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   BSG, 25.04.2023 - B 7/14 AS 69/21 R   

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https://dejure.org/2023,8480
BSG, 25.04.2023 - B 7/14 AS 69/21 R (https://dejure.org/2023,8480)
BSG, Entscheidung vom 25.04.2023 - B 7/14 AS 69/21 R (https://dejure.org/2023,8480)
BSG, Entscheidung vom 25. April 2023 - B 7/14 AS 69/21 R (https://dejure.org/2023,8480)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Bundessozialgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6b Abs 2 S 1 SGB 2, § 6b Abs 5 SGB 2, § 48 SGB 2, KomtrZV, Art 104a GG
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch einer Optionskommune gegen den Bund auf Erstattung von Personalkosten für zum Vollzug des SGB 2 eingesetztes Personal - vom Freistaat Bayern kostenfrei überlassene bayerische Staatsbeamte

  • rewis.io

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch einer Optionskommune gegen den Bund auf Erstattung von Personalkosten für zum Vollzug des SGB 2 eingesetztes Personal - vom Freistaat Bayern kostenfrei überlassene bayerische Staatsbeamte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Ersatz von Personalkosten des kommunalen Trägers von Alg II gegen die Bundesrepublik Deutschland; Erstattung von Personalkosten an sogenannte Optionskommune; Kostentragung bei Einsatz von bayerischen Staatsbeamten als Sachbearbeiter bezüglich Leistungen ...

  • datenbank.nwb.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch einer Optionskommune gegen den Bund auf Erstattung von Personalkosten für zum Vollzug des SGB 2 eingesetztes Personal - vom Freistaat Bayern kostenfrei überlassene bayerische Staatsbeamte

Besprechungen u.ä.

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Umfang des Anspruchs einer Optionskommune auf Erstattung von Personalkosten nach dem SGB II gegenüber dem Bund (jurisPR-SozR 8/2024 Anm. 1)

Sonstiges

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    Landratsamt Günzburg - Jobcenter ./. Bundesrepublik Deutschland

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - kommunaler Träger - Staatsbeamte - Bayern - Personalkostenerstattung - Bund

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11

    Verfassungsbeschwerden in Sachen Optionskommunen nur zu geringem Teil erfolgreich

    Auszug aus BSG, 25.04.2023 - B 7/14 AS 69/21 R
    Damit wollte der Gesetzgeber für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Sonderregelung schaffen, die eine eigenständige Form der Verwaltungsorganisation in Bezug auf Fragen der Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeit im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende vorsieht (BVerfG vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 = SozR 4-1100 Art. 91e Nr. 1 RdNr 78, 79) .

    Im Verhältnis zu Art. 83 ff GG bildet die in Art. 91e GG niedergelegte Ausnahme vom Verbot der Mischverwaltung eine abschließende Sonderregelung (BVerfG vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108= SozR 4-1100 Art. 91e Nr. 1 RdNr 85).

    Zusammen mit der Finanzierungsbefugnis hat der verfassungsändernde Gesetzgeber dem Bund zudem die Möglichkeit der Finanzkontrolle eröffnet, um so Vollzugs- und Finanzierungsverantwortung zur Sicherstellung sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltungshandelns in einer Hand sicherzustellen (BVerfG vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 = SozR 4-1100 Art. 91e Nr. 1 RdNr 88, 97).

    Die Regelung beschränkt sich vielmehr ausschließlich auf die Kontrolle der finanziellen Auswirkungen der gesetzgeberischen Entscheidung, von der Möglichkeit des Art. 91e Abs. 2 GG Gebrauch zu machen (BVerfG vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 RdNr 182 mwN) .

    Sie ermöglicht insoweit eine effektive Finanzkontrolle, die die Finanzinteressen des Bundes absichert und durch die gesetzlichen Prüfbefugnisse des Bundes gewährleistet, dass eine Kostenerstattung nur erfolgt, soweit die Aufwendungen des zkT auf einem gesetzmäßigen Mitteleinsatz beruhen (BVerfG vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 = SozR 4-1100 Art. 91e Nr. 1 RdNr 180 unter Verweis auf BT-Drucks 17/1555 S 19) .

