEG a.F. § 10 Abs. 8 S. 1-3
    Entstehen eines Erstattungsanspruchs eines Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft während seiner Mitgliedschaft als Sozialverbindlichkeit; Tilgung der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zweiergemeinschaft: Gegen wen richtet sich ein Aufwendungsersatzanspruch?

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die für eine Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Verbindlichkeit

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Keine Inanspruchnahme ausgeschiedener Wohnungseigentümer aus § 9a Abs. 4 WEG

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nur die Eigentümergemeinschaft haftet für verauslagte Kosten eines Wohnungseigentümers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Nur die Eigentümergemeinschaft haftet für verauslagte Kosten eines Wohnungseigentümer

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufwendungsersatz des Ex-Wohnungseigentümers? Ja, aber von der Gemeinschaft! (IMR 2022, 238)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 955
  • MDR 2022, 814
  • NZM 2022, 716
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.10.2018 - V ZR 279/17

    Rechtsstreit um die Haftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des

    Auszug aus BGH, 25.03.2022 - V ZR 92/21
    Da der in Vorlage tretende Wohnungseigentümer für die Gemeinschaft tätig wird und sie von ihrer Schuld (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG aF) befreit, ergibt sich ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer weder aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus Bereicherungsrecht (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 5 ff.; Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 254/19, NJW-RR 2021, 945 Rn. 4).

    Andernfalls würden die im Wohnungseigentumsgesetz für das Innenverhältnis der Wohnungseigentümer getroffenen Regelungen und das im Gesetz vorgesehene Finanzsystem der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer unterlaufen (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 5 ff.).

    Forderungen eines Wohnungseigentümers auf Aufwendungserstattung wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit der GdWE haben ihre Grundlage ausschließlich in dem Gemeinschaftsverhältnis und sind untrennbar mit der Stellung des Ausgleichsberechtigten als (früherem) Wohnungseigentümer verbunden (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 15 ff.).

    Ansprüche dieser Art werden deshalb auch nicht durch die spätere Beendigung der Mitgliedschaft zu "normalen" Drittgläubigerforderungen, auf welche die Außenhaftung nach § 10 Abs. 8 WEG aF entsprechend ihrer gesetzgeberischen Zielrichtung (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 18, 20) jedoch beschränkt ist.

    dd) Bestätigt wird dieses Ergebnis dadurch, dass sich der Gesetzgeber durch die Entscheidung des Senats vom 26. Oktober 2018 (V ZR 279/17, NZM 2019, 415) nicht veranlasst gesehen hat, eine anderweitige Regelung in Bezug auf die Haftung einzelner Wohnungseigentümer für Sozialverbindlichkeiten zu treffen.

    Bereits in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2018 hatte der Senat jedoch die Haftung nach § 10 Abs. 8 WEG aF maßgeblich davon abhängig gemacht, dass die Forderungen nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren, und eine Haftung eines Wohnungseigentümers gegenüber einem anderen auf Fälle beschränkt, in denen die geltend gemachten Ansprüche in keinerlei Zusammenhang mit dessen Stellung als Wohnungseigentümer stehen (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 15 ff.).

  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 288/19

    Verlangen der unmittelbar anteiligen Erstattung der Aufwendungen eines

    Auszug aus BGH, 25.03.2022 - V ZR 92/21
    Ein Wohnungseigentümer, der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getilgt hat, kann von den anderen Eigentümern auch dann keine unmittelbare (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen verlangen, wenn er später aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist; das gilt auch bei einer zerstrittenen Zweiergemeinschaft (Fortführung von Senat, Urteil vom 25. September 2020 - V ZR 288/19, NZM 2021, 146).

    Dem stehe das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2020 (V ZR 288/19) nicht entgegen, weil in dem dort entschiedenen Fall nicht der Ausgleichsberechtigte, sondern der Ausgleichsverpflichtete ausgeschieden sei, so dass der Anspruchsteller weiterhin Einfluss auf die Beschlussfassungen der Gemeinschaft habe ausüben können.

    Nichts Anderes gilt in einer (zerstrittenen) Zweiergemeinschaft, in der ein Verwalter nicht bestellt ist und in der wegen des Kopfstimmrechts keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, oder wenn der zwischenzeitlich aus der GdWE ausgeschiedene Wohnungseigentümer für die während seiner Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft entstandenen oder während dieses Zeitraums fällig gewordenen Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden soll (Senat, Urteil vom 25. September 2020 - V ZR 288/19, NZM 2021, 146 Rn. 7 ff., 22 ff.).

  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BGH, 25.03.2022 - V ZR 92/21
    (1) Ist die Gemeinschaft nicht mit Finanzmitteln ausgestattet und fehlen Beschlüsse über Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen oder die Erhebung einer Sonderumlage, kann der Gläubiger den Anspruch der Gemeinschaft gegen ihre Mitglieder auf ordnungsmäßige Verwaltung, insbesondere durch Beschlussfassungen über die Zuführung von Mitteln an die Gemeinschaft, oder aber deren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Pflichten der Mitglieder im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Finanzausstattung der Gemeinschaft pfänden (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 174 ff.; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 3 Rn. 107 f.).
  • BGH, 10.12.2021 - V ZR 32/21

    Dem WEG-Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten

    Auszug aus BGH, 25.03.2022 - V ZR 92/21
    Ob dem Beklagten gegen den Kläger ein Ausgleichsanspruch zusteht, beurteilt sich mangels abweichender Übergangsvorschriften nach dem Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung, da der maßgebliche Sachverhalt, nämlich die Tilgung von Verbindlichkeiten der GdWE, bereits abgeschlossen ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 2021 - V ZR 32/21, Rn. 6 mwN, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 07.05.2021 - V ZR 254/19

    Erstattungsansprüche in einer verwalterlosen und zerstrittenen

    Auszug aus BGH, 25.03.2022 - V ZR 92/21
    Da der in Vorlage tretende Wohnungseigentümer für die Gemeinschaft tätig wird und sie von ihrer Schuld (vgl. § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG aF) befreit, ergibt sich ein Erstattungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer weder aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus Bereicherungsrecht (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17, NZM 2019, 415 Rn. 5 ff.; Urteil vom 7. Mai 2021 - V ZR 254/19, NJW-RR 2021, 945 Rn. 4).
  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 6/23

    Auch in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft kann nur der Verband die

    Dem steht die gewichtige Verpflichtung der Wohnungseigentümer gegenüber, für eine ordnungsgemäße Finanzausstattung der GdWE zu sorgen (vgl. Senat, Urteil vom 25. März 2022 - V ZR 92/21, NJW-RR 2022, 955 Rn. 12); die Finanzausstattung wird schon dadurch gefährdet, dass Beitragsansprüche der Verjährung unterliegen.
  • LG Karlsruhe, 06.12.2022 - 11 S 135/21

    Verwalterlose Zweier-WEG: Prozessführungsbefugnis beim Anspruch auf Unterlassung

    Beispielsweise kommt in einer verwalterlosen Zweiergemeinschaft, in der ein Eigentümer die Verbindlichkeiten des Verbandes getilgt hat und von dem anderen Eigentümer Erstattung seiner Aufwendungen verlangt, eine ausnahmsweise direkte Inanspruchnahme des anderen Eigentümers nicht in Betracht - auch nicht aus prozessökonomischen Erwägungen (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2020 - V ZR 288/19 -, Rn. 15 ff., juris; BGH, Urteil vom 25.03.2022 - V ZR 92/21 -, Rn. 7, juris).
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