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   BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20   

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BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20 (https://dejure.org/2023,41995)
BVerfG, Entscheidung vom 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20 (https://dejure.org/2023,41995)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Dezember 2023 - 2 BvR 2103/20 (https://dejure.org/2023,41995)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 266a StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur strafgerichtlichen Amtsaufklärungspflicht im Falle einer geständigen Einlassung des Angeklagten im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO - Verständigungsbasiertes Geständnis ist zwingend auf seine Richtigkeit zu prüfen - hier: ...

  • Wolters Kluwer

    Strafgerichtliche Aufklärung des tatgegenständlichen Sachverhalts durch Beweiserhebungen bei geständiger Einlassung des Angeklagten i.R. einer Verständigung nach § 257c StPO; Verletzung des gesetzgeberischen Schutzkonzepts zu Verständigungen im Strafverfahren

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur strafgerichtlichen Amtsaufklärungspflicht im Falle einer geständigen Einlassung des Angeklagten im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO - Verständigungsbasiertes Geständnis ist zwingend auf seine Richtigkeit zu prüfen - hier: ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur strafgerichtlichen Amtsaufklärungspflicht im Falle einer geständigen Einlassung des Angeklagten im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO - Verständigungsbasiertes Geständnis ist zwingend auf seine Richtigkeit zu prüfen - hier: ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach einem verständigungsbasierten Geständnis

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Absprache: Die Amtsaufklärungspflicht gilt immer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verständigung im Strafprozess: Ein Geständnis allein stützt keine Verurteilung

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach einem verständigungsbasierten Geständnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der "Deal" im Strafverfahren

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung nach einem verständigungsbasierten Geständnis erfolgreich - Formalgeständnis für Verurteilung nicht ausreichend

Besprechungen u.ä.

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Entscheidungsanmerkung)

    Absprache: Die Amtsaufklärungspflicht gilt immer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1103
  • NStZ-RR 2024, 119
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20
    aa) Gemeinsamer Kern aller Überlegungen in der Literatur und Rechtsprechung zu der Frage, wie die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Verständigung im Strafverfahren (vgl. BVerfGE 133, 168 ) aufgestellten Maßstäbe praktisch umzusetzen seien und wie sich die Forderung nach Überprüfung des Geständnisses durch eine - wie auch immer gestaltete - Beweisaufnahme mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO in Einklang bringen lasse, sei letztlich der Sinn des Strafprozesses, den wahren Sachverhalt zu ermitteln.

    Denn die Frage, ob sich das Amtsgericht seine Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers auf zureichender Tatsachengrundlage verschafft hat (§ 261 StPO), hängt untrennbar mit der Prüfung zusammen, ob das Gericht den Sachverhalt dadurch ausreichend aufgeklärt hat (§ 244 Abs. 2 StPO), dass es sich allein auf das Geständnis des Beschwerdeführers verlassen hat (vgl. hierzu auch BVerfGE 133, 168 ; BVerfGK 1, 145 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    cc) Straf- und Strafverfahrensrecht tragen dem Gebot der Verfahrensfairness und der Unschuldsvermutung ausreichend Rechnung (vgl. BVerfGE 74, 358 ), denn sie unterstellen die Ermittlung des Sachverhalts der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 133, 168 ).

    dd) Dem Gesetzgeber kam es bei Einführung des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2353) darauf an, weiterhin ein Strafverfahren sicherzustellen, das dem fundamentalen und verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Wahrheitsermittlung sowie der Findung einer gerechten, schuldangemessenen Strafe verpflichtet ist (vgl. BTDrucks 16/12310, S. 8; BVerfGE 133, 168 ).

    Dem Gesetzgeber sind die Besonderheiten des aufgrund einer Verständigung abgegebenen Geständnisses, insbesondere dessen erhöhte Fehleranfälligkeit infolge der Anreiz- und Verlockungssituation, in der sich der Angeklagte wie auch sein Verteidiger befinden können, und demzufolge die Gefahr von "Falschgeständnissen", bewusst gewesen, und er hat deshalb die Geltung der Amtsaufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO ausdrücklich klargestellt (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Dem Gericht bleibt es untersagt, im Wege vertragsähnlicher Vereinbarungen mit den Verfahrensbeteiligten über die Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit zu verfügen und sich von dem Gebot schuldangemessenen Strafens zu lösen (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    aa) Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168 ) ist festzustellen, dass das Geständnis des Beschwerdeführers vernünftigerweise nicht als alleinige Grundlage zu seiner Verurteilung hätte herangezogen werden dürfen.

    Aufgrund des klarstellenden Hinweises des § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO auf § 244 Abs. 2 StPO hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass ein bloßes inhaltsleeres Formalgeständnis allein keine taugliche Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann (vgl. BVerfGE 133, 168 ; vgl. zur Bedeutung der Qualität des Geständnisses für die Beweiswürdigung auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - 3 StR 415/02 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 13. September 2016 - 5 StR 338/16 -, juris, Rn. 9 m.w.N.).

