Rechtsprechung
   BGH, 29.11.2023 - XII ZB 531/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,40183
BGH, 29.11.2023 - XII ZB 531/22 (https://dejure.org/2023,40183)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2023 - XII ZB 531/22 (https://dejure.org/2023,40183)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2023 - XII ZB 531/22 (https://dejure.org/2023,40183)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,40183) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § ... 256 Abs. 2 ZPO, § 138 Abs. 1 BGB, Art. 6 Abs. 1 GG, §§ 1364 ff. BGB, § 138 Abs. 1, § 134 BGB, §§ 1569 ff. BGB, Art. 3 Abs. 2 GG, § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 FamFG, § 139 BGB, § 74 Abs. 2 FamFG, § 1414 BGB, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, §§ 1564 ff. BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 134, 138 Abs. 1, 1408, 1414; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 2
    Inhaltskontrolle von Eheverträgen; Vereinbarung von Gütertrennung gemäß Mustertext des Bundesverwaltungsamts; Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts; Wirkungen einer salvatorischen Klausel; Erfordernis einer subjektiven Imparität

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags bzgl. der Wirksamkeit eines Ehevertrags in der Folgesache Güterrecht; Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags betreffend die Wirksamkeit eines Ehevertrags in der Folgesache Güterrecht

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit eines deutsch-islamischen Ehevertrags

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 827
  • MDR 2024, 304
  • DNotZ 2024, 379
  • FamRZ 2024, 512
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.05.2020 - XII ZB 447/19

    Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen; Zulässigkeit des Antrags auf

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - XII ZB 531/22
    c) Bedenkenfrei und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ist das Oberlandesgericht überdies davon ausgegangen, dass sich die Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Gütertrennung, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermag, trotz einer im Vertrag (hier unter Ziffer III.1. des Ehevertrags) enthaltenen salvatorischen Klausel gemäß § 139 BGB daraus ergeben kann, dass sich der Ehevertrag im Rahmen der nach § 138 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweist (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 - FamRZ 2020, 1347 Rn. 28, 38 mwN und vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 23 mwN).

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606; Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 17 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 - FamRZ 2020, 1347 Rn. 19 mwN).

    Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 - FamRZ 2020, 1347 Rn. 29 mwN).

    Denn in diesem Falle spiegelt sich auch in der Vereinbarung der Erhaltungsklausel selbst eine etwa auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Störung der Vertragsparität zwischen den Ehegatten wider (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 - FamRZ 2020, 1347 Rn. 38 mwN und vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 17.01.2018 - XII ZB 20/17

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - XII ZB 531/22
    b) Ebenfalls richtig ist die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die von den Beteiligten getroffene Vereinbarung der Gütertrennung bei isolierter Betrachtung keinen Wirksamkeitsbedenken unterliegt, weil das Güterrecht nicht dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zuzuordnen ist und der Zugewinnausgleich daher - auch wegen der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich ist (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 602 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - FamRZ 2018, 1415 Rn. 18 und vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 14 mwN).

    c) Bedenkenfrei und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats ist das Oberlandesgericht überdies davon ausgegangen, dass sich die Unwirksamkeit einer Vereinbarung über die Gütertrennung, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermag, trotz einer im Vertrag (hier unter Ziffer III.1. des Ehevertrags) enthaltenen salvatorischen Klausel gemäß § 139 BGB daraus ergeben kann, dass sich der Ehevertrag im Rahmen der nach § 138 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweist (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 - FamRZ 2020, 1347 Rn. 28, 38 mwN und vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 23 mwN).

    Denn in diesem Falle spiegelt sich auch in der Vereinbarung der Erhaltungsklausel selbst eine etwa auf ungleichen Verhandlungspositionen beruhende Störung der Vertragsparität zwischen den Ehegatten wider (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 - FamRZ 2020, 1347 Rn. 38 mwN und vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - XII ZB 531/22
    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606; Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 17 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 - FamRZ 2020, 1347 Rn. 19 mwN).

