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   BVerfG, 12.03.2024 - 1 BvR 605/24   

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BVerfG, 12.03.2024 - 1 BvR 605/24 (https://dejure.org/2024,4685)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.2024 - 1 BvR 605/24 (https://dejure.org/2024,4685)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 2024 - 1 BvR 605/24 (https://dejure.org/2024,4685)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Eilantrag einer Zeitungsverlegerin gegen die gerichtliche Untersagung der Bebilderung zweier Presseartikel

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 935 ZPO
    Erfolgreicher Eilantrag einer Zeitungsverlegerin gegen die gerichtliche Untersagung der Bebilderung zweier Presseartikel - Verfassungsbeschwerde offensichtlich zulässig und begründet

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf prozessuale Waffengleichheit; Eilantrag einer Zeitungsverlegerin gegen die gerichtliche Untersagung der Bebilderung zweier Presseartikel

  • rewis.io

    Erfolgreicher Eilantrag einer Zeitungsverlegerin gegen die gerichtliche Untersagung der Bebilderung zweier Presseartikel - Verfassungsbeschwerde offensichtlich zulässig und begründet

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Presserecht/Verfahrensrecht: Erfolgreicher Eilantrag einer Zeitungsverlegerin gegen die gerichtliche Untersagung der Bebilderung zweier Presseartikel

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgreicher Eilantrag einer Zeitungsverlegerin gegen die gerichtliche Untersagung der Bebilderung zweier Presseartikel - Verfassungsbeschwerde offensichtlich zulässig und begründet

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreicher Eilantrag einer Zeitungsverlegerin gegen die gerichtliche Untersagung der Bebilderung zweier Presseartikel

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit wenn einstweilige Verfügung keine Ausführungen enthält weshalb Gericht von mündlicher Verhandlung abgesehen hat

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Illustration eines Artikels mit bis auf die Augenpartie unverpixelten Bildern

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreicher Eilantrag einer Zeitungsverlegerin gegen die gerichtliche Untersagung der Bebilderung zweier Presseartikel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfolgreicher Eilantrag einer Zeitungsverlegerin gegen die gerichtliche Untersagung der Bebilderung zweier Presseartikel - Zeitung darf Unfall-Bilder vorerst wieder verwenden

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 15.06.2023 - 1 BvR 1011/23

    Erfolgreicher Eilantrag wegen Verstoßes gegen die prozessuale Waffengleichheit

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2024 - 1 BvR 605/24
    Auch bedarf es nicht der Geltendmachung eines besonders gewichtigen Feststellungsinteresses, soweit die Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch die einstweilige Verfügung in Gestalt eines weiterhin vollstreckbaren Unterlassungstitels fortdauert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 18 f.; vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 22 f.; vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 22; jeweils m.w.N.).

    Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 63, 131 ) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 24, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 26; jeweils m.w.N.).

    Wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann, hat das Gericht Veranlassung, die Frage der Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auf ihrer Grundlage zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 27, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 29).

    Dabei kann nach Art und Zeitpunkt der Gehörsgewährung differenziert und auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 28, m.w.N.).

    Weshalb das Landgericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, obschon eine solche auch vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Regel ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2016 - 2 BvR 617/16 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 31), lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen.

    Soweit es damit sogar hinter einer nur formelhaft begründeten Verfahrenshandhabung zurückbleibt, die das Bundesverfassungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall desselben Spruchkörpers erst unlängst beanstandet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 31 f.), ist deshalb ein bewusstes und systematisches Übergehen der prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargetan.

  • BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1602/23

    Verfassungsbeschwerden in äußerungsrechtlichen Eilverfahren wegen unzureichend

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2024 - 1 BvR 605/24
    aa) Ob mündlich zu verhandeln ist, gestaltet § 937 Abs. 2 ZPO zunächst einfachrechtlich aus, da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründet (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 26, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 28; stRspr).

    Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 63, 131 ) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 24, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 26; jeweils m.w.N.).

    bb) Die Annahme einer gesteigerten Dringlichkeit im Sinne von § 937 Abs. 2 ZPO setzt freilich sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraus, wobei dieses Erfordernis allerdings nicht mit der Dringlichkeit zu verwechseln ist, die eine Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 25, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 27).

    Wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann, hat das Gericht Veranlassung, die Frage der Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auf ihrer Grundlage zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 27, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 29).

  • BVerfG, 31.08.2023 - 1 BvR 1601/23

    Verfassungsbeschwerden in äußerungsrechtlichen Eilverfahren wegen unzureichend

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2024 - 1 BvR 605/24
    aa) Ob mündlich zu verhandeln ist, gestaltet § 937 Abs. 2 ZPO zunächst einfachrechtlich aus, da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründet (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 26, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 28; stRspr).

    Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 63, 131 ) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 24, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 26; jeweils m.w.N.).

    bb) Die Annahme einer gesteigerten Dringlichkeit im Sinne von § 937 Abs. 2 ZPO setzt freilich sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraus, wobei dieses Erfordernis allerdings nicht mit der Dringlichkeit zu verwechseln ist, die eine Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 25, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 27).

    Wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann, hat das Gericht Veranlassung, die Frage der Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auf ihrer Grundlage zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 27, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 29).

  • BVerfG, 24.05.2023 - 1 BvR 605/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen prozessuale

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2024 - 1 BvR 605/24
    Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der gerügten Verletzung der prozessualen Waffengleichheit im einstweiligen Verfügungsverfahren offensichtlich zulässig und begründet (vgl. zu den Anforderungen näher BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 25 ff., m.w.N.).

    Auch bedarf es nicht der Geltendmachung eines besonders gewichtigen Feststellungsinteresses, soweit die Rechtsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch die einstweilige Verfügung in Gestalt eines weiterhin vollstreckbaren Unterlassungstitels fortdauert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 18 f.; vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 22 f.; vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 22; jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 25.08.2023 - 1 BvR 1612/23

    Verfassungsbeschwerde in äußerungsrechtlichem Eilverfahren mangels

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2024 - 1 BvR 605/24
    Zudem beschränkt sich die Rüge der Beschwerdeführerin nicht auf eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, für die noch fachgerichtlicher Rechtsschutz besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2023 - 1 BvR 1612/23 -, Rn. 17).

    Denn auch das besondere rechtliche Gewicht eines Verfahrensfehlers besagt regelmäßig nichts über die Gründe der Verfahrenshandhabung, auf denen er beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 2023 - 1 BvR 1612/23 -, Rn. 20).

  • BVerfG, 13.12.2016 - 2 BvR 617/16

    Unzulässiger Antrag auf eine vom gesetzlichen Mindeststreitwert abweichende

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2024 - 1 BvR 605/24
    Weshalb das Landgericht von einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat, obschon eine solche auch vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Regel ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2016 - 2 BvR 617/16 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 31), lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen.
  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2024 - 1 BvR 605/24
    aa) Ob mündlich zu verhandeln ist, gestaltet § 937 Abs. 2 ZPO zunächst einfachrechtlich aus, da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründet (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 26, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 28; stRspr).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2024 - 1 BvR 605/24
    aa) Ob mündlich zu verhandeln ist, gestaltet § 937 Abs. 2 ZPO zunächst einfachrechtlich aus, da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründet (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 26, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 28; stRspr).
  • BVerfG, 23.04.1969 - 2 BvR 552/63

    Gnadengesuch

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2024 - 1 BvR 605/24
    aa) Ob mündlich zu verhandeln ist, gestaltet § 937 Abs. 2 ZPO zunächst einfachrechtlich aus, da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründet (vgl. BVerfGE 5, 9 ; 15, 249 ; 15, 303 ; 21, 73 ; 25, 352 ; 36, 85 ; 60, 175 ; 89, 381 ; 112, 185 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 26, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 28; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

    Auszug aus BVerfG, 12.03.2024 - 1 BvR 605/24
    Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu BVerfGE 63, 131 ) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; vom 31. August 2023 - 1 BvR 1601/23 -, Rn. 24, und - 1 BvR 1602/23 -, Rn. 26; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    Startbahn West

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

  • BVerfG, 08.11.1994 - 1 BvR 1814/94

    Teilweise erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

  • BVerfG, 26.04.2023 - 1 BvR 718/23

    Erneute erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoß gegen prozessuale

  • BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter - Rechtsliches Gehör im

  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 482/72

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

  • BVerfG, 09.01.1963 - 1 BvR 85/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Auslieferung an die Türkei

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