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   BGH, 28.05.1969 - V ZR 21/66   

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https://dejure.org/1969,6035
BGH, 28.05.1969 - V ZR 21/66 (https://dejure.org/1969,6035)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1969 - V ZR 21/66 (https://dejure.org/1969,6035)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1969 - V ZR 21/66 (https://dejure.org/1969,6035)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Entstehung und formgerechte und fristgerechte Ausübung des Vorkaufsrechts - Prüfung der Vereinbarkeit des Hamburger Aufbaugesetzes mit Bundesrecht durch das Revisionsgericht - Verfassugsmäßigkeit der Einführung eines Vorkaufsrechts durch ...

Papierfundstellen

  • WM 1969, 1039
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 31.01.1964 - V ZR 28/62
    Auszug aus BGH, 28.05.1969 - V ZR 21/66
    Dieses partikuläre Reichsrecht betraf jedoch nicht eine näher bestimmte Planung, vielmehr eine dem "Führer und Reichskanzler" vorbehaltene "Neugestaltung" deutscher Städte, während das Aufbaugesetz den in der Nachkriegszeit vordringlichen Wiederaufbau der kriegszerstörten Stadt und damit einen anderen Gegenstand zum Inhalt hatte (vgl. auch schon Senatsurteile vom 22. Februar 1961 - V ZR 187/59 , vom 24. Oktober 1962 - V ZR 203/60 und vom 31. Januar 1964 - V ZR 28/62).

    Abgesehen davon, daß landesgesetzliche Vorschriften über die im öffentlichen Interesse erfolgende Beschränkung des Eigentums schon nach Art. 109 EGBGB unberührt bleiben und daß die Länder vom 8. Mai 1945 bis zum 7. September 1949 ohne Einschränkung durch Reichsrecht ihre Gesetzgebungsmacht von der Besatzungsmacht ableiteten, sind landesgesetzliche Vorkaufsrechtes und zwar auch solche mit dinglicher Wirkung, durch den Vorbehalt des Art. 119 EGBGB gedeckt, wie der Senat schon im Urteil vom 31. Januar 1964 - V ZR 28/62 S. 5 (vgl. auch RGZ 112, 72) ausgeführt hat.

  • BGH, 22.02.1961 - V ZR 187/59
    Auszug aus BGH, 28.05.1969 - V ZR 21/66
    Allerdings unterliegt auch das im Rahmen des Aufbaugesetzes geschaffene Vorkaufsrecht der Gemeinden der konkurrierenden Gesetzgebung (Senatsurteile vom 22. Februar 1961 - V ZR 187/59 (Hamb-AufbauG) und vom 20. Februar 1963 - V ZR 182/61 (SchlHolstAufbauG), MDR 1963, 579.

    Dieses partikuläre Reichsrecht betraf jedoch nicht eine näher bestimmte Planung, vielmehr eine dem "Führer und Reichskanzler" vorbehaltene "Neugestaltung" deutscher Städte, während das Aufbaugesetz den in der Nachkriegszeit vordringlichen Wiederaufbau der kriegszerstörten Stadt und damit einen anderen Gegenstand zum Inhalt hatte (vgl. auch schon Senatsurteile vom 22. Februar 1961 - V ZR 187/59 , vom 24. Oktober 1962 - V ZR 203/60 und vom 31. Januar 1964 - V ZR 28/62).

  • RG, 04.11.1925 - V 17/25

    Gesetzliches Vorkaufsrecht nach Landesrecht

    Auszug aus BGH, 28.05.1969 - V ZR 21/66
    Die Revision hält die Bestimmungen über das Vorkaufsrecht als Landesrecht nach Art., 31 GG für unwirksam., weil dieses Rechtsgebiet im Bürgerlichen Gesetzbuch abschließend geregelt sei und landesgesetzliche Vorkaufsrechte entgegen der Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 112, 72) nicht unter Art., 119 Nr. 1 EGBGB subsumiert werden könnten.

    Abgesehen davon, daß landesgesetzliche Vorschriften über die im öffentlichen Interesse erfolgende Beschränkung des Eigentums schon nach Art. 109 EGBGB unberührt bleiben und daß die Länder vom 8. Mai 1945 bis zum 7. September 1949 ohne Einschränkung durch Reichsrecht ihre Gesetzgebungsmacht von der Besatzungsmacht ableiteten, sind landesgesetzliche Vorkaufsrechtes und zwar auch solche mit dinglicher Wirkung, durch den Vorbehalt des Art. 119 EGBGB gedeckt, wie der Senat schon im Urteil vom 31. Januar 1964 - V ZR 28/62 S. 5 (vgl. auch RGZ 112, 72) ausgeführt hat.

