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   BVerfG, 13.07.2022 - 1 BvR 580/22   

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https://dejure.org/2022,19444
BVerfG, 13.07.2022 - 1 BvR 580/22 (https://dejure.org/2022,19444)
BVerfG, Entscheidung vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22 (https://dejure.org/2022,19444)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580/22 (https://dejure.org/2022,19444)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Sorgerechtsübertragung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 3 GG, § 1592 BGB, § 1696 BGB, § 68 Abs 3 S 2 FamFG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen (Ablehnung der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater) - mangelnde Darlegung einer möglichen Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) - möglicherweise strengere ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater; Mangelnde Darlegung einer möglichen Verletzung des Elternrechts

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen (Ablehnung der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater) - mangelnde Darlegung einer möglichen Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) - möglicherweise strengere ...

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    GG Art. 6; BGB §§ 1592, 1696; FamFG §§ 68, 159
    Elterliche Sorge; Ablehnung der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater; Trennung des Kindes von seinen Eltern; strengere Anforderungen an den Verzicht auf eine Kindesanhörung durch die Neuregelung des § 68 Abs. 5 Nr. 1 FamFG; mangelnde Darlegung einer möglichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen (Ablehnung der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater); mangelnde Darlegung einer möglichen Verletzung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ); möglicherweise strengere ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater; Mangelnde Darlegung einer möglichen Verletzung des Elternrechts

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen (Ablehnung der Übertragung des Sorgerechts auf den Vater) - mangelnde Darlegung einer möglichen Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) - möglicherweise strengere ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückführung eines in einer Pflegefamilie lebenden Kindes - und das Elternrecht

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Überführung eines Pflegekindes zum rechtlichen Vater

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3147
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13

    Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) durch teilweise Entziehung des

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2022 - 1 BvR 580/22
    Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Beziehungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu bedenken und das Kind aus seiner Pflegefamilie lediglich herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von den bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, Rn. 31 m.w.N.).

    Da eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung - soweit Kindeswohlbelange nicht entgegenstehen - möglich bleiben muss, dürfen die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbundenen Belastungen eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (vgl. BVerfGE 68, 176 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, Rn. 31 m.w.N.).

    Familien- und Oberlandesgericht haben, durch die Grundrechtspositionen des Kindes geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kam- mer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, Rn. 31), dessen als intensiv, qualitativ hochwertig und lang andauernd gewertete Bindung an die Pflegeeltern sowie insbesondere auch an seine Halbschwester unter dem Aspekt der aus einer Trennung von diesen Bezugspersonen drohenden Kindeswohlgefährdung berücksichtigt.

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2022 - 1 BvR 580/22
    bb) Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; 79, 51 ; 99, 145 ).

    In Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; stRspr).

    In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz bleibt es dennoch grundsätzlich dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 79, 51 ).

  • BVerfG, 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentzug nach nur telefonischer

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2022 - 1 BvR 580/22
    Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar (vgl. BVerfGE 60, 79 ), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 3; stRspr).

    Art. 6 Abs. 3 GG gestattet diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei Verbleib bei oder Rückkehr zu den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 3 m.w.N.).

    Hat das Fachgericht eine solche zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung ermittelt, kann selbst der Verzicht auf einfachrechtlich vorgesehene persönliche Anhörungen in Sorgerechtsangelegenheiten mit Verfassungsrecht in Einklang stehen, wenn er mit dem Zweck der betroffenen Anhörungsregelung vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvR 886/20 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 10 f.).

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2022 - 1 BvR 580/22
    bb) Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; 79, 51 ; 99, 145 ).

    In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz bleibt es dennoch grundsätzlich dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 ; 79, 51 ).

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2022 - 1 BvR 580/22
    Der Begründung der Verfassungsbeschwerde sowie den dazu eingereichten Unterlagen lässt sich zumindest unmittelbar nicht einmal entnehmen, ob der Beschwerdeführer rechtlicher Vater im Sinne von § 1592 BGB seines Sohnes ist und ihm das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vollumfänglich zusteht (zur Bedeutung des Grundrechts für den nur leiblichen, nicht aber rechtlichen Vater vgl. BVerfGE 108, 82 ).
  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2022 - 1 BvR 580/22
    Wegen der besonderen Intensität des Eingriffs kommt bei dieser verfassungsgerichtlichen Prüfung ein strenger Kontrollmaßstab zur Anwendung, der sich ausnahmsweise auch auf einzelne Auslegungsfehler sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts erstrecken kann (vgl. BVerfGE 136, 382 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.04.2018 - 1 BvR 383/18

    Keine Verletzung des Elternrechts durch Sorgerechtsentziehung bei fortbestehender

