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   BGH, 28.11.2023 - 6 StR 490/23   

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https://dejure.org/2023,38093
BGH, 28.11.2023 - 6 StR 490/23 (https://dejure.org/2023,38093)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2023 - 6 StR 490/23 (https://dejure.org/2023,38093)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2023 - 6 StR 490/23 (https://dejure.org/2023,38093)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2024, 77
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.06.2015 - 3 StR 171/15

    Keine Begehung der gefährlichen Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten

    Auszug aus BGH, 28.11.2023 - 6 StR 490/23
    Dieser setzt dem Grund der Strafschärfung entsprechend ein einverständliches Zusammenwirken von mindestens zwei Angreifern in dem Sinne voraus, dass diese dem Geschädigten körperlich gegenüberstehen und jener deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tatsächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 3 StR 171/15, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 5).

    An dem erforderlichen Zusammenwirken fehlt es jedoch, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015, aaO; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 93/17, NStZ-RR 2017, 339, 340).

  • BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21

    Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat;

    Auszug aus BGH, 28.11.2023 - 6 StR 490/23
    Dafür kann genügen, dass ein Tatgenosse die Wirkung der Körperverletzungshandlung des anderen bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/21, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4).
  • BGH, 25.07.2017 - 3 StR 93/17

    Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangene gefährliche

    Auszug aus BGH, 28.11.2023 - 6 StR 490/23
    An dem erforderlichen Zusammenwirken fehlt es jedoch, wenn sich mehrere Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015, aaO; vom 25. Juli 2017 - 3 StR 93/17, NStZ-RR 2017, 339, 340).
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