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   BSG, 19.12.1974 - 8/7 RKg 3/74   

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BSG, 19.12.1974 - 8/7 RKg 3/74 (https://dejure.org/1974,10394)
BSG, Entscheidung vom 19.12.1974 - 8/7 RKg 3/74 (https://dejure.org/1974,10394)
BSG, Entscheidung vom 19. Dezember 1974 - 8/7 RKg 3/74 (https://dejure.org/1974,10394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 39, 54
  • MDR 1975, 434
  • DÖV 1975, 643
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.06.1983 - 11 RA 57/82

    Nachversicherung - Anspruch auf lebenslängliche Versorgung - Beamtenrecht -

    Auszug aus BSG, 19.12.1974 - 7 RKg 3/74
    Das Berufungsgericht ist der Begründung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Zulässigkeit des Sozialrechtswegs (im Anschluß an BSG 55, 209), der Beitragspflicht der in 5 26 der Satzung der LBG aufgeführten Arten von Unternehmen auf Grund des @ 40 Abs" 4 KGG iVm 5 945 RVG aF und dazu ergangenen Bestimmungen des RVA und in der Frage eines der LFAK tatsächlich erwachsenen Vermögensschadens sowie darin beigetreten" daß der Beklagte" der als Geschäftsführer nach 5 8 Abs° 5 GSV dem Vorstand mit beratender Stimme angehört habe" seine Pflicht zur getreuen Geschäftsführung in fahrlässiger Weise verletzt habe° Statt die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstands "über die Rechtslage aufzuklären und ihnen entsprechende Anregungen zu geben() habe er dem Vorstand in der Sitzung am 28° Juli 4956 vorgeschlagen? zu beschließen" daß für die in 5 26 der Satzung der LBG aufgeführten Unternehmen keine Beiträge erhoben würdeno In gleicher Weise habe sich der Beklagte pflichtwidrig verhalten9 als er es in der Vorstandssitzung am 47° August 4957 unterlassen habe7 die anderen Mitglieder des Vorstands darauf hinzuweisen, daß es gesetzwidrig sei" es im Jahre 4957 bei Beitragszahlern mit festen Beitragssätzen hinsichtlich der Beitragserhebung bei dem Vorstandsbeschluß 4956 Beklagte.

    ob und welche Personen sonst noch dafür verantwortlich und somit haftbar sind" Die Vorinstanzen haben angenommen, daß der Kläger als Gesamtschuldner für den ganzen Schaden hafte, wobei allerdings das Erstgericht eine Mithaftung insbesondere des Vorstandes der LFAKnicht für ausgeschlossen hält° Sie haben insoweit @ 1855 Abs, 2 Satz 1 BGB für entsprechend anWendbar gehalten, wonach, wenn mehrere nebeneinander für den Schaden verantwortlich sind, sie als Gesamtschuldner haften° Dem steht jedoch die öffentlich-rechtliche Natur BSG 55, 209, 211 ff) (vgl°.

  • BGH, 02.12.1971 - VII ZR 73/70

    Enteignungsgleicher Eingriff und Drittschaden

    Auszug aus BSG, 19.12.1974 - 7 RKg 3/74
    Unternehmer genötigt wären, den Mehrbetrag ihres Umlageanteils" der ihnen ohne ein rechtswidriges schuldhaftes Handeln des Schädigers nicht abverlangt worden wäre, von diesem fordern zu müssen° Eine entsprechende Anwendung des Grundgedankens der in der Rechtsprechung der Zivilgerichte für ähnliche Sachverhalte entwickelten Schadensliquidation im Drittinteresse (s° Staudinger, aaO, Rand-Nr° 88 ff der o"a° Vorbemerkungen, 8° 57 ff; Palandt, aaO, Anm° 6 b der 00a° Vorbemerkungen" S° 258), die insbesondere bei einem Auseinanderfallen von Gläubigerstellung und geschütztem Interesse als notwendig angesehen worden ist (BGH, VersR 1972, 299, 500), würde indessen zu einem das allgemeine Rechtsempfinden befriedigenden und auch praktischen Ergebnis führen° Zumindest aus diesem ..2"|.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2019 - L 16 KR 61/16

    Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen gegen Verwaltungsratsvorsitzende

    Sie haben sich über die einschlägigen Vorschriften, deren Auslegung und die wirtschaftlichen Folgen ihrer Entscheidungen zu informieren ( Winkler, LPK-SGB IV, aaO, § 42 Rdnr 9; BSGE 39, 54 = SozR 5330 § 7 Nr. 1).

    Da die Handlungen der Selbstverwaltungsorgane von der Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Organs getragen werden, kommt die Haftung der Organmitglieder in Betracht, die die Handlung mit ihrer Stimme getragen haben ( Steegmüller, aaO, § 42 Rdnr 59; Köster, aaO, § 42 Rdnr 6; Hauck, § 42 Rdnr 9; BGHZ 97, 18; Winkler-LPK § 42 Rdnr 10, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. März 2007 - L 1 A 2763/06; aA BSGE 39, 54, 62: Haftung anteilig nach dem Grad des Verschuldens) , hier die Beklagten zu 1) und 2).

