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   BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23   

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BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23 (https://dejure.org/2024,7395)
BVerfG, Entscheidung vom 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23 (https://dejure.org/2024,7395)
BVerfG, Entscheidung vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 (https://dejure.org/2024,7395)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche Untersagung einer kritischen Äußerung über die Bundesregierung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche Untersagung einer kritischen Äußerung über die Bundesregierung - ua zum Erfordernis der Berücksichtigung des Kontextes einer Äußerung - sowie zum Gebot einer ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche Untersagung einer kritischen Äußerung über die Bundesregierung - ua zum Erfordernis der Berücksichtigung des Kontextes einer Äußerung - sowie zum Gebot einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche Untersagung einer kritischen Äußerung über die Bundesregierung - ua zum Erfordernis der Berücksichtigung des Kontextes einer Äußerung - sowie zum Gebot einer ...

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche Untersagung einer kritischen Äußerung über die Bundesregierung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Scharfe Kritik an der Bundesregierung durch Journalisten auf X mittels Ankündigungstext und Verlinkung auf Artikel einer Online-Publikation von Meinungsfreiheit gedeckt

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Reichelt erfolgreich

  • lto.de (Pressebericht, 16.04.2024)

    Taliban-Tweet doch zulässig: Julian Reichelt siegt vor dem Bundesverfassungsgericht

  • lto.de (Pressebericht, 16.04.2024)

    Julian-Reichelt-Beschluss erleichtert Verfassungsbeschwerden: Bundesverfassungsgericht macht sich zur dritten Instanz

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die Untersagung einer kritischen Äußerung über die Bundesregierung ("Entwicklungshilfe an die TALIBAN")

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche Untersagung einer kritischen Äußerung über die Bundesregierung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Journalisten gegen die gerichtliche Untersagung einer kritischen Äußerung über die Bundesregierung - Tweet war zulässige Meinungsäußerung

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Trau, Schau, Link!

  • lto.de (Pressekommentar)

    Julian-Reichelt-Beschluss erleichtert Verfassungsbeschwerden - Bundesverfassungsgericht macht sich zur dritten Instanz

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (44)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23
    Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 152, 152 ), für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ) sowie für das Gebot einer Abwägung zwischen der Gefährdung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 124, 300 ).

    Während in Fällen, in denen sich die Meinungsfreiheit des Äußernden und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen gegenüberstehen, die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung regelmäßig eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits voraussetzt (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 152, 152 ), hat der Staat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten.

    Die Zulässigkeit von Kritik am System ist Teil des Grundrechtestaats (vgl. BVerfGE 93, 266 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, Rn. 13; vom 28. November 2009 - 1 BvR 917/09 -, Rn. 24).

    Zwar dürfen grundsätzlich - wie sich ausweislich § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB etwa in der Schutznorm des § 185 StGB niederschlägt - auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen geschützt werden, da sie ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erfüllen vermögen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 124, 300 ).

    Tritt der Zweck, die öffentliche Anerkennung zu gewährleisten, die erforderlich ist, damit staatliche Einrichtungen ihre Funktion erfüllen können, in einen Konflikt mit der Meinungsfreiheit, erlangt der Einfluss von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG daher gesteigerte Bedeutung (vgl. BVerfGE 28, 191 ; 93, 266 ).

    Das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 ) ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09 -, Rn. 24; vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24 -, Rn. 12).

    bb) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ; 124, 300 ; stRspr).

    Fachgerichtliche Entscheidungen, die den Sinn der angegriffenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 124, 300 ).

    Da unter diesen Umständen schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Äußerungen fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung umstrittener Äußerungen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ; 124, 300 ).

    (1) Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 124, 300 ).

    Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ).

    Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (vgl. BVerfGE 67, 213 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 15; vom 24. November 2023 - 1 BvR 1962/23 -, Rn. 4).

    Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, juris, Rn.13; vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, Rn. 13).