    Es genügt jedoch nicht, das verständigungsbasierte Geständnis durch einen bloßen Abgleich mit der Aktenlage zu überprüfen, da dies keine hinreichende Grundlage für die erforderliche Überzeugungsbildung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) darstellt und mit einem solchen Verständnis dem Transparenzanliegen des Verständigungsgesetzes und der Ermöglichung einer wirksamen Kontrolle verständigungsbasierter Urteile gerade nicht Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

    Dabei wird offensichtlich verkannt, dass das verständigungsbasierte Geständnis nicht nur unter diesem Aspekt, sondern vollumfänglich auf seine Richtigkeit und Glaubhaftigkeit zu überprüfen ist (vgl. BVerfGE 133, 168 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 3 StR 69/22 -, juris, Rn. 5 m.w.N.).

    Diese Vorgehensweise steht nicht im Einklang mit dem Transparenzanliegen des Verständigungsgesetzes und der Ermöglichung einer wirksamen Kontrolle verständigungsbasierter Urteile (vgl. BVerfGE 133, 168 ) und ist zur Überprüfung der Einlassung des Beschwerdeführers ungeeignet.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02

    Freiheit der Person; strafrichterliche Aufklärungspflicht (vollständige Erhebung

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20
    Denn die Frage, ob sich das Amtsgericht seine Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers auf zureichender Tatsachengrundlage verschafft hat (§ 261 StPO), hängt untrennbar mit der Prüfung zusammen, ob das Gericht den Sachverhalt dadurch ausreichend aufgeklärt hat (§ 244 Abs. 2 StPO), dass es sich allein auf das Geständnis des Beschwerdeführers verlassen hat (vgl. hierzu auch BVerfGE 133, 168 ; BVerfGK 1, 145 ).

    Die Grundsätze des fairen Verfahrens haben insoweit Vorrang vor dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ableitbaren Willkürverbot, da sie die stärkere sachliche Beziehung zu dem zu prüfenden Sachverhalt haben (vgl. BVerfGK 1, 145 m.w.N.).

    So wie § 244 Abs. 2 StPO das Gericht verpflichtet, alle bekannten Beweismittel vollständig zu erheben, verpflichtet § 261 StPO, über alle auf der Grundlage des materiellen Rechts entscheidungserheblichen Beweisfragen eine vollständige Beweiswürdigung vorzunehmen und diese dem Urteil zugrunde zu legen (vgl. BVerfGK 1, 145 ).

    Dabei müssen nicht nur die unmittelbaren Beweise erhoben, sondern auch die zu ihrer Würdigung erforderlichen Umstände ihrerseits im Rahmen der Beweisaufnahme aufgeklärt und zum Gegenstand der nachfolgenden Würdigung gemacht werden (vgl. BVerfGK 1, 145 ).

    Dem Tatrichter kommt bei der Sachverhaltsaufklärung eine besondere Verantwortung zu, weil seine Feststellungen in der Revision nur mit Hilfe einer von der Rechtsprechung an strenge (verfassungsrechtlich unbedenkliche, vgl. BVerfGE 63, 45 ) Zulässigkeitsvoraussetzungen gebundenen Aufklärungsrüge beanstandet werden können (vgl. BVerfGK 1, 145 ).

    Der Inhalt der Beweiswürdigung durch den Tatrichter, der mit der Sachrüge angreifbar ist, unterliegt ebenfalls nur einer eingeschränkten Überprüfung durch die Revisionsgerichte (vgl. BVerfGK 1, 145 ).

    Voraussetzung ist vielmehr, dass sich das Tat- und gegebenenfalls das Revisionsgericht so weit von der Verpflichtung entfernt haben, in Wahrung der Unschuldsvermutung bei jeder als Täter in Betracht kommenden Person auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass der rationale Charakter der Entscheidung verloren gegangen scheint und sie keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein kann (vgl. BVerfGK 1, 145 ).

    cc) Nach alledem ist festzuhalten, dass sich das Amtsgericht so weit von der Verpflichtung entfernt hat, in Wahrung der Unschuldsvermutung auch die Gründe, die gegen die mögliche Täterschaft des Beschwerdeführers sprechen, wahrzunehmen, aufzuklären und zu erwägen, dass die Entscheidung keine tragfähige Grundlage mehr für die mit einem Schuldspruch einhergehende Freiheitsentziehung sein kann (vgl. BVerfGK 1, 145 ).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20
    aa) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    Als unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet es dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ).

    An ihm ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 118, 212 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20
    aa) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    An ihm ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

    Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 118, 212 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    cc) Straf- und Strafverfahrensrecht tragen dem Gebot der Verfahrensfairness und der Unschuldsvermutung ausreichend Rechnung (vgl. BVerfGE 74, 358 ), denn sie unterstellen die Ermittlung des Sachverhalts der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 133, 168 ).

  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20
    Die Schadenshöhe ist jedoch Ergebnis einer Berechnung und damit Ergebnis von Rechtsanwendung, nicht aber von Tatsachenfeststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 -, juris, Rn. 4; Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 -, juris, Rn. 20 f.).