    Die Entscheidung des BSG vom 19. Dezember 1974 - 8/7RKg 3/74 ( BSGE 39, 54 = BSG SozR 5330 § 7 Nr. 1 ) ist zur damals geltenden Rechtslage (Gesetz über die Selbstverwaltung vom 22. Februar 1951, BGBl I 124; Gesetz über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 23. August 1967, BGBl 1, 918) ergangen.

  • BGH, 14.02.1985 - IX ZR 145/83

    Rechtsweg für Schadensersatzansprüche eines Sozialversicherungsträgers gegen

    Hier müßten von Anfang an Ermittlungen gegen alle Personen gepflogen werden, deren Haftung nach Sachlage in Frage komme, und ein einheitlicher Haftungsprozeß durchgeführt werden (BSGE 39, 54, 61 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2007 - L 1 A 2763/06

    Krankenkasse - Aufsichtsmaßnahme - Amtspflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds

    Die Erwägungen zur anteiligen Mithaftung von Organmitgliedern entsprechend dem Maß des Mitverschuldens (BSGE 39, 54ff) treffen auf die heutige Rechtslage nicht mehr zu.

    Die Klägerin bezieht sich hierbei auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 19.12.1974 (BSG 39, 54 ff = SozR 5330 § 7 Nr. 1), die zum damals geltenden Gesetz über die Selbstverwaltung vom 22.02.1951 (BGBl I S. 124) bzw. dem Gesetz über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 23.08.1967 (BGBl I S. 918) erging.

  • BSG, 08.08.1975 - 6 RKa 9/74

    Partei - Beigeladener - Kassenarzt - Unwirtschaftliche Verordnungsweise - Regreß

    Streithelfer (vgi° Wieczorek ZPO2" Aufl; @41 Anm()0 II a l; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, ZPO © 41 Anm° III; Baumbach- Lauterbach, ZPO }2" Aufl° @ 41 Anm" 2; Zöller" ZPO 110 Aufl° 5 41 Anm° 2)° Als Streitgehilfe ist zur Beteiligung an einem Prozeß berechtigt, wer ein rechtliches Interesse daran hat, daß eine der streitenden Parteien obsiege (@ 66 Absc 1 ZPO)° Diesem Beteiligungsrecht, das durch Beitritt (5 70 ZPO) verwirklicht wird, entspricht das berechtigte Interesse an dem Ausgang des Verfahrens, das Grundlage für die Beiladung (@ 75'Abs° 1 SGG) und die daraus folgende Rechtskrafterstreckung (5 141 Abs° 1 SGG)"ist° Auch die prozessuale Rechtsstellung des Beigeladenen im Verhältnis zum Hauptbeteiligten (@ 75 Abs° 4 Satz 1 SGG) entspricht der dEURS"SCP6134 helférs im Verhältnis zur Hauptpartei (@67 zpo)° Nicht beschränkt werden kann die Parteieigenschaft somit auf notwendig (© 75 Abs° 2 SGG) Beigeladene (so bezüglich des in 5 259 ZPO verwendeten Parteibegriffs, Urteil des 80 Senats des BSG vom 19° Dezember 1974 - 8/7 RKg 3/74 -) oder auf solche beigeladenen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, die im sozialgerichtlichen Verfahren auch verurteilt und damit zum Hauptbeteiligten werden können (5 75 Abs° 5 SGG)° Schon durch die einfache Beiladung wird - wie durch den Beitritt - klargestellt, daß in dem Rechtsstreit nicht nur über Angelegenheiten des Klägers und des Beklagten, sondern auch über Angelegenheiten des Beigeladenen - dessen berech- tigte Interessen (S 141 Abs° 1 SGG)°.
  • BSG, 26.07.1979 - 8a RU 58/78
    Daran ändert auch nichts, daß der Erwerb neuer Kenntnisse und Fähigkeiten dem Kläger später ein größeres Arbeitsfeld mit besseren Verdienstmöglichkeiten zu; öffnen (BSGE 39, 54 = SozR 2200 5 622 Nr. 3).
  • BSG, 26.10.1978 - 3 RK 66/77

    Umfang des Aufsichtsrechts der Versicherungsbehörden ; Gewährung von

    Nach der bei Erlaß der angefochtenen Bescheide noch bestehenden Rechtslage, die sich aus § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (SVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1967 (BGBl I S. 917) ergab, hafteten die Mitglieder der Organe dem Versicherungsträger für getreue Geschäftsführung wie Vormünder ihren Mündeln (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats in BSGE 39, 54, 59).
  • BSG, 26.10.1978 - 3 RK 65/77

    Umfang des Aufsichtsrechts der Versicherungsbehörden ; Gewährung einer

    Nach der bei Erlaß des angefochtenen Bescheides noch bestehenden Rechtslage, die sich aus § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (SVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1967 (BGBl I Seite 917) ergab, hafteten die Mitglieder der Organe dem Versicherungsträger für getreue Geschäftsführung wie Vormünder ihren Mündeln (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats in BSGE 39, 54, 59).
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