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   BGH, 28.06.2023 - IV ZR 52/22   

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https://dejure.org/2023,16842
BGH, 28.06.2023 - IV ZR 52/22 (https://dejure.org/2023,16842)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2023 - IV ZR 52/22 (https://dejure.org/2023,16842)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2023 - IV ZR 52/22 (https://dejure.org/2023,16842)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 9 VVG, §§ ... 357 Abs. 1 Satz 1, 346 BGB, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG, § 9 Abs. 1 VVG, § 152 Abs. 2 VVG, § 152 VVG, § 48c Abs. 5 VVG, Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 90/619/EWG, Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG, § 346 Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG, §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG, §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG, §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 152 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 169 VVG, § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG, 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG, Art. 35 der Richtlinie 2002/83/EG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 357 BGB, § 346 BGB, §§ 346, 357 BGB

  • Wolters Kluwer

    Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Einmalprämie i.R.d. Widerrufsrechts; Gewährleistung des angemessenen Schutzes der Interessen eines Versicherungsnehmers

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 9 Abs. 1 S. 1-2; VVG § 152 Abs. 2 S. 1-2
    Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit einer Einmalprämie i.R.d. Widerrufsrechts; Gewährleistung des angemessenen Schutzes der Interessen eines Versicherungsnehmers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 VVG (in Verbindung mit § 152 Abs. 2 VVG) bei einem Lebensversicherungsvertrag mit Einmalprämie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2567
  • MDR 2023, 1118
  • VersR 2023, 1080
  • WM 2023, 1453
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 06.12.2018 - 7 U 107/18

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Rückzahlung der durch Einmalzahlung

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - IV ZR 52/22
    a) Die herrschende Meinung wendet § 9 Abs. 1 VVG auch auf Versicherungsverträge an, die die Zahlung einer Einmalprämie vorsehen (vgl. OLG Stuttgart r+s 2019, 313 Rn. 35 ff.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 9 Rn. 23; Schneider in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 152 Rn. 14; MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl. § 152 Rn. 14 f.; Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 5. Aufl. § 152 Rn. 6; HK-VVG/Brambach, 4. Aufl. § 152 Rn. 24; Grote in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 152 Rn. 16; BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn. 26a [Stand: 2. Mai 2022]; PK-VVG/Ebers, 4. Aufl. § 9 Rn. 21; PK-VVG/Ortmann, 4. Aufl. § 152 Rn. 11; a.A. Garbe-Emden, VersR 2013, 1213, 1215).

    Zur Ermittlung der Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrages kann auf die bei Vertragsschluss zu erwartende Vertragsdauer abgestellt werden, die sich aus der statistischen Lebenserwartung der versicherten Personen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ergibt (vgl. OLG Stuttgart, r+s 2019, 313 Rn. 42; Grote in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 152 Rn. 16).

    Der Anspruch beschränkt sich daher - abgesehen von der Risikoprämie - auf den Rückkaufswert in Form des Fondswerts oder - im Fall des § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG - die (fiktiv) zu berechnende Prämie für das erste Versicherungsjahr, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist (vgl. MünchKomm-VVG/Heiss, 2. Aufl. § 152 Rn. 15 in Verbindung mit 19; a.A. OLG Stuttgart, r+s 2019, 313 Rn. 43 ff.; Grote in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 152 Rn. 16; Schneider in Prölss/Martin, 31. Aufl. § 152 Rn. 14).

  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16

    Bereicherungsmindernde Anrechnung erheblicher oder vollständiger Fondsverluste

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - IV ZR 52/22
    (1) Das Berufungsgericht nimmt dabei noch zutreffend an, dass bei der fondsgebundenen Lebensversicherung der Versicherungsnehmer unmittelbar die Chancen und Risiken der Anlage am Kapitalmarkt trägt (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 53; Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, NJW 2018, 1817 Rn. 16).

    Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für ein Produkt, bei dem die Höhe der Versicherungsleistung - abgesehen von der Todesfallleistung - nicht von vorneherein betragsmäßig festgelegt ist, sondern vom schwankenden Wert des Fondsguthabens abhängt (Senatsurteil vom 21. März 2018 - IV ZR 353/16, NJW 2018, 1817 Rn. 16).

    Dies rechtfertigt es grundsätzlich, ihm das Verlustrisiko zuzuweisen, wenn der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande kommt und rückabgewickelt werden muss (Senatsurteil vom 21. März 2018 aaO).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - IV ZR 52/22
    Dabei ist es Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht geeignet sind, die Wirksamkeit des in Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie niedergelegten Rücktrittsrechts dadurch in Frage zu stellen, dass sie den Versicherungsnehmer davon abhalten, es auszuüben (vgl. EuGH NJW 2022, 1513 Rn. 123; NJW 2020, 667 Rn. 100, 104, 117).

    Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Rücktrittsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (EuGH NJW 2020, 667 Rn. 101).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - IV ZR 52/22
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass die nicht ordnungsgemäße Erfüllung einer Informationspflicht aus der Richtlinie dem Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Versicherungsprämien verleiht, sofern die im nationalen Recht für die Ausübung des Rechts auf Geltendmachung dieser Mitteilungspflicht vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht geeignet sind, die Wirksamkeit dieses Rechts dadurch in Frage zu stellen, dass sie den Verbraucher davon abhalten, es auszuüben (vgl. EuGH NJW 2022, 1513 Rn. 126).

    Dabei ist es Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensvorschriften nicht geeignet sind, die Wirksamkeit des in Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie niedergelegten Rücktrittsrechts dadurch in Frage zu stellen, dass sie den Versicherungsnehmer davon abhalten, es auszuüben (vgl. EuGH NJW 2022, 1513 Rn. 123; NJW 2020, 667 Rn. 100, 104, 117).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - IV ZR 52/22
    Im Übrigen trifft der Senat noch keine abschließende Entscheidung; es ist derzeit noch offen, ob sich die Rückabwicklung dieses Versicherungsvertrages nach den §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG richtet und es damit auf diese Vorschriften ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - I ZR 46/12, GRUR 2016, 171 Rn. 49 m.w.N.).
  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 445/14

    Private Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Altfall:

    Auszug aus BGH, 28.06.2023 - IV ZR 52/22
    Sind §§ 9 Abs. 1, 152 Abs. 2 VVG anwendbar, verdrängen sie vielmehr die im BGB enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Widerrufsfolgen (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2017 - IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 Rn. 20 m.w.N.).
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