    Denn der Beschwerdeführer dürfte entgegen der Auffassung des Revisionsgerichts nach Maßgabe ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht als ausreichend sachkundig anzusehen sein, um sich zur Berechnung des sozialversicherungsrechtlichen Schadens äußern zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 -, juris, Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. September 2022 - 1 StR 229/22 -, juris, Rn. 10 ff.).

    Als "sachkundig" erachtet der Bundesgerichtshof einen Angeklagten, der zur Berechnung der nicht abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung in der Lage ist und verantwortlich die Bücher führte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00 -, juris, Rn. 6).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20
    Dem Täter müssen Tat und Schuld prozessordnungsgemäß nachgewiesen werden (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 74, 358 ).

    Bis zum Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerfGE 35, 311 ; 74, 358 ).

    cc) Straf- und Strafverfahrensrecht tragen dem Gebot der Verfahrensfairness und der Unschuldsvermutung ausreichend Rechnung (vgl. BVerfGE 74, 358 ), denn sie unterstellen die Ermittlung des Sachverhalts der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 133, 168 ).

  • BGH, 13.09.2016 - 5 StR 338/16

    Geständige Einlassung als Grundlage der den Schuldspruch tragenden Feststellungen

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20
    Die Staatsanwaltschaft hatte in ihrer Anklage zum Beweis des Tatgeschehens 20 Zeugen und über 60 Urkunden vorgebracht, was die Komplexität des Sachverhalts unterstreicht (zur Bedeutung der Komplexität des Tatgeschehens für die Würdigung des Geständnisses vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - 5 StR 338/16 -, juris, Rn. 9 m.w.N.).

    Aufgrund des klarstellenden Hinweises des § 257c Abs. 1 Satz 2 StPO auf § 244 Abs. 2 StPO hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass ein bloßes inhaltsleeres Formalgeständnis allein keine taugliche Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung sein kann (vgl. BVerfGE 133, 168 ; vgl. zur Bedeutung der Qualität des Geständnisses für die Beweiswürdigung auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - 3 StR 415/02 -, juris, Rn. 3; Beschluss vom 13. September 2016 - 5 StR 338/16 -, juris, Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20
    An ihm ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 118, 212 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20
    aa) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    Als unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet es dem Beschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 122, 248 ).

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BVerfG, 20.12.2023 - 2 BvR 2103/20
    aa) Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ).

    Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 118, 212 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 69/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Erklärungen des Verteidigers

  • BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08

    Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von

  • BGH, 26.01.2006 - 3 StR 415/02

    Unzulässiger Rechtsmittelverzicht (Absprache); unzulässiger Gegenstand einer

  • BGH, 05.08.2015 - 2 StR 172/15

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitgebers; Strafzumessung:

  • BGH, 14.06.2011 - 1 StR 90/11

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Lohnsteuer, von Umsatzsteuer und von

  • BGH, 28.06.2005 - 3 StR 176/05

    Verwertung eines vom Verteidiger abgegebenen Geständnisses (Genehmigung durch den

  • BGH, 11.12.2008 - 3 StR 21/08

    Beihilfe (neutrale, berufstypische Handlungen; objektive Zurechnung; deliktischer

  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 162/07
  • BGH, 06.07.2022 - 2 StR 53/22

    Verfahrensbindung durch Vereinbarung der Gerichte (sachliche Zuständigkeit

  • BGH, 25.10.2006 - 1 StR 424/06

    Verlesbare Urkunde nach § 256 StPO; wesentliche Förmlichkeit (keine

  • BGH, 07.09.2022 - 1 StR 229/22

    Steuerhinterziehung (erforderliche Darstellung der Berechnung der hinterzogenen

  • BGH, 22.03.2022 - 3 StR 69/22

    Unterfallen der Bewertung eines Geständnisses dem Grundsatz der freien

  • OLG Hamm, 24.11.2009 - 3 Ss OWi 882/09

    Urkunde, Verlesung, Hauptverhandlung, Inbegriff, Rüge, Anforderungen, Begründung,

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

  • BVerfG, 08.06.2010 - 2 BvR 432/07

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 462/77

    Anspruch auf ein faires Verfahren und Pflichtverteitigerbestellung in der

  • BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71

    Anhalten eines beleidigenden Briefs eines Untersuchungsgefangenen

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 421/23

    Beweiswürdigung zum Tatgeschehen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

    Es steht - wie der weitere Aufklärungsbedarf (§ 244 Abs. 2 StPO) - in einer umgekehrten Wechselbeziehung zu der inhaltlichen Qualität des Geständnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 2 StR 552/19 Rn. 20; Beschluss vom 7. November 2018 - 1 StR 143/18 Rn. 7; Beschluss vom 13. September 2016 - 5 StR 338/16 Rn. 9 ff.; MüKo-StPO/Wenske, 2. Aufl., § 267 Rn. 188 ff.; s. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2023 - 2 BvR 2103/20 Rn. 49 ff.).
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