    (2) Zugleich verliert es aus dem Blick, dass die durch den Beschwerdeführer geübte Kritik an der Bundesregierung als Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt ist, auch dann als Meinungsäußerung geschützt wird, wenn sich in ihr Tatsachen und Meinungen vermengten (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 16), und dass im Hinblick auf die durch das Kammergericht nicht in Erwägung gezogene Kritik des Beschwerdeführers an einer mittelbaren Finanzierung der "Taliban" weder die Verfügungsklägerin Zahlungen von Entwicklungshilfe "für Afghanistan" in Abrede stellt, noch die angegriffene Entscheidung in Zweifel zieht, dass die Gefahr ihres mittelbaren Zugutekommens an die Machthaber in Afghanistan besteht.

    Es hätte dann dabei zu verbleiben, dass der Staat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, Rn. 13; vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09 -, Rn. 24).

  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23
    Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 152, 152 ), für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ) sowie für das Gebot einer Abwägung zwischen der Gefährdung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 124, 300 ).

    Zwar dürfen grundsätzlich - wie sich ausweislich § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB etwa in der Schutznorm des § 185 StGB niederschlägt - auch staatliche Einrichtungen vor verbalen Angriffen geschützt werden, da sie ohne ein Mindestmaß an gesellschaftlicher Akzeptanz ihre Funktion nicht zu erfüllen vermögen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 124, 300 ).

    bb) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ; 124, 300 ; stRspr).

    Fachgerichtliche Entscheidungen, die den Sinn der angegriffenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 124, 300 ).

    Da unter diesen Umständen schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Äußerungen fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung umstrittener Äußerungen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ; 124, 300 ).

    (1) Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 124, 300 ).

    Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren (vgl. BVerfGE 67, 213 ; 93, 266 ; 124, 300 ).

    Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 16).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 85, 1; 99, 185; 114, 339).

    Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 152, 152 ), für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ) sowie für das Gebot einer Abwägung zwischen der Gefährdung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 124, 300 ).

    Während in Fällen, in denen sich die Meinungsfreiheit des Äußernden und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen gegenüberstehen, die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung regelmäßig eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits voraussetzt (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 152, 152 ), hat der Staat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten.

    bb) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ; 124, 300 ; stRspr).

    Da unter diesen Umständen schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Äußerungen fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung umstrittener Äußerungen (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ; 124, 300 ).

    (1) Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 124, 300 ).

    Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen im Bereich des Äußerungsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 85, 1; 99, 185; 114, 339).

    Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 152, 152 ), für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ) sowie für das Gebot einer Abwägung zwischen der Gefährdung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 124, 300 ).

    Während in Fällen, in denen sich die Meinungsfreiheit des Äußernden und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen gegenüberstehen, die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung regelmäßig eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits voraussetzt (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 152, 152 ), hat der Staat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten.

    (2) Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind verkannt, wenn die Gerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 82, 272 ; 54, 208 ; 43, 130 ).

    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 33, 125 ; 85, 1 ; 85, 248 ; 86, 122 ; 102, 347 ; 107, 275 ; 119, 1 ; 148, 267 ; stRspr).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23
    Während in Fällen, in denen sich die Meinungsfreiheit des Äußernden und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen gegenüberstehen, die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung regelmäßig eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits voraussetzt (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 152, 152 ), hat der Staat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten.

    Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 16).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    (2) Zugleich verliert es aus dem Blick, dass die durch den Beschwerdeführer geübte Kritik an der Bundesregierung als Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt ist, auch dann als Meinungsäußerung geschützt wird, wenn sich in ihr Tatsachen und Meinungen vermengten (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 16), und dass im Hinblick auf die durch das Kammergericht nicht in Erwägung gezogene Kritik des Beschwerdeführers an einer mittelbaren Finanzierung der "Taliban" weder die Verfügungsklägerin Zahlungen von Entwicklungshilfe "für Afghanistan" in Abrede stellt, noch die angegriffene Entscheidung in Zweifel zieht, dass die Gefahr ihres mittelbaren Zugutekommens an die Machthaber in Afghanistan besteht.

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23
    Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 152, 152 ), für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ) sowie für das Gebot einer Abwägung zwischen der Gefährdung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 124, 300 ).

    Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 16).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    (2) Zugleich verliert es aus dem Blick, dass die durch den Beschwerdeführer geübte Kritik an der Bundesregierung als Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt ist, auch dann als Meinungsäußerung geschützt wird, wenn sich in ihr Tatsachen und Meinungen vermengten (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 16), und dass im Hinblick auf die durch das Kammergericht nicht in Erwägung gezogene Kritik des Beschwerdeführers an einer mittelbaren Finanzierung der "Taliban" weder die Verfügungsklägerin Zahlungen von Entwicklungshilfe "für Afghanistan" in Abrede stellt, noch die angegriffene Entscheidung in Zweifel zieht, dass die Gefahr ihres mittelbaren Zugutekommens an die Machthaber in Afghanistan besteht.

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23
    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 15; vom 24. November 2023 - 1 BvR 1962/23 -, Rn. 4).

    Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind (vgl. BVerfGE 90, 241 ; 94, 1 ), handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 90, 241 ; 124, 300 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 16).

    (2) Zugleich verliert es aus dem Blick, dass die durch den Beschwerdeführer geübte Kritik an der Bundesregierung als Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt ist, auch dann als Meinungsäußerung geschützt wird, wenn sich in ihr Tatsachen und Meinungen vermengten (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 16), und dass im Hinblick auf die durch das Kammergericht nicht in Erwägung gezogene Kritik des Beschwerdeführers an einer mittelbaren Finanzierung der "Taliban" weder die Verfügungsklägerin Zahlungen von Entwicklungshilfe "für Afghanistan" in Abrede stellt, noch die angegriffene Entscheidung in Zweifel zieht, dass die Gefahr ihres mittelbaren Zugutekommens an die Machthaber in Afghanistan besteht.

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23
    Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 152, 152 ), für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ) sowie für das Gebot einer Abwägung zwischen der Gefährdung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 124, 300 ).

    (1) Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 124, 300 ).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 15; vom 24. November 2023 - 1 BvR 1962/23 -, Rn. 4).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23
    Dies gilt namentlich für die notwendige, unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Grundrechte stattfindende Erfassung des Sinngehalts einer Äußerung (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 114, 339 ; 152, 152 ), für die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ) sowie für das Gebot einer Abwägung zwischen der Gefährdung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 124, 300 ).

    Während in Fällen, in denen sich die Meinungsfreiheit des Äußernden und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen gegenüberstehen, die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung regelmäßig eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits voraussetzt (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 85, 1 ; 93, 266 ; 99, 185 ; 114, 339 ; 152, 152 ), hat der Staat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten.

    Auch dann ist es jedoch regelmäßig nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. BVerfGE 129, 78 ; 152, 152 ).

  • BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09

    Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von

    Auszug aus BVerfG, 11.04.2024 - 1 BvR 2290/23
    Die Zulässigkeit von Kritik am System ist Teil des Grundrechtestaats (vgl. BVerfGE 93, 266 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, Rn. 13; vom 28. November 2009 - 1 BvR 917/09 -, Rn. 24).

    Das Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 7, 198 ) ist dann besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09 -, Rn. 24; vom 4. April 2024 - 1 BvR 820/24 -, Rn. 12).

    Es hätte dann dabei zu verbleiben, dass der Staat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ; Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, Rn. 13; vom 28. November 2011 - 1 BvR 917/09 -, Rn. 24).

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 15.09.2008 - 1 BvR 1565/05

    Bezeichnung der deutschen Nationalfarben als "Schwarz-Rot-Senf"

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • KG, 15.11.2023 - 10 W 184/23

    "Deutschland zahlte in den letzten zwei Jahren 370 MILLIONEN EURO (!!!)

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 11.04.2018 - 1 BvR 3080/09

    Stadionverbot - Zur Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes in das

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02

    Schockwerbung II

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

  • BVerfG, 24.11.2023 - 1 BvR 1962/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine im Wege der einstweiligen Verfügung

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche

  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

  • BVerfG, 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Tatsache verkürzt den grundrechtlichen

  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

  • BVerfG, 15.06.2022 - 2 BvE 4/20

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen

  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

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