Rechtsprechung
   BVerfG, 04.03.2024 - 2 BvR 184/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,7144
BVerfG, 04.03.2024 - 2 BvR 184/22 (https://dejure.org/2024,7144)
BVerfG, Entscheidung vom 04.03.2024 - 2 BvR 184/22 (https://dejure.org/2024,7144)
BVerfG, Entscheidung vom 04. März 2024 - 2 BvR 184/22 (https://dejure.org/2024,7144)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,7144) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfolgreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 139 ZPO, § 296 Abs 1 ZPO, § 520 Abs 2 ZPO
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliche Überraschungsentscheidung in der Berufungsinstanz (hier: zur Beweislastverteilung bzgl der Berechtigung des Abbruchs einer Online-Auktion)

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliche Überraschungsentscheidung in der Berufungsinstanz (hier: zur Beweislastverteilung bzgl der Berechtigung des Abbruchs einer Online-Auktion)

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch zivilgerichtliche Überraschungsentscheidung in der Berufungsinstanz (hier: zur Beweislastverteilung bzgl der Berechtigung des Abbruchs einer Online-Auktion)

  • ibr-online

    Berufungsgericht will 1. Instanz nicht folgen: Hinweis erforderlich und weiterer Beweisantritt möglich!

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2024 - 2 BvR 184/22
    a) Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Verfahrensbeteiligten das Recht, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 m.w.N.; 86, 133 ).

    Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten, sich nicht nur zum Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 83, 24 ; 86, 133 ; 98, 218 ).

    Grundsätzlich verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht jedoch weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung (vgl. BVerfGE 31, 364 ; 84, 188 ; 86, 133 ; 98, 218 ).

    Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfGE 86, 133 ; 98, 218 ).

    Lediglich in besonderen Fällen ist es von Verfassungs wegen geboten, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 98, 218 ).

    Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 98, 218 ; 108, 341 ).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2024 - 2 BvR 184/22
    Da dies nicht nur durch tatsächliches Vorbringen, sondern auch durch Rechtsausführungen geschehen kann, gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG dem Verfahrensbeteiligten, sich nicht nur zum Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 ; 83, 24 ; 86, 133 ; 98, 218 ).

    Grundsätzlich verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht jedoch weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung (vgl. BVerfGE 31, 364 ; 84, 188 ; 86, 133 ; 98, 218 ).

    Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfGE 86, 133 ; 98, 218 ).

    Lediglich in besonderen Fällen ist es von Verfassungs wegen geboten, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 98, 218 ).

    Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 ; 98, 218 ; 108, 341 ).

  • BVerfG, 07.10.2016 - 2 BvR 1313/16

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund fehlender

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2024 - 2 BvR 184/22
    Aus diesem Grund dürfen die Parteien des Berufungsverfahrens grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihnen das Berufungsgericht, wenn es in einem entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt von der Rechtsauffassung des vorinstanzlich mit der Sache befassten Gerichts abweicht, einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 11).

    Den Parteien ist im Berufungsverfahren nach einem Hinweis des Berufungsgerichts, dass und aufgrund welcher Erwägungen es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, auch Gelegenheit zu geben, ihren Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 11).

    So führt etwa ein Übersehen der richtigen Beweislastverteilung durch das erstinstanzliche Gericht dazu, dass der nach einem entsprechenden Hinweis in zweiter Instanz erfolgende Beweisantritt nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - IV ZR 145/07 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2024 - 2 BvR 184/22
    Art. 103 Abs. 1 GG enthält damit ein auf die Rechtslage bezogenes Verbot von Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Wird ihnen dies verwehrt, ist die Garantie rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

  • BVerfG, 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliche Gehör bei Überspannung der Anforderungen

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2024 - 2 BvR 184/22
    a) Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Verfahrensbeteiligten das Recht, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 m.w.N.; 86, 133 ).

    Grundsätzlich verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht jedoch weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung (vgl. BVerfGE 31, 364 ; 84, 188 ; 86, 133 ; 98, 218 ).

  • BVerfG, 03.11.1983 - 2 BvR 348/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorläufigen

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2024 - 2 BvR 184/22
    Der Umfang des Äußerungsanspruchs im Berufungsverfahren entspricht in diesem Fall dem eines vom Gericht noch nicht angehörten Beteiligten in erster Instanz und hängt nicht davon ab, ob neue Tatsachen oder Beweisergebnisse vorliegen (vgl. BVerfGE 65, 227 ).

    Neues Vorbringen der Parteien des Berufungsverfahrens, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tatsächlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, ist daher zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. BVerfGE 65, 227 ).

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2024 - 2 BvR 184/22
    Dies setzt voraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 18, 147 ; 28, 17 ; 112, 185 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2024 - 2 BvR 184/22
    Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 07.02.2018 - 2 BvR 549/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilprozessuale

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2024 - 2 BvR 184/22
    Daher hat der Beschwerdeführer bei der Begründung der Verfassungsbeschwerde darzulegen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2018 - 2 BvR 549/17 -, Rn. 7 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 04.03.2024 - 2 BvR 184/22
    Dies setzt voraus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 ; 18, 147 ; 28, 17 ; 112, 185 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 21.07.1964 - 2 BvR 223/64

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Privatklageverfahren

  • BGH, 10.12.2014 - VIII ZR 90/14

    Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion

  • BGH, 23.09.2015 - VIII ZR 284/14

    Schadensersatz wegen einer vorzeitig abgebrochenen eBay-Auktion

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

  • OLG Nürnberg, 26.02.2014 - 12 U 336/13

    Kaufvertrag über eine Internet-Versteigerungsplattform: Abschluss und

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

  • BGH, 29.01.2008 - VI ZR 70/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückgriff des Sozialversicherungsträgers

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

  • BGH, 26.09.2007 - IV ZR 145/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung der Erfüllung eines Darlehensanspruchs

  • BVerfG, 25.05.2021 - 2 BvR 1719/16

    Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung ohne vorherigen

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 189/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Befangenheitsanträgen im

  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 547/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Strafverfahren

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

  • OLG Hamm, 30.07.2020 - 34 U 125/19

    Vorzeitiger Abbruch einer eBay-Auktion

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht