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   BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23   

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https://dejure.org/2024,5622
BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23 (https://dejure.org/2024,5622)
BGH, Entscheidung vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23 (https://dejure.org/2024,5622)
BGH, Entscheidung vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23 (https://dejure.org/2024,5622)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 130a Abs 3 S 1 ZPO

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § ... 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 130a Abs. 3 ZPO, § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 130a Abs. 4 ZPO, § 130 Nr. 6 ZPO, § 130a Abs. 3 Fall 1 ZPO, § 520 Abs. 5, § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 345 Abs. 2 StPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • JurPC

    Signieren für ein Mitglied einer Sozietät

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Signierung eines durch ein anderes Mitglied der Anwaltssozietät verfassten und einfach elektronisch signierten Schriftsatzes in qualifiziert elektronischer Form und Einreichung desselben über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    BeA - Kein klarstellender Zusatz ("für") nötig

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schriftsatz eines Sozietätskollegen signiert: Kein Zusatz "für" erforderlich!

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    BeA: Wenn ein Sozietätskollege Schriftsatz signiert - Zusatz "für" nicht erforderlich!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der über das beA-Postfach des Sozius eingereichte Schriftsatz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einreichung per beA: Qualifizierte Signatur muss nicht vom Verfasser stammen

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Wirksame Einreichung per beA: Qualifizierte elektronische Signatur des einfach elektronisch signierten Schriftsatzes des Anwaltskollegen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schriftsatz des Sozietätskollegen qualifiziert signiert: Kein Zusatz "für" erforderlich! (IBR 2024, 264)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.03.2017 - XI ZB 16/16

    Unterzeichnung eines Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt:

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Maßgeblich war vielmehr allein, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt den gegebenenfalls von einem anderen formulierten Schriftsatz nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigte und unterschrieb (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709; vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn.10; jeweils mwN).

    Nach dieser Rechtsprechung verstand es sich zudem für einen unterzeichnenden Rechtsanwalt im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift zugleich auch eine entsprechende Verantwortung für den bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschluss vom 14. März 2017, aaO mwN).

    Denn bereits dem Umstand der Unterzeichnung des Schriftsatzes durch einen anderen Rechtsanwalt an sich lässt sich entnehmen, dass er an Stelle des Verfassers die Unterschrift leisten und damit als weiterer Hauptbevollmächtigter oder Unterbevollmächtigter der Partei auftreten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 11; vom 14. März 2017, aaO).

    Der Rechtsanwalt, der das zuvor von einem anderen verfasste elektronische Dokument, das auch mit dessen Namen und Berufsbezeichnung abschließt, qualifiziert elektronisch signiert, bringt wie mit seiner eigenhändigen Unterschrift ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck, mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und dessen Inhalt zu verantworten und den Mandanten als weiterer Hauptbevollmächtigter oder zumindest als Unterbevollmächtigter in Wahrnehmung des Mandats zu vertreten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - XI ZB 16/16, WM 2017, 831 Rn. 10).

  • BGH, 08.03.2022 - VI ZB 78/21

    Überprüfung des erneut in die Anwaltssoftware zur Signatur eingestellten

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Wird der Schriftsatz hingegen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, entsprechen deren Rechtswirkungen unmittelbar denen einer handschriftlichen Unterschrift des Rechtsanwalts gemäß § 130 Nr. 6 ZPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 11; vom18. April 2023 - VI ZB 36/22, ZIP 2023, 1502 Rn. 16).

    Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht der Unterschrift des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 11; vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22, ZIP 2023, 1502 Rn. 16).

  • BGH, 18.04.2023 - VI ZB 36/22

    Erfolgreiche Übermittlung eines Schriftsatzes mittels des besonderen

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Wird der Schriftsatz hingegen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, entsprechen deren Rechtswirkungen unmittelbar denen einer handschriftlichen Unterschrift des Rechtsanwalts gemäß § 130 Nr. 6 ZPO (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 11; vom18. April 2023 - VI ZB 36/22, ZIP 2023, 1502 Rn. 16).

    Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht der Unterschrift des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 8. März 2022 - VI ZB 78/21, NJW 2022, 1964 Rn. 11; vom 18. April 2023 - VI ZB 36/22, ZIP 2023, 1502 Rn. 16).

  • BGH, 24.01.2023 - 6 StR 466/22

    Verwerfung der Revision als unzulässig; Übermittlung der Revisionsbegründung auf

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Es ging mithin um die qualifizierte elektronische Signatur eines Rechtsanwalts, der nicht zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt, nicht als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers nach § 53 Abs. 2 Satz 1 BRAO tätig war und dem der Angeklagte auch keine Vollmacht als Wahlverteidiger erteilt hatte (vgl. zu den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO BGH, Beschluss vom 24. Januar 2023 - 6 StR 466/22, JR 2023, 398 Rn. 5 mwN; Temming in Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Aufl., § 345 Rn. 8).

    Die Erteilung einer Untervollmacht durch den Verteidiger ist im Strafprozess nicht statthaft, sie wäre vielmehr unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1994 - 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356, 357; vom 24. Januar 2023, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 18.10.2022 - 3 StR 262/22

    Elektronische Übersendung der Revisionseinlegungsschrift (elektronisches

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    (3) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ergeben sich aus der Rechtsprechung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22) keine abweichenden Vorgaben.

    Denn dieser Entscheidung lag der Fall einer von dem Verteidiger maschinenschriftlich signierten Revisionseinlegungsschrift zugrunde, die aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eines nicht am Verfahren beteiligten anderen Rechtsanwalts übersandt und durch diesen qualifiziert elektronisch signiert worden war (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2022, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023, 3 StR 292/23, NStZ-RR 2024, 25, 26 mwN).

  • BAG, 14.09.2020 - 5 AZB 23/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - einfache Signatur

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    (1) Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (BT-Drucks. 17/12634, S. 25; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, wistra 2022, 389 Rn. 11; BAGE 172, 186 Rn. 16).
  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 89/22

    Revisionsbegründung durch beA versandt: Keine handschriftliche Unterzeichnung

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    (1) Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist; ist diese Identität nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht (BT-Drucks. 17/12634, S. 25; BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 89/22, wistra 2022, 389 Rn. 11; BAGE 172, 186 Rn. 16).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 24. November 2022 - IX ZB 9/22, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 192/02

    Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Nach dieser Rechtsprechung verstand es sich zudem für einen unterzeichnenden Rechtsanwalt im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift zugleich auch eine entsprechende Verantwortung für den bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschluss vom 14. März 2017, aaO mwN).
  • BGH, 26.07.2012 - III ZB 70/11

    Berufungsbegründungsschriftsatz: Übernahme der inhaltlichen Verantwortlichkeit

    Auszug aus BGH, 28.02.2024 - IX ZB 30/23
    Denn bereits dem Umstand der Unterzeichnung des Schriftsatzes durch einen anderen Rechtsanwalt an sich lässt sich entnehmen, dass er an Stelle des Verfassers die Unterschrift leisten und damit als weiterer Hauptbevollmächtigter oder Unterbevollmächtigter der Partei auftreten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, NJW-RR 2012, 1142 Rn. 11; vom 14. März 2017, aaO).
  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den

  • BGH, 24.11.2022 - IX ZB 9/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung

  • BGH, 04.10.2023 - 3 StR 292/23

    Übermittlung der Revisionseinlegung als elektronisches Dokument

  • BGH, 16.12.1994 - 2 StR 461/94

    Wiedereinsetzung - Rechtsmittelrücknahme - Ermächtigung - Formerfordernis

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