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   BVerfG, 08.02.2013 - 1 BvR 102/13   

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https://dejure.org/2013,3441
BVerfG, 08.02.2013 - 1 BvR 102/13 (https://dejure.org/2013,3441)
BVerfG, Entscheidung vom 08.02.2013 - 1 BvR 102/13 (https://dejure.org/2013,3441)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Februar 2013 - 1 BvR 102/13 (https://dejure.org/2013,3441)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 90 Abs 1 BVerfGG, Art 1 BeschnG, § 1631d Abs 2 BGB
    Nichtannahmebeschluss: "Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes" (juris: BeschnG) betrifft einen im Jahr 1991 beschnittenen Muslim nicht selbst iSd § 90 Abs 1 BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: "Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes" (juris: BeschnG) betrifft einen im Jahr 1991 beschnittenen Muslim nicht selbst iSd § 90 Abs 1 BVerfGG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1631d; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 3
    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Beschneidungsgesetz vor dem Bundesverfassungsgericht

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 685
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 08.02.2013 - 1 BvR 102/13
    Der Beschwerdeführer ist durch das von ihm unmittelbar angegriffene Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2749) nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 1, 97 <101 f.).
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