    Daraus folgt eine Gebiets-, Planungs-, Organisations-, Finanz- und Personalhoheit der Kommunen, deren effektive Inanspruchnahme der Staat im Interesse einer funktionsgerechten Aufgabenwahrnehmung garantieren muss (vgl BVerfG vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 = SozR 4-4200 § 6a Nr. 1 RdNr 117 ff; zuletzt BVerfG vom 7.7.2020 - 2 BvR 696/12 - NJW 2020, 3232, RdNr 52 f) .

    Ihnen muss also ein hinreichender organisatorischer Spielraum bei der Wahrnehmung der Aufgabenbereiche offengehalten werden, sie müssen im Bereich ihrer inneren Organisation individuell auf die besonderen Anforderungen vor Ort durch eigene organisatorische Maßnahmen reagieren können (BVerfG vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 = SozR 4-4200 § 6a Nr. 1 RdNr 117 ff, 119) .

    Vielmehr kommt ihm insoweit ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der gewahrt ist, wenn er sich auf eine nachvollziehbare und vertretbare Einschätzung stützt (vgl nur BVerfG vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 RdNr 106 ff mwN) .

  • BVerfG, 07.07.2020 - 2 BvR 696/12

    Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wegen Verletzung des kommunalen

    Auszug aus BSG, 25.04.2023 - B 7/14 AS 69/21 R
    Daraus folgt eine Gebiets-, Planungs-, Organisations-, Finanz- und Personalhoheit der Kommunen, deren effektive Inanspruchnahme der Staat im Interesse einer funktionsgerechten Aufgabenwahrnehmung garantieren muss (vgl BVerfG vom 7.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - BVerfGE 137, 108 = SozR 4-4200 § 6a Nr. 1 RdNr 117 ff; zuletzt BVerfG vom 7.7.2020 - 2 BvR 696/12 - NJW 2020, 3232, RdNr 52 f) .

    Der effektive Gewährleistungsbereich kommunaler Selbstverwaltung im Allgemeinen und der Finanzhoheit im Besonderen ist in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn die Kommunen ihre eigenen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen und mangels finanziellen Spielraums Prioritätsentscheidungen bezüglich der Aufgabenwahrnehmung nicht mehr treffen können (BVerfG vom 7.7.2020 - 2 BvR 696/12 - BVerfGE 155, 310 RdNr 54) .

  • BGH, 11.01.2007 - VII ZR 165/05

    Rechtsfolgen der Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Schlussrechnung

    Auszug aus BSG, 25.04.2023 - B 7/14 AS 69/21 R
    Dieses setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen (vgl BGH vom 11.1.2007 - VII ZR 165/05 - RdNr 8, juris mwN) .
  • BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BSG, 25.04.2023 - B 7/14 AS 69/21 R
    Ihnen ist damit aber nur garantiert, dass ihnen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen wird (BVerfG vom 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82 - juris RdNr 12) .
  • BVerwG, 29.05.1980 - 5 C 11.78

    Abgeltung von Besatzungsschäden - Entschädigungsleistungen - Gesetzliche

    Auszug aus BSG, 25.04.2023 - B 7/14 AS 69/21 R
    Dies gilt gleichermaßen für Gemeindeverbände, die dem Staat eingegliedert sind (BVerwG vom 29.5.1980 - 5 C 11.78 - BVerwGE 60, 208 mwN) .
  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus BSG, 25.04.2023 - B 7/14 AS 69/21 R
    Die Norm ist in ihren Absätzen 1 und 2 weitgehend unverändert geblieben, auch, nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte (BVerfG vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04 - BVerfGE 119, 331 ff) , dass die gewählte Form der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung durch die Agenturen für Arbeit und die Kommunen in Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II (in der Normfassung vom 20.7.2006 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BGBl I 1706) nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
  • BSG, 02.07.2013 - B 4 AS 72/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

