Rechtsprechung
   BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,6423
BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24 (https://dejure.org/2024,6423)
BVerfG, Entscheidung vom 04.04.2024 - 1 BvR 820/24 (https://dejure.org/2024,6423)
BVerfG, Entscheidung vom 04. April 2024 - 1 BvR 820/24 (https://dejure.org/2024,6423)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,6423) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen übler Nachrede in Tateinheit mit Hausfriedensbruch

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff StGB - hier: Grundrechtsverletzung durch unzureichend begründete Einstufung eines Korruptionsvorwurfs als ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff StGB - hier: Grundrechtsverletzung durch unzureichend begründete Einstufung eines Korruptionsvorwurfs als ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff StGB - hier: Grundrechtsverletzung durch unzureichend begründete Einstufung eines Korruptionsvorwurfs als ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Pressebericht, 05.04.2024)

    Meinungsfreiheit nicht ausreichend berücksichtigt: Urteil gegen Klimaaktivisten Samuel Bosch aufgehoben

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ).

    Der Schutz der Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Bei der Anwendung der Strafvorschriften der §§ 185 ff. StGB im konkreten Fall verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zunächst eine der Meinungsfreiheit gerecht werdende Ermittlung des Sinns der infrage stehenden Äußerung (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

    Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und dem geschützten Rechtsgut andererseits droht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

    Bei Äußerungsdelikten kann eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts auch dadurch begründet sein, dass der Sinn der Äußerung nicht zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 94, 1 ).

    Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor man die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 82, 43 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, Rn. 19).

    Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 28).

    Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (BVerfGE 93, 266 ).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind deshalb auch dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 93, 266 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2732/15 -, Rn. 12).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ).

    Der Schutz des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. BVerfGE 61, 1 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, Rn. 18).

    c) Mit Blick hierauf verkürzen beide Gerichte den Schutzgehalt des Grundrechts hinsichtlich der gegenständlichen Äußerungen bereits insofern, als sie in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise annehmen, dass es sich um eine nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung im Sinne von § 186 StGB handelt und nicht um ein durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägtes Werturteil und damit um eine Meinung im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Denn anders als bei Meinungen, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 , 90; 241 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    c) Mit Blick hierauf verkürzen beide Gerichte den Schutzgehalt des Grundrechts hinsichtlich der gegenständlichen Äußerungen bereits insofern, als sie in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise annehmen, dass es sich um eine nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung im Sinne von § 186 StGB handelt und nicht um ein durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägtes Werturteil und damit um eine Meinung im engeren Sinne (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24
    Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Klärung beschränkt, ob das Strafgericht die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts verkannt hat (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

    Steht ein Äußerungsdelikt in Frage, so verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der Meinungsfreiheit des sich Äußernden einerseits und dem geschützten Rechtsgut andererseits droht (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24
    Davon unberührt bleibt, dass der Gesichtspunkt der Machtkritik im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit in die Abwägung eingebunden und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlaubt ist (vgl. BVerfGE 152, 152 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 33 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 25 f.).

    Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht der sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 28).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor man die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 82, 43 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvR 2588/20

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24
    Davon unberührt bleibt, dass der Gesichtspunkt der Machtkritik im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit in die Abwägung eingebunden und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlaubt ist (vgl. BVerfGE 152, 152 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 33 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 25 f.).

    Inwieweit diese Äußerung durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, entscheidet sich grundsätzlich nach Maßgabe einer Abwägung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 22 ff., m.w.N.), die allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, das sich bislang nur mit der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen (Üble Nachrede nach §§ 186, 188 Abs. 2 StGB), nicht aber mit dem Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB befasst.

  • BVerfG, 24.01.2018 - 1 BvR 2465/13

    Grundrechtsverstoß durch mangelhafte Berücksichtigung des politischen Kontexts

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24
    Der Schutz des betroffenen Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt, sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. BVerfGE 61, 1 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, Rn. 18).

    Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor man die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 82, 43 ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24
    Einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. März 2024 gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Frank bedarf es nicht, da dieser nicht Mitglied der geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufenen Kammer ist (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2018 - 1 BvR 501/18 -, Rn. 1).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Auszug aus BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24
    Einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 26. März 2024 gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Frank bedarf es nicht, da dieser nicht Mitglied der geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufenen Kammer ist (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. März 2018 - 1 BvR 501/18 -, Rn. 1).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 1 BvR 501/18

    Unzulässiger Antrag auf Richterablehnung

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2732/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

  • BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche

    Das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 ) ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09 -, Rn. 24; vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24 -, Rn. 12).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht