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   BGH, 29.06.2022 - XII ZB 153/21   

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https://dejure.org/2022,19301
BGH, 29.06.2022 - XII ZB 153/21 (https://dejure.org/2022,19301)
BGH, Entscheidung vom 29.06.2022 - XII ZB 153/21 (https://dejure.org/2022,19301)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 2022 - XII ZB 153/21 (https://dejure.org/2022,19301)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    Art. 10 Abs. 3 EGBGB, § ... 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG, Art. 10 Abs. 1 EGBGB, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, Art. 6 EGBGB, Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, Art. 19 EGBGB, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, §§ 1591, 1592 Nr. 1 BGB, § 1626 BGB, § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 129 BGB, § 129 Abs. 2 BGB, Art. 4 Abs. 2 EGBGB, §§ 1355, 1617 Abs. 1, 1617 a Abs. 1, 2 BGB, Art. 10 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB, Art. 47 EGBGB, Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB, Art. 47 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, § 27 PStG, § 49 Abs. 1 PStG, § 48 PStG

  • Wolters Kluwer

    Eintragung eines russischen Vatersnamens für ein Kind in das Geburtenregister; Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts bei Mehrstaatern

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGBGB Art. 10 Abs. 3
    Zur Erstreckung der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB auf den Vatersnamen russischen Rechts (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421).

  • rechtsportal.de

    EGBGB Art. 10 Abs. 3
    Eintragung eines russischen Vatersnamens für ein Kind in das Geburtenregister; Anwendbarkeit des deutschen Namensrechts bei Mehrstaatern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eintragung des Vatersnamens nach russischem Recht

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Vatersnamen nach russischem Recht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1153
  • MDR 2022, 1162
  • FamRZ 2022, 1455
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.12.2021 - XII ZB 60/18

    Personenstandsverfahren über die Erteilung einer Bescheinigung über die

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - XII ZB 153/21
    Zur Erstreckung der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB auf den Vatersnamen russischen Rechts (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18, FamRZ 2022, 421).

    Das Recht am Aufenthaltsort des Kindes kann daher wegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch für die Eltern-Kind-Zuordnung relevant sein (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 18).

    Es sind deshalb auch solche Rechtsordnungen nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB wählbar, die keinen Familiennamen nach deutschem Rechtsverständnis kennen und in denen ein derartiger Zwischenname der einzige Bestandteil des gesamten Namens ist, durch den ein familiärer Bezug hergestellt werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 26).

    bb) Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass die Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB einen Vatersnamen auch dann (mit-)umfasst, wenn das Kind - wie hier - nach dem gewählten Recht bereits einen Namen führt, der nach deutschem Rechtsverständnis einem Familiennamen entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 30 ff.).

    Bei der gebotenen kollisionsrechtlichen Betrachtungsweise zeigt sich Art. 10 Abs. 3 EGBGB vielmehr offen für eine Auslegung, die dem Begriff des Familiennamens alle - auch dem deutschen Recht möglicherweise nicht bekannten - Bestandteile eines ausländischen Namens unterwirft, welchen die Funktion zukommt, die Abstammung einer Person und ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie zu kennzeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 32).

    Dies verdeutlicht, dass der Vatersname im russischen Recht - ebenso wie im gesamten slawischen Rechtskreis - die Funktion erfüllen soll, einen generationsübergreifenden familiären Zusammenhang zu kennzeichnen (vgl. zu Bulgarien: Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 33 und vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 31).

    Unter der Geltung eines Namensrechts, welches - wie das deutsche Recht - die Entschließung der Eltern über den Familiennamen für ihr Kind in den Mittelpunkt stellt (vgl. § 1616 iVm §§ 1355, 1617 Abs. 1, 1617 a Abs. 1 und 2 BGB), erscheint die Weitergabe eines bestimmten Familiennamens an die nächsten Generationen nicht mehr als Verwirklichung einer dem Namensrecht innewohnenden Idee, sondern vielmehr als Ausdruck einer sich in derartigen Traditionen ausdrückenden Selbstbestimmung (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 34).

    (4) Auch der Normzweck von Art. 10 Abs. 3 EGBGB spricht für die Einbeziehung des Vatersnamens in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 35 ff. mwN).

    Diese gespaltene Namensführung beruht dann aber auf einer im Rahmen seiner Privatautonomie getroffenen Entscheidung des Namensträgers; ein allgemeiner "Zwang zur Einnamigkeit" besteht nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 38 mwN).