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2022 - 1 BvR 580/22
    Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar (vgl. BVerfGE 60, 79 ), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 3; stRspr).
  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2022 - 1 BvR 580/22
    Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 ; 107, 150 ).
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2022 - 1 BvR 580/22
    Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar (vgl. BVerfGE 60, 79 ), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 3; stRspr).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 13.07.2022 - 1 BvR 580/22
    bb) Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ; 79, 51 ; 99, 145 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 29.10.1998 - 2 BvR 1206/98

    Gegenläufige Kindesrückführungsanträge

  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84

    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 20.08.2020 - 1 BvR 886/20

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde betreffend den Verzicht auf

  • BVerfG, 15.11.2022 - 1 BvR 1667/22

    Verfassungsbeschwerde trotz verfassungsrechtlicher Zweifel an angegriffener

    a) aa) Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar (vgl. BVerfGE 60, 79 ), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580/22 -, Rn. 10; stRspr).

    Art. 6 Abs. 3 GG gestattet diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei Verbleib bei oder Rückkehr zu den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580/22 -, Rn. 10, jeweils m.w.N.).

    Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Beziehungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu bedenken und das Kind aus seiner Pflegefamilie lediglich herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von den bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580/22 -, Rn. 11 m.w.N.).

    Da eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung - soweit Kindeswohlbelange nicht entgegenstehen - möglich bleiben muss, dürfen die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbundenen Belastungen eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (vgl. BVerfGE 68, 176 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Mai 2014 - 1 BvR 2882/13 -, Rn. 31; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580/22 -, Rn. 11, jeweils m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 29.06.2023 - 6 UF 58/23

    Entziehung von Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur

    Insoweit hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung auch berücksichtigt, dass eine Trennung des Kindes von seinen Eltern den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2014 - 1 BvR 725/14; Beschluss vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14; Beschluss vom 17.02.1982 - 1 BvR 188/80), der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.04.2018 - 1 BvR 383/18; Beschluss vom 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22).

    Art. 6 Abs. 3 GG gestattet diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei Verbleib bei oder Rückkehr zu den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.02.2022 - 1 BvR 1655/21; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Beziehungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu bedenken und das Kind aus seiner Pflegefamilie lediglich herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von den bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar sind (BVerfG, Beschluss vom 15.11.2022 - 1 BvR 1667/22; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22 mit weiteren Nachweisen).

    Da eine Rückkehr zu den Eltern auch nach längerer Fremdunterbringung - soweit Kindeswohlbelange nicht entgegenstehen - möglich bleiben muss, dürfen die mit einem Wechsel der Hauptbezugspersonen immer verbundenen Belastungen eine Rückführung nicht automatisch dauerhaft ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.10.1984 - 1 BvR 284/84, Beschluss vom 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13; Beschluss vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • VerfGH Berlin, 14.12.2022 - VerfGH 84/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Reduzierung des Umgangs des

    In Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz bleibt es grundsätzlich dem erkennenden Gericht überlassen, welchen Weg es hierfür im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2007 - VerfGH 137/04 - Rn. 47 und vom 25. April 2006 - VerfGH 127/05 - Rn. 35; BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580/22 -, juris Rn. 12 und vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, juris Rn. 5).

    Im Übrigen kann, sofern das Gericht - wie hier - eine zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung ermittelt hat, selbst das vollständige Unterbleiben einer einfachrechtlich vorgesehenen persönlichen Anhörung mit Verfassungsrecht in Einklang stehen, wenn es mit dem Zweck der betroffenen Anhörungsregelung vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580/22 -, juris Rn. 19, vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, juris Rn. 11 und vom 20. August 2020 - 1 BvR 886/20 -, juris Rn. 6).

  • OLG Köln, 20.04.2023 - 14 UF 28/23
    Hierbei wird auch zu berücksichtigen sein, dass es dabei nicht alleine auf die gewachsenen Bindungen des Kindes zur Pflegefamilie ankommt und ankommen darf, sondern dass insbesondere auch prognostiziert werden muss, wie sich das Kind bei einer Rückführung im elterlichen Haushalt entwickeln würde (BVerfG, Beschlüsse vom 13.07.2022 - 1 BvR 580/22, FamRZ 2022, 1616 = NZFam 2022, 938 (m. Anm. Keuter) und BVerfG, Beschluss vom 15.11.2022 - 1 BvR 1667/22, juris).
  • BVerfG, 03.04.2023 - 1 BvR 2353/22

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vaters dreier Kinder betreffend

    Damit ist den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Verfahrensgestaltung genügt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2022 - 1 BvR 580/22 -, Rn. 19 jeweils m.w.N.).
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