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   BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16, 2 BvR 2233/16   

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https://dejure.org/2022,14713
BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16, 2 BvR 2233/16 (https://dejure.org/2022,14713)
BVerfG, Entscheidung vom 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16, 2 BvR 2233/16 (https://dejure.org/2022,14713)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 2 BvR 1330/16, 2 BvR 2233/16 (https://dejure.org/2022,14713)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden zu den Regelungen einer versorgungsrechtlichen Wartefrist ohne Anrechnung der vorhergehenden Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 5 GG, § 2 Abs 1 S 1 BeamtVGErgG RP, § 5 Abs 3 BeamtVG SL 2008
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Berechnung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen zweijährige Wartefrist für Versorgung aus dem letzten Amt ohne Anrechnung einer höherwertigen Tätigkeit - keine ...

  • Wolters Kluwer

    Berechnung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge; Zweijährige Wartefrist für Versorgung aus dem letzten Amt ohne Anrechnung einer höherwertigen Tätigkeit

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Berechnung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen zweijährige Wartefrist für Versorgung aus dem letzten Amt ohne Anrechnung einer höherwertigen Tätigkeit - keine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Berechnung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen zweijährige Wartefrist für Versorgung aus dem letzten Amt ohne Anrechnung einer höherwertigen Tätigkeit keine ...

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Berechnung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen zweijährige Wartefrist für Versorgung aus dem letzten Amt ohne Anrechnung einer höherwertigen Tätigkeit keine ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Berechnung beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen zweijährige Wartefrist für Versorgung aus dem letzten Amt ohne Anrechnung einer höherwertigen Tätigkeit - keine ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Ruhegehalt eines Beamten - und die Wartefrist nach der letzten Beförderung

Sonstiges

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16
    Bereits im traditionsbildenden Zeitraum galt der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt nicht uneingeschränkt, sondern war zunächst im Wesentlichen nur bei einzelnen Beamtenverhältnissen, später stets an die Bedingung geknüpft, dass der Beamte die Dienstbezüge seines letzten Amtes zumindest ein Jahr lang erhalten hatte (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Die überkommenen Regelungen sind daher modifizierender Bestandteil dieses Bemessungsprinzips (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Schlussfolgerungen hieraus auf die Zulässigkeit weiterer Einschränkungen des Grundsatzes lassen sich nicht ziehen (BVerfGE 11, 203 ; 61, 43 ).

    Die Wartefrist wurde als Abgrenzung verstanden und sollte auch nur als solche wirken (BVerfGE 61, 43 ).

    Sie ist vielmehr eine bloße Erweiterung des überlieferten und daher verfassungsrechtlich unbedenklichen Teils dieses Grundsatzes (BVerfGE 61, 43 ).

    a) Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt, der gemäß Art. 33 Abs. 5 GG bei der Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu beachten ist (vgl. BVerfGE 61, 43 ), wird durch eine Wartefrist von zwei Jahren nicht durchbrochen.

    Eine zweijährige Wartefrist bleibt im Rahmen der überkommenen und damit verfassungsrechtlich unbedenklichen Modifizierung des Grundsatzes (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Hieraus folgen auch verhältnismäßig enge Grenzen für den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Eine Erstreckung über zwei Jahre hinaus lässt sich nicht mehr rechtfertigen (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht die Wartefrist gemäß § 5 Abs. 3 BeamtVG in der Fassung vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S. 1523) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt, weil die Ausnahmeregelungen des § 5 Abs. 4 BeamtVG Art. 3 Abs. 1 GG verletzten (BVerfGE 61, 43; s.o. Rn. 30).

    Von diesem Mangel waren wegen ihres engen Zusammenhangs auch diejenigen Ausnahmen betroffen, die das Bundesverfassungsgericht als verfassungsrechtlich unbedenklich ansah - darunter auch die Anrechnung von Zeiten, in denen der Beamte die Obliegenheiten des höheren Amtes bereits wahrgenommen hatte (vgl. BVerfGE 61, 43 ).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht von einer Nichtigerklärung allein der Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers abgesehen, für den mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestanden (vgl. BVerfGE 61, 43 , unter Verweis auf BVerfGE 28, 227 ).

  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16
    Das Lebenszeitprinzip schützt nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

    Zwar ist die "eindeutige Verknüpfung von Status und Funktion" selbst kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums und daher in diesem Sinne verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 141, 56 ).

    Sie ist allerdings "besonders geeignet", anderen hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 141, 56 ).

    Hierzu zählen das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, das Leistungsprinzip und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation (vgl. BVerfGE 70, 251 ; 141, 56 ).

    Eine "Dienstpostenbündelung" - also die Zuordnung eines Dienstpostens zu mehreren Statusämtern - ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig (vgl. BVerfGE 141, 56 ).

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvL 11/04

    Versorgungsbezüge aus dem Beförderungsamt: Wartefrist von drei Jahren

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16
    Es handelt sich vielmehr um eine grundlegende Veränderung und damit um die Preisgabe des Prinzips amtsgemäßer Versorgung (vgl. BVerfGE 117, 372 ).

    Dadurch, dass die Anrechnung von Zeiten entfallen sei, in denen der Beamte vor der Beförderung die Aufgaben des ihm später übertragenen Amtes tatsächlich wahrgenommen habe, habe sich die Wartezeit zusätzlich verlängert (vgl. BVerfGE 117, 372 ).