    Die Entscheidung ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG), etwa weil - wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - sich die Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags bei Nichtigkeit einzelner Regelungen nach § 134 BGB bereits aus § 139 BGB und der bei Aufnahme mehrerer Regelungen in eine einheitliche Vertragsurkunde grundsätzlich geltenden Vermutung für einen Einheitlichkeitswillen der Vertragsschließenden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 50 mwN) ergäbe.

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - XII ZB 531/22
    b) Ebenfalls richtig ist die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die von den Beteiligten getroffene Vereinbarung der Gütertrennung bei isolierter Betrachtung keinen Wirksamkeitsbedenken unterliegt, weil das Güterrecht nicht dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zuzuordnen ist und der Zugewinnausgleich daher - auch wegen der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich ist (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 602 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - FamRZ 2018, 1415 Rn. 18 und vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 14 mwN).

    Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606; Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 - FamRZ 2014, 629 Rn. 17 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 447/19 - FamRZ 2020, 1347 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 20.03.2019 - XII ZB 310/18

    Scheidungsfolgenvereinbarung durch Urkunde mit zwei gleichwertigen

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - XII ZB 531/22
    a) Bei dem mit dem Zwischenfeststellungsantrag zur Überprüfung gestellten Ehevertrag handelt es sich, wovon auch das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen ist, um ein für die Entscheidungen über den geltend gemachten Auskunftsanspruch und einen Anspruch der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich vorgreifliches Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221, 308 = FamRZ 2019, 953 Rn. 18 mwN).

    Dass die Entscheidung zum Güterrecht die Rechtsbeziehungen der Beteiligten im Hinblick auf den Ehevertrag nicht erschöpfend regelt, weil dessen Wirksamkeit auch für andere Scheidungsfolgen und nacheheliche Rechtsbeziehungen der Beteiligten relevant ist, hindert die Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrags der Antragsgegnerin nicht, weil nur durch die Überprüfung des Ehevertrags auf seine Gesamtnichtigkeit eine abschließende und einheitliche Klärung dieser Streitfrage erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 221, 308 = FamRZ 2019, 953 Rn. 18 mwN).

  • BGH, 15.01.1986 - IVb ZR 6/85

    Vereinbarung der Freistellung von Unterhaltsansprüchen ehelicher Kinder gegen

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - XII ZB 531/22
    Mit Blick auf die Sorgeregelung unter Ziffer II. g des Ehevertrags wird zudem zu berücksichtigen sein, dass eine Vereinbarung der Eltern über die elterliche Sorge, die ohne Rücksicht auf das Wohl der gemeinsamen Kinder getroffen wird, gegen die guten Sitten verstoßen kann (vgl. Senatsurteil BGH Urteil vom 15. Januar 1986 - IVb ZR 6/85 - FamRZ 1986, 444, 445 mwN).
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17

    Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - XII ZB 531/22
    b) Ebenfalls richtig ist die Annahme des Oberlandesgerichts, dass die von den Beteiligten getroffene Vereinbarung der Gütertrennung bei isolierter Betrachtung keinen Wirksamkeitsbedenken unterliegt, weil das Güterrecht nicht dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zuzuordnen ist und der Zugewinnausgleich daher - auch wegen der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen verschiedenen Güterstände - ehevertraglicher Gestaltung am weitesten zugänglich ist (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 602 ff.; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 84/17 - FamRZ 2018, 1415 Rn. 18 und vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17 - FamRZ 2018, 577 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 29.03.2011 - VI ZR 117/10

    Gefährdungshaftung nach dem Arzneimittelgesetz: Zulässigkeit eines Teilurteils

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - XII ZB 531/22
    Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Oberlandesgericht mit Blick auf das Gebot der Widerspruchsfreiheit angestellten Erwägungen zur Erforderlichkeit eines solchen Antrags zutreffen (vgl. dazu etwa BGHZ 189, 79 = NJW 2011, 1815 Rn. 17 f.).
  • BGH, 28.09.2006 - VII ZR 247/05

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens

    Auszug aus BGH, 29.11.2023 - XII ZB 531/22
    Insbesondere wird dem Antragsteller hierdurch nicht etwa unzulässigerweise eine Tatsacheninstanz genommen (vgl. BGHZ 169, 153 = NJW 2007, 82 Rn. 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht