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BGH, 27.01.1966 - II ZR 210/63 |
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Einlösung eines Verrechnungsschecks als notwendiger Beweis für die Behauptung der Zahlung eines Scheckbetrages - Stornierung eines Kredits für eine Finanzierung - Vertragliche Haftung zur Zahlung eines Scheckbetrags und Verpflichtung zum Ersatz des Vertrauensschadens ...
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- RG, 05.04.1922 - I 307/21
Versteckter Einigungsmangel; Schadensersatz
Auszug aus BGH, 27.01.1966 - II ZR 210/63
Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, daß aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen eine Schadensersatzpflicht desjenigen entstehen kann, der im Rahmen solcher Verhandlungen durch seine undeutliche Ausdrucksweise oder sein sonstiges Verhalten ein für den Schaden ursächliches Mißverständnis schuldhaft herbeiführt (RGZ 104, 265).Es ist anerkannt, daß derjenige, der Verhandlungen einleitet, in erster Linie klar sagen muß, was er will (RGZ 104, 265, 267).
Es bedarf daher keiner Erörterung, ob nicht die Schadensersatzpflicht wegen verschuldeten Mißverständnisses einer rechtsgeschäftlichen Erklärung entsprechend §§ 122 Abs. 2, 179 Abs. 3 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB voraussetzt, daß der Empfänger sie nicht infolge eigenen Versehens, das hier von Berufungsgericht festgestellt ist, falsch aufgefaßt hat, so daß in diesem Falle eine Schuldabwägung nach § 254 BGB von vornherein ausscheiden müßte (RGZ 104, 265, 267; a.M. Rolf Raiser, AcP 127, 35).
- BGH, 20.02.1990 - XI ZR 47/89
Haftung der bezogenen Bank aus einer Scheckeinlösungszusage
Dabei ist, nicht zuletzt wegen des mit einer Scheckeinlösungsgarantie für die Bank verbundenen Risikos, hinsichtlich der Anfrage eine eindeutige und unmißverständliche Erklärung zu fordern (vgl. BGH, Urteile vom 27. Januar 1966 - II ZR 210/63, WM 1966, 335, 336 und vom 20. März 1978 - II ZR 159/76, WM 1978, 873, 874;… Canaris Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 730; Rieder, WM 1979, 686, 688). - BGH, 20.03.1978 - II ZR 159/76 Ließe sich hinsichtlich der ersten Antrage der Beklagten noch die Ansicht vertreten, es handle sich um keine so eindeutige Erklärung, wie sie im Bankverkehr für Verpflichtungen wie Einlösungszusagen verlangt werden ( BGH, Urt. v. 27.1.1966 - II ZR 210/63, WM 66, 335), so trifft dies für die zweite Antrage der Beklagten nicht zu.