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   BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 7/23   

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https://dejure.org/2023,37675
BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 7/23 (https://dejure.org/2023,37675)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2023 - VIII ZR 7/23 (https://dejure.org/2023,37675)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2023 - VIII ZR 7/23 (https://dejure.org/2023,37675)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines Binnensachverhalts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO bei einem Mietvertrag über eine im Inland gelegene Mietwohnung; Vorbehalt des Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO zugunsten zwingender Vorschriften einer Rechtsordnung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen eines Binnensachverhalts im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO bei einem Mietvertrag über eine im Inland gelegene Mietwohnung; Vorbehalt des Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO zugunsten zwingender Vorschriften einer Rechtsordnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Deutsche Mieterschutzvorschriften trotz Vereinbarung ausländischen Rechts?

Kurzfassungen/Presse

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Binnensachverhalt i.S.v. Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO bei einem Mietvertrag über eine im Inland gelegene Mietwohnung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Trotz Rechtswahlklausel kann deutsches Mietrecht anwendbar sein! (IMR 2024, 43)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 140
  • MDR 2024, 155
  • NZM 2024, 107
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 7/23
    Eine solche liegt vor, wenn es einen Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gibt, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, also eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen (vgl. EuGH, C-154/11, RIW 2012, 630 Rn. 48 - Mahamdia [zu Art. 18 Abs. 2 EuGVV]; MünchKommBGB/Martiny, 8. Aufl., Art. 19 Rom I-VO Rn. 14 f.; jurisPK-BGB/Ringe, Stand: 1. Juli 2023, Art. 19 Rom I-VO Rn. 16; Hüßtege/Mansel/Doehner, BGB, Rom-Verordnungen, 3. Aufl., Art. 19 Rom I-VO Rn. 6; BeckOGK-Rom I-VO/Rass-Masson, Stand: 1. September 2021, Art. 19 Rn. 35).

    Hierbei kann eine Botschaft einem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gleichgestellt werden, der auf Dauer nach außen hervortritt und zur Identifikation und Repräsentation des Staates beiträgt, der sie eingerichtet hat, so dass sie als Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Rom I-VO anzusehen sein kann (vgl. EuGH, C-154/11, RIW 2012, 630 Rn. 50 - Mahamdia [zu Art. 18 Abs. 2 EuGVV]; MünchKommBGB/Martiny, 8. Aufl., Art. 19 Rom I-VO Rn. 14).

  • BGH, 14.10.2020 - VIII ZR 318/19

    Eintritt der Rechtswirkungen eines Schadensersatzverlangens; Erfordernis eines

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 7/23
    Der Senat kann die vom Berufungsgericht - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene Beurteilung hier jedoch selbst vornehmen, weil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2021 - VIII ZR 305/19, BGHZ 229, 139 Rn. 83; vom 14. Oktober 2020 - VIII ZR 318/19, NJW 2021, 464 Rn. 32 mwN).
  • BGH, 18.03.2021 - VIII ZR 305/19

    Musterfeststellungsklage - bezüglich einer Modernisierungsankündigung

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 7/23
    Der Senat kann die vom Berufungsgericht - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - unterlassene Beurteilung hier jedoch selbst vornehmen, weil die notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen sind und eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2021 - VIII ZR 305/19, BGHZ 229, 139 Rn. 83; vom 14. Oktober 2020 - VIII ZR 318/19, NJW 2021, 464 Rn. 32 mwN).
  • BGH, 10.06.2009 - VIII ZR 108/07

    Eigentumsübergang bei grenzüberschreitendem Versendungskauf

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 7/23
    Auch einem auf das Eigentum an der streitgegenständlichen Wohnung gestützten Herausgabeanspruch kann nach dem gemäß Art. 43 EGBGB für den Herausgabeanspruch des Eigentümers anzuwendenden deutschen Recht (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2009 - VIII ZR 108/07, NJW 2009, 2824 Rn. 7; Staudinger/Mansel, BGB, Stand: 17. Dezember 2020, Art. 43 EGBGB Rn. 882 ff.; BeckOGK-EGBGB/Prütting/A. Zimmermann, Stand: 1. Oktober 2023, Art. 43 Rn. 128 f.) gemäß § 986 BGB das auf den Mietvertrag gestützte Recht zum Besitz der streitgegenständlichen Wohnung entgegengehalten werden.
  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 7/23
    Entscheidend ist, dass die Niederlassung mit Dritten in der Weise Geschäfte betreiben kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsgeschäft mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit abschließen können, der dessen Außenstelle ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 1978 - Rs. 33/78, Slg. 1978, 2183 Rn. 12 [zu Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ]; Hüßtege/Mansel/Doehner, BGB, Rom-Verordnungen, 3. Aufl., Art. 19 Rom I-VO Rn. 7).
  • BGH, 14.04.2005 - IX ZB 175/03

    Wirksamkeit einer internationalen Gerichtsstandsvereinbarung

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - VIII ZR 7/23
    Die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei spielt für die Anknüpfung von Verträgen nach der Rom I-VO im Gegensatz zu dem gewöhnlichen Aufenthalt der Parteien grundsätzlich keine maßgebliche Rolle und kann deshalb jedenfalls für sich genommen einen hinreichenden Auslandsbezug nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 175/03, NJW-RR 2005, 929 unter [II] 2 c [zu Art. 27 Abs. 3 EGBGB und einem Anwaltsvertrag]; Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb.
  • OLG Frankfurt, 13.03.2024 - 13 U 180/22

    Lagerhalterin einer (insolventen) Anlagegesellschaft für Goldanlagen haftet

    Nach Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO ist der Anwendungsbereich der Rom I-VO eröffnet, da der Lagervertrag bereits auf Grund der Rechtswahlvereinbarung eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2023, VIII ZR 7/23, juris Rn. 14).
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