    Auszug aus BSG, 25.04.2023 - B 7/14 AS 69/21 R
    Danach bestand ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht bereits bei bloß fahrlässiger Falschanwendung des Gesetzes, sondern lediglich bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Fehlverhalten (vgl BSG vom 2.7.2013 - B 4 AS 72/12 R - BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr. 1 RdNr 49 und - B 4 AS 74/12 R - SozR 4-4200 § 6b Nr. 2) .
  • BSG, 12.11.2015 - B 14 AS 50/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

    Auszug aus BSG, 25.04.2023 - B 7/14 AS 69/21 R
    Das LSG war für die statthafte allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) erstinstanzlich zuständig (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 SGG; vgl BSG vom 12.11.2015 - B 14 AS 50/14 R - SozR 4-4200 § 6b Nr. 4 RdNr 11).
  • BSG, 02.07.2013 - B 4 AS 74/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

    Auszug aus BSG, 25.04.2023 - B 7/14 AS 69/21 R
    Danach bestand ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht bereits bei bloß fahrlässiger Falschanwendung des Gesetzes, sondern lediglich bei grob fahrlässigem oder gar vorsätzlichem Fehlverhalten (vgl BSG vom 2.7.2013 - B 4 AS 72/12 R - BSGE 114, 55 = SozR 4-4200 § 6b Nr. 1 RdNr 49 und - B 4 AS 74/12 R - SozR 4-4200 § 6b Nr. 2) .
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.12.2023 - L 18 AS 1532/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Anspruch des Bundes gegen eine Optionskommune

    Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, vgl. Urteil vom 25. April 2023 - B 7/14 AS 69/21 R -) seien einem zkT grundsätzlich nur solche Verwaltungskosten zu ersetzen, für die der zkT im Vollzug des SGB II Geld tatsächlich aufgewandt, also gezahlt habe.

    Die Regelung nimmt auf Artikel 91e Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) Bezug, wonach die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben der Bund trägt, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2023 - B 7/14 AS 69/21 R -, juris Rn. 16; abweichend von den allgemeinen Grundsätzen der Finanzverfassung sind hierdurch unmittelbare Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den zugelassenen kommunalen Trägern erlaubt, vgl. Hübbe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB 11, 5. Aufl., § 46 , Rn. 55).

    Angesichts dessen kann die Reichweite der Bindungswirkung der KoA-VV im Verhältnis zu § 6b Absatz 2 SGB II dahingestellt bleiben (so auch BSG im o.a. Urteil vom 25. April 2023, a.a.O. Rn. 21).

    Nach § 8 Absatz 1 KoA-VV 2018 sind Verwaltungskosten die personellen und sächlichen Aufwendungen u.a. für den Betrieb der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 2 SGB II. Als Personalkosten werden nach § 10 Absatz 1 Satz 1 KoA-VV 2018 die Aufwendungen für Bezüge des im Aufgabenbereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II eingesetzten Personals umschrieben und beim Begriff der Bezüge in § 10 Absatz 2 Satz 1 KoA-VV 2018 auf die laufend gezahlten Besoldungen und Entgelte abgestellt (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 25. April 2023, a.a.O. Rn. 22).

    Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die für 2018 abgerufenen Mittel für Personalkosten in Bezug auf das von mehreren Gemeinden abgeordnete und in der besonderen Einrichtung eingesetzte Personal nicht mit Rechtsgrund erhalten haben dürfte, da ihm nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung für das abgeordnete Personal keine tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von § 6b Absatz 2 Satz 1 SGB II entstanden sind (vgl. BSG im o.a. Urteil vom 25. April 2023, a.a.O. Rn. 15).

  • BSG, 13.01.2022 - B 14 AS 69/21 B

    Parallelentscheidung zu BSG 14 AS 67/21 B v. 13.01.2022

    in dem Rechtsstreit BSG Az.: B 7/14 AS 69/21 B LSG Niedersachsen-Bremen 08.12.2020 - L 7 AS 1042/17 SG Braunschweig 27.10.2017 - S 22 AS 1578/12 1. ..............., 2. ..............., Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: .............................., g e g e n Jobcenter Landkreis Peine, Burgstraße 1, 31224 Peine, Beklagter und Beschwerdegegner.
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