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   BGH, 31.08.2022 - IV ZR 223/21   

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https://dejure.org/2022,24769
BGH, 31.08.2022 - IV ZR 223/21 (https://dejure.org/2022,24769)
BGH, Entscheidung vom 31.08.2022 - IV ZR 223/21 (https://dejure.org/2022,24769)
BGH, Entscheidung vom 31. August 2022 - IV ZR 223/21 (https://dejure.org/2022,24769)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 175 VVG, § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG, § 174 Abs. 2 VVG, Art. 4 Abs. 3 EGVVG, §§ 174, 175 VVG, § 28 Abs. 2 bis 4 VVG

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von weiteren Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als Anspruch eines Versicherten wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von weiteren Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als Anspruch eines Versicherten wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung

  • rechtsportal.de

    Gewährung von weiteren Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als Anspruch eines Versicherten wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 451
  • NJW-RR 2022, 1618
  • VersR 2023, 93
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.02.2022 - IV ZR 101/20

    Rückwirkende Abgabe eines befristeten Anerkenntnisses für einen abgeschlossenen

    Auszug aus BGH, 31.08.2022 - IV ZR 223/21
    Wie der Senat in seinem nach Erlass der Berufungsentscheidung ergangenen Urteil vom 23. Februar 2022 (IV ZR 101/20, VersR 2022, 500) entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann der Versicherer ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben.

    Ein Recht zur Abgabe eines rückwirkend befristeten Anerkenntnisses kann auch einer Befristungsklausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht entnommen werden, da ein solcher Inhalt der Klausel entgegen § 175 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 173 Abs. 2 Satz 1 VVG abwiche (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2022 aaO Rn. 14).

    Rechtsfolge der unzulässigen Rückwirkung der Befristung des Anerkenntnisses ist, dass sich die Beklagte nicht auf die Befristung berufen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2022 - IV ZR 101/20, VersR 2022, 500 Rn. 20 m.w.N.).

  • BGH, 24.02.2010 - IV ZR 119/09

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Berufsunfähigkeit eines Auszubildenden

    Auszug aus BGH, 31.08.2022 - IV ZR 223/21
    Geht es um eine Gesundheitsbesserung, so ist im Nachprüfungsverfahren maßgebend der Vergleich desjenigen Gesundheitszustands, den der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2010 - IV ZR 119/09, VersR 2010, 619 Rn. 10).
  • BGH, 03.11.1999 - IV ZR 155/98

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung; Begriff der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 31.08.2022 - IV ZR 223/21
    Voraussetzung der Wirksamkeit einer solchen Mitteilung ist deren Nachvollziehbarkeit, also grundsätzlich eine Begründung, aus der für den Versicherten nachvollziehbar wird, warum nach Auffassung seines Vertragspartners die anerkannte Leistungspflicht enden soll (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171 unter II 2 a [juris Rn. 27]).
  • BGH, 13.03.2019 - IV ZR 124/18

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision in einem Verfahren

    Auszug aus BGH, 31.08.2022 - IV ZR 223/21
    b) Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen an der Notwendigkeit einer Änderungsmitteilung festhielte (so OLG Karlsruhe VersR 2007, 344 unter 1 a [juris Rn. 35]), kann hier offenbleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 20).
  • BGH, 28.04.1999 - IV ZR 123/98

    Einstellung der Leistungen aus einer BUZ

    Auszug aus BGH, 31.08.2022 - IV ZR 223/21
    Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers setzt daher in der Regel voraus, dass mit ihr diese Vergleichsbetrachtung vorgenommen wird und die aus ihr abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden (vgl. Senatsurteile vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98, VersR 1999, 958 unter II 1 a [juris Rn. 9]; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 b [juris Rn. 12]).
  • BGH, 19.11.1997 - IV ZR 6/97

    Ablehnung von Leistungen in der BUZ nach Entfallen der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 31.08.2022 - IV ZR 223/21
    Wenn der Sachverhalt, der Gegenstand der Nachprüfung des Versicherers ist, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits der Vergangenheit angehört, können Anerkenntnis und Nachprüfungsentscheidung miteinander verbunden werden (vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 - IV ZR 6/97, VersR 1998, 173 unter 3 [juris Rn. 18]).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2006 - 12 U 109/06

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Voraussetzungen einer Leistungsablehnung

    Auszug aus BGH, 31.08.2022 - IV ZR 223/21
    b) Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer erst nach Ende der Berufsunfähigkeit Versicherungsleistungen beantragt und so gegebenenfalls die Leistungspflicht des Versicherers durch sein eigenes Verhalten verlängern könnte, wenn man diesen an der Notwendigkeit einer Änderungsmitteilung festhielte (so OLG Karlsruhe VersR 2007, 344 unter 1 a [juris Rn. 35]), kann hier offenbleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - IV ZR 124/18, VersR 2019, 1134 Rn. 20).
  • BGH, 12.06.1996 - IV ZR 106/95

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Anerkenntnis der Leistungspflicht - Mitteilung

    Auszug aus BGH, 31.08.2022 - IV ZR 223/21
    Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers setzt daher in der Regel voraus, dass mit ihr diese Vergleichsbetrachtung vorgenommen wird und die aus ihr abgeleiteten Folgerungen aufgezeigt werden (vgl. Senatsurteile vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98, VersR 1999, 958 unter II 1 a [juris Rn. 9]; vom 12. Juni 1996 - IV ZR 106/95, VersR 1996, 958 unter 2 b [juris Rn. 12]).
  • OLG Bamberg, 10.05.2021 - 1 U 493/20

    Zulässigkeit eines befristeten Anerkenntnisses bei zeitlich beschränktem

    Auszug aus BGH, 31.08.2022 - IV ZR 223/21
    Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in r+s 2022, 98/100 veröffentlicht ist, liegt in dem Schreiben der Beklagten vom 12. November 2019 keine Leistungsbewilligung und zugleich ("uno actu") das Ergebnis eines Nachprüfungsverfahrens, sondern vielmehr ein befristetes Anerkenntnis.
  • OLG Nürnberg, 08.04.2024 - 8 U 119/24

    Verjährung des Stammrechts in der Berufsunfähigkeitsversicherung

    Ein befristetes Anerkenntnis, das sich allein auf einen im Zeitpunkt der Erklärung vollständig in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht, war der Beklagten grundsätzlich nicht möglich (vgl. BGH, Urteile vom 23.02.2022 - IV ZR 101/20, NJW 2022, 1813 Rn. 12 ff. und vom 31.08.2022 - IV ZR 223/21, NJW-RR 2022, 1618 Rn. 12).
  • OLG Hamm, 06.12.2023 - 20 U 369/22

    Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen der Abgabe eines

    So ist eine rückwirkende Befristung eines Berufsunfähigkeitsversicherers für einen abgeschlossenen Zeitraum unzulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs vom 31.8.2022 - IV ZR 223/21 und vom 23.02.2022 - IV ZR 101/20).
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