  • BVerfG, 28.05.1957 - 2 BvO 5/56

    Bayerisches Ärztegesetz

    Auszug aus BGH, 28.05.1969 - V ZR 21/66
    Eine Abänderung früheren Reichsrechts liegt auch insoweit vor, als die reichsrechtliche Ordnung eines bestimmten Gesetzgebungsgegenstandes durch eine landesrechtliche Regelung ersetzt wurde (BVerfGE 7, 18, 26) [BVerfG 28.05.1957 - 2 BvO 5/56].
  • BGH, 21.11.1961 - V ZR 73/60

    Gesetzliches Vorkaufsrecht der Aufbaugemeinden

    Auszug aus BGH, 28.05.1969 - V ZR 21/66
    Das Berufungsgericht schließt sich bei der Auslegung dieser Vorschrift den Ausführungen des Senats über die entsprechende Regelung im Rheinland-Pfälzischen Aufbaugesetz an (BGHZ 36, 155, 157, 161 [BGH 21.11.1961 - V ZR 73/60]und geht dementsprechend davon aus, daß die Klägerin die Voraussetzungen des Vorkaufsrechts darzulegen und zu beweisen habe, dabei jedoch an die Beweisführung hinsichtlich der zukünftigen Verwirklichung der vorgetragenen Planungsabsichten kein strenger Maßstab anzulegen sei, da grundsätzlich nicht zu unterstellen sei, daß sich die Verwaltung mit unlauteren, ihren Parteivortrag nicht entsprechenden Absichten für die Zukunft trage. Die Würdigung des Sachvortrags führte den Tatrichter zu der Überzeugung, daß in den maßgebenden Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung vorgelegen haben. Im einzelnen stellt das Berufungsgericht dazu fest, daß die Klägerin in Neuland zwar Grundstücke von über 10 ha zu eigen habe (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 3. April 1963 S. 9: Flurstücke 518, 519, 522 und 523) aus der dazu vorgelegten Skizze ergebe sich jedoch, daß davon nur etwa 5.200 qm innerhalb des vom Aufbauplan vom 16. Dezember 1960 ausgewiesenen Industriegebiets liege.
  • BGH, 20.02.1963 - V ZR 182/61
    Auszug aus BGH, 28.05.1969 - V ZR 21/66
    Allerdings unterliegt auch das im Rahmen des Aufbaugesetzes geschaffene Vorkaufsrecht der Gemeinden der konkurrierenden Gesetzgebung (Senatsurteile vom 22. Februar 1961 - V ZR 187/59 (Hamb-AufbauG) und vom 20. Februar 1963 - V ZR 182/61 (SchlHolstAufbauG), MDR 1963, 579.
  • BGH, 17.04.1953 - V ZR 116/52

    Rechtsweg bei Enteignung

    Auszug aus BGH, 28.05.1969 - V ZR 21/66
    Die angeführte Entscheidung wie auch das Urteil des Senats von 17. April 1953 (BGHZ 9, 242) äußert sich zur Frage, ob § 11 bzw., § 12 Abs. 1 Nr. 1 HessAufbauG gemäß Art. 125 GG Bundesrecht waren.
  • BGH, 28.10.1955 - V ZR 19/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.05.1969 - V ZR 21/66
    Die Revision verweist zur Revisibilität des Hamburgischen Aufbaurechts auf das Urteil des Senats vom 28. Oktober 1955 - V ZR 19/55 - (NJW 1956, 143), das das Hessische Aufbaugesetz betrifft, und meint, was dort für Hessen gesagt sei, müsse für das Hamburger Aufbaugesetz entsprechend gelten.
  • BGH, 24.10.1962 - V ZR 203/60

    Anspruch auf Auflassung eines Grundstücks und Bewiligung der Eintragung - Verstoß

    Auszug aus BGH, 28.05.1969 - V ZR 21/66
    Dieses partikuläre Reichsrecht betraf jedoch nicht eine näher bestimmte Planung, vielmehr eine dem "Führer und Reichskanzler" vorbehaltene "Neugestaltung" deutscher Städte, während das Aufbaugesetz den in der Nachkriegszeit vordringlichen Wiederaufbau der kriegszerstörten Stadt und damit einen anderen Gegenstand zum Inhalt hatte (vgl. auch schon Senatsurteile vom 22. Februar 1961 - V ZR 187/59 , vom 24. Oktober 1962 - V ZR 203/60 und vom 31. Januar 1964 - V ZR 28/62).
  • OLG Jena, 21.08.2007 - 9 W 258/07

    Zur Verfassungsmäßigkeit eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes zugunsten privater

    Heute ist allgemein anerkannt, dass diese Bestimmung den Landesgesetzgeber ermächtigt, gesetzliche Vorkaufsrechte - unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben - einzuführen (vgl. RG RGZ 112, 72, 78ff.; BGH WM 1969, 1039, 1040; Soergel-Hartmann, EGBGB, 12. Aufl., Art. 119 Rn. 1; Staudinger-Mayer, EGBGB, Art. 119 Rn. 10 mit Nachw. zur älteren Gegenauff.).
  • VerfGH Thüringen, 07.09.2010 - VerfGH 27/07

    Thüringer Waldgesetz

    Diese Bestimmung ermächtigt den Landesgesetzgeber, unter anderem auch gesetzliche Vorkaufsrechte einzuführen (vgl. RG, Urteil vom 4. November 1925 - V 17/25 - RGZ 112, 72 [78 ff.]; BGH, Urteil vom 28. Mai 1969 - V ZR 21/66 - WM 1969, 1039 [1040]; Hartmann, in: Soergel, BGB mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Kommentar, Band 10 Einführungsgesetz, 12. Aufl. 1996, Art. 119 EGBGB Rdnr. 1; Mayer, in: Staudinger, BGB, Kommentar, 2005, Art. 119 EGBGB Rdnr. 10 mit Nachweisen zur älteren Gegenauffassung).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 11 B 18.12

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht; Ausübung zugunsten eines Dritten; rechtlich

    Bereits das Reichsgericht hat ausgeführt, dass diese Bestimmung den Landesgesetzgeber ermächtigt, gesetzliche Vorkaufsrechte - unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben - einzuführen (grundlegend RG, Urteil v. 4. November 1925 - V 17/25 - RGZ 112, 72, 78 ff., ebenso BGH, WM 1969, 1039, 1040; aus der jüngeren Rechtsprechung z.B. OLG Jena, Vorlagebeschluss vom 21. August 2007 - 9 W 258/07 -, zitiert nach juris Rn. 27, ThürVerfGH, Beschluss v. 7. September 2010 - 27/07 -, zit. nach juris Rn 58).
  • BGH, 07.03.1975 - V ZR 92/73

    Fortgelten vorkonstitutioneller Ermächtigungen nach Inkrafttreten des

    Es sind dabei, wie der Senat schon zu der Ausübung des Vorkaufsrechts nach den Aufbaugesetzen der Länder ausgeführt hat, die Voraussetzungen zu berücksichtigen, unter denen das gesetzliche Vorkaufsrecht entsteht (BGHZ 36, 155, 159 f; WM 1962, 147, 149 unter 5 b; WM 1969, 1039, 1040 unter 2; BGHZ 32, 225, 230 f zur Abgrenzung des Aufbaugebiets; vgl. auch Urteil des III. Zivilsenats vom 22. März 1965, WM 1965, 718, 719 unter 11, 1).
  • BGH, 19.06.1970 - V ZR 151/67

    Ausübung von Vorkaufsrechten durch Gemeinde - Zustandekommen eines wirksamen

    Er hat dies für § 4 NdsAufbauG in der Passung von 17. Mai 1955 (GVBl 195) ebenso - ausdrücklich - verneint (BGHZ 29, 113, 114 [BGH 17.12.1958 - V ZR 135/57]; 32, 225, 226 [BGH 27.04.1960 - V ZR 29/59]; ferner 32, 383 ff) wie für §§ 3, 4 HambAufbauG in der Fassung vom 12. April 1957 (GVBl 241; vgl. Senatsurteile von 22. Februar 1961 - V ZR 187/59 S. 7 ff und von 28. Mai 1969 - V ZR 21/66).
  • BGH, 19.12.1969 - V ZR 107/68

    Verkauf eines Grundstücks - Auflassung eines Grundstücks - Bewilligung einer

    Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem früheren Württembergisch-Badischen Aufbaugesetz ist unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil sie die Bildung eines nach läge, Form und Größe für die Nutzung zweckmäßig gestalteten Grundstücks bezweckte (vgl. Urteil des Senats vom 28. Mai 1969 - V ZR 21/66, WM 1969, 1039 zum Hamburgischen Aufbaugesetz).
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