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   BGH, 25.10.2023 - V ZB 9/23   

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https://dejure.org/2023,35333
BGH, 25.10.2023 - V ZB 9/23 (https://dejure.org/2023,35333)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2023 - V ZB 9/23 (https://dejure.org/2023,35333)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2023 - V ZB 9/23 (https://dejure.org/2023,35333)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 28 WEG, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 WEG, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 WEG, § 49 GKG

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 28; ZPO § 511
    Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Genehmigung des Wirtschaftsplans

  • Wolters Kluwer

    Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu Rücklagen; Bestimmen der Beschwer in aller Regel nach der Höhe der dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan ...

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Streitwert und Beschwerdewert eines angefochtenen Wirtschaftsplans / Zur Umdeutung eines nach dem Wortlaut nichtigen Beschlusses eines Wirtschaftsplanes; §§ 28 WEG; 49 GKG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 28 Abs. 1 Satz 1, 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
    Anfechtung und Beschwer bei Beschluss über "Wirtschaftsplan" nach dem 30. 11. 2020

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 28 Abs. 1 S. 1 und 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    WEG § 28 Abs. 1 S. 1 und 2; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Genehmigung des Wirtschaftsplans meint nur Festlegen der Vorschüsse!

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Streit um Beschluss zum Wirtschaftsplan einer WEG

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Wert der Beschwer einer Anfechtungsklage

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Beschluss über "den Wirtschaftsplan" ist gültig

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorschuss-Beschluss: "Genehmigung" als Festlegung der Vorschüsse zu verstehen! (IMR 2024, 62)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vorschuss-Beschluss: Aktuelles zur Berechnung der Beschwer! (IMR 2024, 78)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 217
  • MDR 2024, 97
  • NZM 2024, 42
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 18.09.2014 - V ZR 290/13

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Aufhebung eines Berufungsverwerfungsurteils

    Auszug aus BGH, 25.10.2023 - V ZB 9/23
    Wird die Anfechtungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen nach dem 30. November 2020 auf der Grundlage des Wirtschaftsplans gefassten Beschluss über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen abgewiesen, bestimmt sich die Beschwer weiterhin in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan entsprechen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 10).

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Wert der Beschwer bei der Anfechtung eines Beschlusses über einen Wirtschaftsplan in der Regel nach dem Anteil des Klägers bestimmt werde (Verweis auf Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 10), sei zu § 28 WEG aF ergangen und auf den vorliegenden Sachverhalt nicht mehr anwendbar.

    Wurde die von einem Wohnungseigentümer gegen einen solchen Beschluss betreffend den Wirtschaftsplan erhobene Anfechtungsklage abgewiesen, so bestimmte sich seine Beschwer in aller Regel nach dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 10); dieser Anteil beträgt hier 4.224 EUR.

  • LG Berlin, 30.08.2022 - 55 S 7/22

    Beschlussklage: Inhaltliche Gestaltung von Wirtschaftsplanbeschlüssen nach der

    Auszug aus BGH, 25.10.2023 - V ZB 9/23
    Ein nach dem 30. November 2020 gefasster Beschluss, durch den "der Wirtschaftsplan genehmigt wird", ist nächstliegend dahingehend auszulegen, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollen (vgl. LG Berlin, ZMR 2022, 988 Rn. 5; Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 28 Rn. 58; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 790; für einen Beschluss über die Jahresabrechnung auch AG Schöneberg, ZWE 2022, 416 Rn. 12).

    (Objektive) Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Wohnungseigentümer wollten mit ihrer Beschlussfassung weitere als die gesetzlich vorgesehenen Regelungen treffen, liegen bei einem Beschluss mit dem oben genannten Inhalt nicht vor (so auch LG Berlin, ZMR 2022, 988 Rn. 5).

  • BGH, 10.10.2014 - V ZR 315/13

    Wohnungseigentümerbeschluss: Schwebende Unwirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses

    Auszug aus BGH, 25.10.2023 - V ZB 9/23
    Dabei kommt es maßgebend darauf an, wie der Beschluss nach seinem Wortlaut und Sinn für einen unbefangenen Betrachter nächstliegend zu verstehen ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. Oktober 2014 - V ZR 315/13, BGHZ 202, 346 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 15.10.2021 - V ZR 225/20

    Dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist

    Auszug aus BGH, 25.10.2023 - V ZB 9/23
    Beschlüsse sind objektiv und "aus sich heraus" auszulegen (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 9).
  • BGH, 17.04.2015 - V ZR 12/14

    Wohnungseigentum: Bildung getrennter Instandhaltungsrücklagen in einer

    Auszug aus BGH, 25.10.2023 - V ZB 9/23
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümer im Zweifel keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollen (Senat, Urteil vom 17. April 2015 - V ZR 12/14, NJW-RR 2015, 847 Rn. 28).
  • AG Hamburg-St. Georg, 25.02.2022 - 980a C 29/21

    Keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die Genehmigung der

    Auszug aus BGH, 25.10.2023 - V ZB 9/23
    Ein solcher Beschluss könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich trotz des Wortlauts (nur) auf die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen beschränke (vgl. LG Frankfurt a.M. ZWE 2022, 286 Rn. 8, iE aber offen gelassen; MüKoBGB/Skauradszun, 9. Aufl., § 28 WEG Rn. 5; BeckOK BGB/Hügel [1.8.2023], § 28 WEG Rn. 2; im Ausgangspunkt auch Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 10 Rn. 31 mit Hinweis auf die Möglichkeit einer Umdeutung; vgl. für Beschlussfassungen über die Jahresabrechnung auch LG Frankfurt a.M., NZM 2023, 425 Rn. 15 ff.; LG Köln, ZMR 2023, 396 Rn. 23; AG Hamburg-St. Georg, ZWE 2022, 333 Rn. 17 f.; BeckOGK/G. Herrmann, WEG [1.6.2023], § 28 Rn. 230).
  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 54/95

    Auskunftspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem ausgeschiedenen

    Auszug aus BGH, 25.10.2023 - V ZB 9/23
    Der Bundesgerichtshof ist zwar befugt, die Verwerfung einer Berufung durch eine Zurückweisung als unbegründet zu ersetzen, wenn auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts eine andere Entscheidung nicht möglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 13. März 1998 - V ZR 190/97, NJW 1998, 2058, 2059 mwN; BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101 mwN - jeweils zum Revisionsverfahren).
  • BGH, 13.03.1998 - V ZR 190/97

    Rechte des Beklagten im Berufungsverfahren im Hinblick auf eine Widerklage;

    Auszug aus BGH, 25.10.2023 - V ZB 9/23
    Der Bundesgerichtshof ist zwar befugt, die Verwerfung einer Berufung durch eine Zurückweisung als unbegründet zu ersetzen, wenn auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts eine andere Entscheidung nicht möglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 13. März 1998 - V ZR 190/97, NJW 1998, 2058, 2059 mwN; BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101 mwN - jeweils zum Revisionsverfahren).
  • BGH, 09.06.2016 - V ZB 17/15

    Wohnungseigentumssache: Berufungsbeschwer eines Wohnungseigentümers bei

    Auszug aus BGH, 25.10.2023 - V ZB 9/23
    Dies ist der Fall, wenn das Berufungsgericht die Beschwer aufgrund von rechtlichen Erwägungen bemessen hat, die das Rechtsschutzziel des Rechtsmittelführers verkennen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 17/15, NJW-RR 2016, 378 Rn. 8).
  • LG Frankfurt/Main, 20.04.2022 - 13 T 15/22

    Ein Beschluss, mit welchem nach der WEG-Reform 2020 weiterhin "der

    Auszug aus BGH, 25.10.2023 - V ZB 9/23
    Ein solcher Beschluss könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er sich trotz des Wortlauts (nur) auf die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen beschränke (vgl. LG Frankfurt a.M. ZWE 2022, 286 Rn. 8, iE aber offen gelassen; MüKoBGB/Skauradszun, 9. Aufl., § 28 WEG Rn. 5; BeckOK BGB/Hügel [1.8.2023], § 28 WEG Rn. 2; im Ausgangspunkt auch Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 10 Rn. 31 mit Hinweis auf die Möglichkeit einer Umdeutung; vgl. für Beschlussfassungen über die Jahresabrechnung auch LG Frankfurt a.M., NZM 2023, 425 Rn. 15 ff.; LG Köln, ZMR 2023, 396 Rn. 23; AG Hamburg-St. Georg, ZWE 2022, 333 Rn. 17 f.; BeckOGK/G. Herrmann, WEG [1.6.2023], § 28 Rn. 230).
  • LG Frankfurt/Main, 16.02.2023 - 13 S 79/22

    Sind Absenkungsbeschlüsse isoliert anfechtbar?

  • AG Berlin-Schöneberg, 09.03.2022 - 770 C 56/21

    Muss Mitglied der WEG Kosten für Gartenpflegearbeiten allein tragen?

  • LG Bamberg, 02.02.2024 - 41 S 1/23

    Rechenwerk zur Jahresabrechnung

    Der unter TOP 3 gefasste Beschluss über den Wirtschaftsplan sei nach Rechtsprechung des BGH vom 25.10.2023 (V ZB 9/23) so auszulegen, dass die Wohnungseigentümer über die Höhe der zu leistenden Vorschüsse abgestimmt hätten.

    Jedoch hat der BGH mit Beschluss vom 25.10.2023 (Az. V ZB 9/23) entschieden, dass ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den " der Wirtschaftsplan genehmigt wird ", nächstliegend dahingehend auszulegen ist, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollten (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2023 - V ZB 9/23 (LG Köln),NZM 2024, 42).

    Jedoch hat der BGH mit Beschluss vom 25.10.2023 (Az. V ZB 9/23) entschieden, dass ein nach dem 30.11.2020 gefasster Beschluss, durch den " der Wirtschaftsplan genehmigt wird ", nächstliegend dahingehend auszulegen ist, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beträge (Vorschüsse) festlegen wollten (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2023 - V ZB 9/23 (LG Köln), NZM 2024, 42).

  • BGH, 09.11.2023 - V ZB 67/22

    Anfechtung eines nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes

    Die Beschwer des unterlegenen Wohnungseigentümers bestimmt sich insoweit in aller Regel nach der Höhe der Vorschüsse, die dem Anteil aus dem Wirtschaftsplan entsprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2023 - V ZB 9/23, zur Veröffentlichung bestimmt).
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