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 47/17

    Recht zur Wahl einer der das Recht zur Wahl eines Phantasienamens gestattenden

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - XII ZB 153/21
    Rechtsordnungen, die ausschließlich Eigennamen kennen oder die eine Namensbestimmung für das minderjährige Kind in das freie Belieben der sorgeberechtigten Eltern stellen und dabei auch die Erteilung von sogenannten Phantasienamen zulassen, können nicht gewählt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 47/17 - FamRZ 2018, 1245 Rn. 10).

    Demgegenüber ist der erforderliche familiäre Bezug bei einem Zwischennamen, der - wie beispielsweise beim Vatersnamen (Patronym) oder beim Muttersnamen (Matronym) - die Verbindung zum Eigennamen eines Elternteils erkennen lässt, durchaus gewährleistet (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 47/17 - FamRZ 2018, 1245 Rn. 10).

  • BGH, 02.06.2021 - XII ZB 405/20

    Die nach der Geburt eines Kindes wirksam werdende, auf der Grundlage des

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - XII ZB 153/21
    Unrichtig in diesem Sinne ist jeder Eintrag, dessen Inhalt auf der Verletzung materiell- oder verfahrensrechtlicher Vorschriften beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2021 - XII ZB 405/20 - FamRZ 2021, 1543 Rn. 11).
  • BGH, 19.02.2014 - XII ZB 180/12

    Personenstandssache: Beschwerdebefugnis der Aufsichtsbehörde; Weiterführung des

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - XII ZB 153/21
    Dies verdeutlicht, dass der Vatersname im russischen Recht - ebenso wie im gesamten slawischen Rechtskreis - die Funktion erfüllen soll, einen generationsübergreifenden familiären Zusammenhang zu kennzeichnen (vgl. zu Bulgarien: Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2021 - XII ZB 60/18 - FamRZ 2022, 421 Rn. 33 und vom 19. Februar 2014 - XII ZB 180/12 - FamRZ 2014, 741 Rn. 31).
  • OLG Hamburg, 05.03.2021 - 2 W 50/20

    Personenstandssache: Eintragung des Vatersnamens nach russischem Recht

    Auszug aus BGH, 29.06.2022 - XII ZB 153/21
    Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2021, 1952 veröffentlichten Entscheidung das Folgende ausgeführt:.
  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der

    Macht das Sorgerechtsstatut die Zuweisung der elterlichen Sorge von der Abstammung abhängig, ist diese - ebenfalls selbständig - nach Art. 19 EGBGB anzuknüpfen (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 153/21 - FamRZ 2022, 1455 Rn. 11 mwN).

    bb) Auch die von den Eltern nach der Beurkundung begründete gemeinsame elterliche Sorge für das Kind bietet keine Grundlage dafür, die Eintragung des begehrten Geburtsnamens - mittels einer Maßgabenanordnung hinsichtlich einer vorzunehmenden Folgebeurkundung (vgl. §§ 27 Abs. 3, 49 PStG; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 153/21 - FamRZ 2022, 1455 Rn. 31) - auszusprechen.

    Rechtsordnungen, die ausschließlich Eigennamen kennen oder die eine Namensbestimmung für das minderjährige Kind in das freie Belieben der sorgeberechtigten Eltern stellen und dabei auch die Erteilung von sogenannten Phantasienamen zulassen, können nicht gewählt werden, da die nach solchen Regeln erfolgende Namensgebung nicht den Begriff des "Familiennamens" im Sinne des Art. 10 Abs. 3 EGBGB erfüllt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 153/21 - FamRZ 2022, 1455 Rn. 22 mwN).

  • BGH, 05.07.2023 - XII ZB 155/20

    Berichtigung eines Geburtenregistereintrags; Flüchtlingseigenschaft eines

    Nach Anerkennung der Vaterschaft hätte die Kindesmutter zwar die Möglichkeit gehabt, nach § 1617 a Abs. 2 Satz 1 BGB dem Kind den Namen des Vaters zu erteilen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 153/21 - FamRZ 2022, 1455 Rn. 32 zur registerrechtlichen Behandlung der Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB).
  • BGH, 08.02.2023 - XII ZB 402/22

    Vorliegende Urkunde als maßgeblich für die Schreibweise des Familiennamens und

    Anstelle der beantragten Berichtigung ist auch keine Maßgabenordnung hinsichtlich einer vorzunehmenden Folgebeurkundung (§§ 27 Abs. 3 Nr. 2, 49 Abs. 1 PStG) auszusprechen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 153/21 - FamRZ 2022, 1455 Rn. 31).
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