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   BGH, 29.03.1982 - II ZR 39/81   

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https://dejure.org/1982,2863
BGH, 29.03.1982 - II ZR 39/81 (https://dejure.org/1982,2863)
BGH, Entscheidung vom 29.03.1982 - II ZR 39/81 (https://dejure.org/1982,2863)
BGH, Entscheidung vom 29. März 1982 - II ZR 39/81 (https://dejure.org/1982,2863)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlungsanspruch aus einer Scheckeinlösungsgarantie - Pflicht zur Vorlage von Schecks innerhalb der gesetzlichen Vorlegungsfrist - Möglichkeit des Einwands der Präjudizierung des Schecks - Nachträgliche Vereinbarung der Zweckbestimmung einer Garantie

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Scheckeinlösungszusage - Zahlung des Scheckbetrages - Scheckeinlösung - Bank - Zusage

Papierfundstellen

  • ZIP 1982, 1057
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 188/79

    Scheckeinlösungszusage der bezogenen Bank

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - II ZR 39/81
    Die Zusage einer Bank, sie garantiere die Einlösung eines Schecks, enthält üblicherweise die Verpflichtung, unter allen Umständen für die Zahlung des Scheckbetrages einstehen zu wollen (vgl. die SenUrt. v. 20.3.78 - II ZR 159/76, LM Scheckgesetz Art. 4 Nr. 4 m.w.N. u. BGHZ 77, 50).

    Die Beklagte wird von ihrer Haftung auch nicht deshalb frei, weil eine Bank, welche die Einlösung eines Schecks garantiert, daran für den Regelfall nur begrenzte Zeit gebunden ist, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist (vgl. BGHZ 77, 50).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 77, 50) haftet die Bank aus der Scheckeinlösungsgarantie, wenn der Begünstigte den Scheck alsbald nach der Zusage im ordentlichen Geschäftsgang seiner Hausbank zur Einziehung auf dem üblichen Inkassowege einreicht, auch dann, wenn ihr der Scheck erst nach Ablauf der Vorlegungsfrist des Art. 29 ScheckG und einige Tage später als üblich zur Einlösung vorgelegt wird.

  • BGH, 28.10.1954 - IV ZR 122/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - II ZR 39/81
    Dies entspricht der "Abstraktheit" des Garantievertrages, durch den dem Gläubiger gewährleistet wird, daß er die Leistung auf jeden Fall erhalten soll, und zwar selbst dann, wenn die Schuld des Hauptschuldners nicht zur Entstehung gelangt oder später weggefallen ist; der Garant will auch für alle "nicht typischen Zufälle" haften (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.54 - IV ZR 122/54, LM BGB § 765 Nr. 1).
  • BGH, 20.03.1978 - II ZR 159/76
    Auszug aus BGH, 29.03.1982 - II ZR 39/81
    Die Zusage einer Bank, sie garantiere die Einlösung eines Schecks, enthält üblicherweise die Verpflichtung, unter allen Umständen für die Zahlung des Scheckbetrages einstehen zu wollen (vgl. die SenUrt. v. 20.3.78 - II ZR 159/76, LM Scheckgesetz Art. 4 Nr. 4 m.w.N. u. BGHZ 77, 50).
  • OLG Celle, 30.06.1999 - 3 U 240/98
    Schließlich zieht eine Scheckeinlösungsgarantie nicht nur eine Übernahme des wirtschaftlichen Risikos, sondern auch eine erhebliche Beschränkung der Einwendungen nach sich (vgl. BGH v. 29.3.1982 - II ZR 39/81, WM 1982, 924, 925; Schimansky/Bunte/Nobbe, Bankrechtshandbuch, 1997, § 61 Rz. 107 ff).
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