    Angesichts einer Praxis, nach der Beamte höherwertige Funktionen ausüben, ohne dass ihre besoldungsrechtliche Situation dies honoriere, habe die Wartefrist in diesen Fällen die Folge, dass der Beamte den Dienstposten zwar erheblich länger als die Wartefrist bekleide, ihm jedoch wegen der verzögerten Beförderung nicht nur die entsprechende Besoldung, sondern auch die versorgungsrechtliche Anerkennung des tatsächlich wahrgenommenen Dienstpostens versagt werde (BVerfGE 117, 372 ).

  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16
    Das Bundesverwaltungsgericht (Hinweis auf Rn. 18 in BVerwGE 150, 216) habe zwar, ebenso wie das Bundesverfassungsgericht (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, Rn. 23), das mit der sogenannten "Topfwirtschaft" verbundene, längerfristige oder gar dauerhafte Auseinanderfallen von Statusamt und Dienstposten im Hinblick auf die Strukturprinzipien des Art. 33 Abs. 5 GG für problematisch gehalten, wobei dieses strukturelle Problem nur durch die sukzessive Angleichung von Dienstposten und Statusämtern in den Griff zu bekommen sei.

    Denkbar seien die Feststellung der Rechtswidrigkeit des langjährigen Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, Rn. 23), ein Anspruch auf Beförderung und die Klage auf Übertragung amtsangemessener, also niedriger bewerteter Aufgaben.

    Vielmehr liege die Lösung in der "sukzessiven Angleichung von Dienstposten und Statusämtern" (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16
    Daher gehe das Beamtenrecht auch davon aus, dass mit der Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne die Verleihung eines entsprechenden Statusamts verknüpft sei (Hinweis auf BVerfGE 70, 251, juris, Rn. 45).

    Hierzu soll ihn die "grundsätzlich lebenszeitige Übertragung des seinen Funktionen entsprechenden statusrechtlichen Amtes seiner Laufbahn befähigen" (vgl. BVerfGE 70, 251 ; 121, 205 ).

    Hierzu zählen das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, das Leistungsprinzip und der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation (vgl. BVerfGE 70, 251 ; 141, 56 ).

  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 11/07

    Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16
    Hierzu soll ihn die "grundsätzlich lebenszeitige Übertragung des seinen Funktionen entsprechenden statusrechtlichen Amtes seiner Laufbahn befähigen" (vgl. BVerfGE 70, 251 ; 121, 205 ).

    Das Lebenszeitprinzip schützt nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).

  • BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67

    Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16
    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht von einer Nichtigerklärung allein der Ausnahmeregelungen im Hinblick auf die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers abgesehen, für den mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestanden (vgl. BVerfGE 61, 43 , unter Verweis auf BVerfGE 28, 227 ).
  • BVerwG, 17.03.2016 - 2 C 2.15

    Versorgung, Versorgung aus dem letzten Amt; hergebrachte Grundsätze des

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Folge angenommen hat, der Gesetzgeber habe mit einer Wartefrist von zwei Jahren unter Anrechnung von Zeiten der Wahrnehmung der Aufgaben des Beförderungsamtes die Grenze ausgeschöpft, bis zu der er den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt einschränken könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 48/11 -, juris, Rn. 22), handelt es sich um eine - nicht tragende - Erwägung zur Auslegung des im konkreten Fall anzuwendenden Beamtenversorgungsgesetzes, an der das Bundesverwaltungsgericht in den hier angegriffenen Entscheidungen nicht festhält (vgl. BVerwGE 154, 253 Rn. 16).
  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11

    Versorgungsbezüge; ruhegehaltfähige Dienstbezüge; Versorgung aus dem letzten Amt;

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der Folge angenommen hat, der Gesetzgeber habe mit einer Wartefrist von zwei Jahren unter Anrechnung von Zeiten der Wahrnehmung der Aufgaben des Beförderungsamtes die Grenze ausgeschöpft, bis zu der er den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt einschränken könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 C 48/11 -, juris, Rn. 22), handelt es sich um eine - nicht tragende - Erwägung zur Auslegung des im konkreten Fall anzuwendenden Beamtenversorgungsgesetzes, an der das Bundesverwaltungsgericht in den hier angegriffenen Entscheidungen nicht festhält (vgl. BVerwGE 154, 253 Rn. 16).
  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 04.05.2022 - 2 BvR 1330/16
    Das Lebenszeitprinzip schützt nicht nur den Grundstatus des Beamten auf Lebenszeit, sondern auch das ihm jeweils übertragene statusrechtliche Amt (vgl. BVerfGE 121, 205 ; 141, 56 ; 149, 1 ).
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • BVerwG, 25.09.2014 - 2 C 16.13

    Ausgleichszulage; Funktionszulage; haushaltsrechtliche Voraussetzungen;

  • BVerwG, 09.11.2023 - 2 C 12.22

    Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten irrelevant für die Festsetzung ihrer

    Die Vorstellung, der Kläger könne nunmehr - 30 Jahre später - trotz des unterlassenen Gebrauchs von Primärrechtsmitteln die nach seinem Vortrag rechtswidrige Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung "liquidieren", die Zeiten also versorgungsrechtlich wie Dienstzeit behandeln lassen, entspricht nicht dem das deutsche Haftungsrecht durchziehenden Grundsatz vom Vorrang des Primärrechtsschutzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - NVwZ 2023, 609 Rn. 34; zum Verweis auf die vorrangig gebotene Möglichkeit des Primärrechtsschutzes auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Mai 2022 - 2 BvR 1330/16 u. a. - ZBR 2022, 306 Rn. 46 und 51).
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