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   BGH, 28.02.2023 - XIII ZB 5/22   

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https://dejure.org/2023,6467
BGH, 28.02.2023 - XIII ZB 5/22 (https://dejure.org/2023,6467)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2023 - XIII ZB 5/22 (https://dejure.org/2023,6467)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 5/22 (https://dejure.org/2023,6467)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 50 Abs. 4 AufenthG, §§ 58, 62b Abs. 1 AufenthG, § 70 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 FamFG, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG, § 97a AufenthG, § 26 FamFG, § 84 FamFG, § 36 Abs. 2, 3 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Vorrang des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Durchführung der Abschiebung gegenüber dem Freiheitsrecht eines Betroffenen; Anordnung des Ausreisegewahrsams bei Ausreisepflicht eines Betroffenen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 -5
    Vorrang des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Durchführung der Abschiebung gegenüber dem Freiheitsrecht eines Betroffenen; Anordnung des Ausreisegewahrsams bei Ausreisepflicht eines Betroffenen

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.10.2022 - XIII ZB 116/19

    Überstellungshaftsache: Planungsänderungen der Behörde bei der Umsetzung der

    Auszug aus BGH, 28.02.2023 - XIII ZB 5/22
    Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt dazu, dass die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht weiter aufrechterhalten werden darf (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, juris Rn. 11 mwN).

    Sie ist daher berechtigt, aus sachlichen Gründen Planungsänderungen vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 116/19, juris Rn. 14), sofern sie die Abschiebung - wie erforderlich - ohne unnötige Verzögerung betreibt.

  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus BGH, 28.02.2023 - XIII ZB 5/22
    Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft oder - wie hier - der beantragte Ausreisegewahrsam nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 12.11.2019 - XIII ZB 5/19

    Verlängerung der Sicherungshaft aufgrund des Verhaltens des Betroffenen;

    Auszug aus BGH, 28.02.2023 - XIII ZB 5/22
    Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft oder - wie hier - der beantragte Ausreisegewahrsam nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 74/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen bei Vorliegen

    Auszug aus BGH, 28.02.2023 - XIII ZB 5/22
    Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft oder - wie hier - der beantragte Ausreisegewahrsam nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 06.10.2020 - XIII ZB 21/20

    Abschiebungshaftsache: Prüfung des Vorliegens eines Asylantrags durch das

    Auszug aus BGH, 28.02.2023 - XIII ZB 5/22
    Selbst einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz unterstellt, hätte sich dieser frühestens ab dem Scheitern der Maßnahme am 16. Februar 2021 auswirken können (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - XIII ZB 21/20, juris Rn. 20 ff.).
  • BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 17/20

    Voraussetzungen für die Verlängerung der Abschiebehaft; hinreichende Angaben zum

    Auszug aus BGH, 28.02.2023 - XIII ZB 5/22
    Hinzu tritt, dass die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams nur zehn Tage beträgt und ein zeitlicher Puffer für allfällige Verzögerungen zulässig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - XIII ZB 17/20, juris Rn. 20 mwN).
  • BGH, 18.07.2023 - XIII ZB 24/22

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Haftanordnung zur Sicherung

    Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 5/22, juris Rn. 8).
  • BGH, 04.04.2023 - XIII ZB 8/22

    Ausreichende Angaben zur erforderlichen Haftdauer im Haftantrag für die Anordnung

    Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft oder - wie hier - der beantragte Ausreisegewahrsam nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 28. Februar 2023 - XIII ZB 5/22, juris Rn. 8).
  • LG Gießen, 19.07.2023 - 7 T 353/22
    Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann letztlich auch offen bleiben, ob die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen als Verfahrensvoraussetzung zu prüfende Zulässigkeit des Haftantrages den rechtlichen Voraussetzungen an die Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG) genügt, wobei anerkannt ist, dass diese zwar knapp gehalten sein dürfen, die wesentlichen Punkte für die richterliche Prüfung bezogen auf den konkreten Fall aber zu enthalten haben und sich nicht in Leerformeln erschöpfen dürfen (vgl. BGH, Beschl. v. 28.02.2023 - XIII ZB 5/22; BGH, Beschl. v. 25.10.2022 - XIII ZB 116/19).
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