Rechtsprechung
BGH, 29.10.2020 - StB 37/20 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 304 StPO; § 112 StPO
Verwerfung der Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und des Haftgrunds der Schwerkriminalität
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StPO § 112 Abs. 1 S. 1; StPO § 112 Abs. 3
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und des Haftgrunds der Schwerkriminalität - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 28.04.2020 - StB 12/20
Keine Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft wegen pandemiebedingter …
Auszug aus BGH, 29.10.2020 - StB 37/20
Die gegen diesen Haftfortdauerbeschluss am 26. März 2020 eingelegte Beschwerde des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 28. April 2020 (StB 12/20) verworfen.a) Der dringende Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ist durch das erstinstanzliche Urteil, dessen Gründe inzwischen vorliegen, ausreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255 mwN;… vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 4; vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6).
Über die fortgeltenden Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 28. April 2020 (StB 12/20, juris Rn. 7 f.) hinaus ist zu dem neuerlichen Vorbringen des Angeklagten ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts und des Generalbundesanwalts zu bemerken: Sollte die vom Oberlandesgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe rechtskräftig werden, hätte der Angeklagte zum jetzigen Zeitpunkt hiervon noch ein Jahr und neun Monate zu verbüßen.
- BGH, 08.01.2004 - StB 20/03
Haftbefehl gegen El Motassadeq bleibt bestehen
Auszug aus BGH, 29.10.2020 - StB 37/20
a) Der dringende Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ist durch das erstinstanzliche Urteil, dessen Gründe inzwischen vorliegen, ausreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255 mwN; vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 4;… vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6). - BGH, 07.05.2019 - AK 13/19
Terroristische Vereinigung (Revolution Chemnitz; Vereinigungsbegriff; …
Auszug aus BGH, 29.10.2020 - StB 37/20
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (AK 13-14, 16-19/19) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. - BGH, 11.07.2013 - AK 13/13
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens …
Auszug aus BGH, 29.10.2020 - StB 37/20
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (AK 13-14, 16-19/19) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. - BGH, 30.05.2018 - StB 12/18
Fortdauer der Untersuchungshaft nach mehr als zwei Jahren und vier Monaten …
Auszug aus BGH, 29.10.2020 - StB 37/20
a) Der dringende Tatverdacht im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO ist durch das erstinstanzliche Urteil, dessen Gründe inzwischen vorliegen, ausreichend belegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - StB 12/18, NStZ-RR 2018, 255 mwN;… vom 8. Januar 2004 - StB 20/03, BGHR StPO § 112 Tatverdacht 4;… vom 28. April 2020 - StB 12/20, juris Rn. 6).
- BGH, 19.10.2023 - StB 63/23
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung …
Diese Voraussetzungen erfüllt der Haftbefehl vom 10. Juli 2023, denn er nimmt in statthafter Weise Bezug auf die umfassenden Ausführungen zur Beweiswürdigung in den Gründen des - dem Senat vorliegenden - Urteils vom 8. Februar 2023 (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - StB 37/20, juris Rn. 9). - BGH, 19.10.2023 - StB 64/23 Diese Voraussetzungen erfüllt der Haftbefehl vom 10. Juli 2023, denn er nimmt in statthafter Weise Bezug auf die umfassenden Ausführungen zur Beweiswürdigung in den Gründen des - dem Senat vorliegenden - Urteils vom 8. Februar 2023 (vgl. insofern BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - StB 37/20, juris Rn. 9).