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   BGH, 29.04.2009 - IV ZR 201/06   

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https://dejure.org/2009,3532
BGH, 29.04.2009 - IV ZR 201/06 (https://dejure.org/2009,3532)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2009 - IV ZR 201/06 (https://dejure.org/2009,3532)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2009 - IV ZR 201/06 (https://dejure.org/2009,3532)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kriterien für die Annahme eines Abschlusses eines Versicherungsvertrags im eigenen Namen durch den Gebäudeverwalter

  • Judicialis

    BGB § 164 Abs. 1; ; BGB § 164 Abs. 2; ; VVG § 80

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 164
    Hausverwalter wird bei Abschluss der Gebäudeversicherung im eigenen Namen grundsätzlich selbst VN

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Abschluss einer Gebäudeversicherung durch den Hausverwalter im eigenen Namen mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gebäudeeigentümer ist nicht automatisch Versicherungsnehmer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gebäudeeigentümer ist nicht automatisch Versicherungsnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1038
  • NZM 2009, 757
  • VersR 2009, 980
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.09.2006 - IV ZR 273/05

    Zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers des Vermieters bei leicht

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - IV ZR 201/06
    Schon an der Sachversicherung können neben dem Eigentümer auch andere Personen ein Interesse haben, etwa Mieter (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers, u.a. BGHZ 169, 86 ff.), Pächter oder Dritte wie Hausverwalter, wenn der Eigentümer ihnen die eigenverantwortliche Gefahrverwaltung übertragen hat.
  • BGH, 08.01.2004 - VII ZR 12/03

    Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - IV ZR 201/06
    Die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 8. Januar 2004 - VII ZR 12/03 - NJW-RR 2004, 1017 unter I 2) angenommene Auslegungsregel, die Vergabe von Bauleistungen durch den Hausverwalter werde, soweit sich aus den Umständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB) nichts anderes ergebe, in der Regel für dessen Auftraggeber, gewöhnlich den Eigentümer, vorgenommen, kann auf den Abschluss von Gebäudeversicherungen nicht ohne weiteres übertragen werden.
  • BGH, 22.06.2005 - VIII ZR 214/04

    Adressat des Widerrufs eines Widerrufsvergleichs

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - IV ZR 201/06
    Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 214/04 - NJW-RR 2005, 1323 unter II 2 a m.w.N.).
  • BGH, 18.09.1991 - IV ZR 189/90

    Anspruch aus einer Feuerversicherung für landwirtschaftliche Betriebe auf der

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - IV ZR 201/06
    Es ist nicht ungewöhnlich, dass solche Personen die Versicherung im eigenen Namen abschließen, dann liegt eine Fremdversicherung vor (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1991 - IV ZR 189/90 - VersR 1991, 1404; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 74 Rdn. 11; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 80 Rdn. 27, 33).
  • OLG Düsseldorf, 20.06.2006 - 4 U 191/05

    Kein Handeln für den Vertretenen bei ausdrücklicher Abgabe von Willenserklärungen

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - IV ZR 201/06
    Das Berufungsgericht (VersR 2007, 1126 f. und r+s 2008, 476, nur Leitsatz) hat nicht nur willkürfrei, sondern im Ergebnis auch richtig entschieden.
  • BGH, 11.12.1996 - IV ZR 284/95

    Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung einer Brandentschädigung - Erfüllung der

    Auszug aus BGH, 29.04.2009 - IV ZR 201/06
    Die Auslegungsgrundsätze zum unternehmensbezogenen Vertreterhandeln (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 284/95 -VersR 1997, 477 unter II 1) führen hier schon deshalb nicht weiter, weil die Beklagte selbst ein Unternehmen in diesem Sinne ist und es demgemäß nur darum geht, ob die Maklerin im Namen der Beklagten - wie im Zweifel nach § 164 Abs. 1, 2 BGB anzunehmen ist - oder im Namen des Eigentümers gehandelt hat.
  • BGH, 18.01.2012 - IV ZR 140/09

    Feuerversicherung: Versicherungsschutz für im Fremdeigentum stehendes Gebäude

    Bei der Gebäudeversicherung ist anerkannt, dass neben dem Eigentümer auch andere Personen ein berechtigtes Interesse an der Sachversicherung haben wie Mieter, Pächter, Käufer und sonstige Dritte, denen eine eigene Gefahrverwaltung übertragen worden ist (Martin aaO Rn. 4 f.; vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2000 - IV ZR 100/99, VersR 2001, 53 unter 2 a und b m.w.N.; vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86, r+s 1988, 86, 87; Senatsbeschluss vom 29. April 2009 - IV ZR 201/06, VersR 2009, 980 Rn. 6).
  • LG Potsdam, 21.11.2012 - 13 S 127/12

    Wohnraummiete: Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens des Hausverwalters ohne

    Das nachträgliche Verhalten des Klägers kann zwar den objektiven Erklärungswert nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH NJW-RR 2009, 1038 Rn. 6; BGH NJW-RR 2005, 1323).

    Mag bei einem Abschluss eines Werkvertrages durch den Hausverwalter noch die Annahme gerechtfertigt sein, dass dieser den Werkvertrag in der Regel für den Eigentümer schließt, so findet diese Auslegung in der Regel auf andere Vertragsgestaltungen gerade keine Anwendung (so BGH, Beschluss vom 29.04.2009, IV ZR 201/06, NJW-RR 2009, 1038 Rn. 6 für Gebäudeversicherungsverträge), insbesondere wenn es sich um Gestaltungserklärungen handelt, die den Bestand des Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis betreffen.

  • OLG Düsseldorf, 01.08.2011 - 24 U 57/11

    Ansprüche wegen Beauftragung von Winterdienstarbeiten durch den Verwalter eines

    Dass auch der Kläger hiervon ausging, belegt sein nachfolgendes Verhalten, das zur Ermittlung des tatsächlichen Willens und des tatsächlichen Verständnisses der am Rechtsgeschäft Beteiligten herangezogen werden kann (vgl. BGH VersR 2009, 980).

    Dies dürfte allerdings zweifelhaft sein, da bei der Vergabe von Winterdienstarbeiten je nach Vertragsgestaltung zwischen Eigentümer und Hausverwalter die Interessenlage anders sein kann als bei der Vergabe von Bauleistungen (vgl. auch BGH VersR 2009, 980 zum Abschluss eines Versicherungsvertrags durch den Hausverwalter; Senat MDR 2003, 385 für die Anmietung von Ablesegeräten zur Heizkostenabrechnung).

  • OLG Stuttgart, 16.12.2010 - 13 U 60/10

    Restwerklohn: Passivlegitimation bei Ausstellung einer Werklohnrechnung auf einen

    Das nachträgliche Verhalten der Parteien kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH NJW-RR 2009, 1038).
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