Rechtsprechung
BVerfG, 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 119 Abs 3 StPO vom 07.04.1987, § 13 StPOEG, StVollzG
Nichtannahmebeschluss: Vorrangige Gefahrenabwehr gegenüber Störern vor der Inanspruchnahme des Bedrohten auch bei Gefährdung von Häftlingen durch Dritte - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Geltendmachung der Grundrechtsverletzung vor den Fachgerichten ... - Wolters Kluwer
Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde - Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz eines Gefangenen vor einer Bedrohung durch Dritte in einer Haftanstalt
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Vorrangige Gefahrenabwehr gegenüber Störern vor der Inanspruchnahme des Bedrohten auch bei Gefährdung von Häftlingen durch Dritte - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Geltendmachung der Grundrechtsverletzung vor den Fachgerichten ...
- ra.de
- rewis.io
Nichtannahmebeschluss: Vorrangige Gefahrenabwehr gegenüber Störern vor der Inanspruchnahme des Bedrohten auch bei Gefährdung von Häftlingen durch Dritte - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegenüber der Geltendmachung der Grundrechtsverletzung vor den Fachgerichten ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO a.F. § 119 Abs. 3; EGStPO § 13
Beachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde; Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz eines Gefangenen vor einer Bedrohung durch Dritte in einer Haftanstalt - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Fulda, 05.07.2010 - 21 Ls 18 Js 4539/10
- BVerfG, 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10
Papierfundstellen
- StV 2011, 35
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1295/05
Verlegung eines Sicherungsverwahrten in eine andere Justizvollzugsanstalt; …
Auszug aus BVerfG, 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10
Mit diesen Grundsätzen ist es unvereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres - und in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfGK 8, 307 ).
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Auszug aus BVerfG, 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10
Mit diesen Grundsätzen ist es unvereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ). - BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Rechtsschutz gegen den Richter I
Auszug aus BVerfG, 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10
Nach diesem Grundsatz muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ).
- BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04
Einbürgerung
Auszug aus BVerfG, 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10
Rechtsstaatliche Zurechnung muss darauf ausgerichtet sein, nicht rechtswidriges, sondern rechtmäßiges Verhalten zu begünstigen (vgl. BVerfGE 116, 24 ). - BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98
Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung …
Auszug aus BVerfG, 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10
Nach diesem Grundsatz muss der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50 ). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ). - BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03
Verlegung eines Strafgefangenen; allgemeines Persönlichkeitsrecht (Verlust der …
Auszug aus BVerfG, 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10
Mit diesen Grundsätzen ist es unvereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden (vgl. BVerfGE 69, 315 ; BVerfGK 6, 260 ; 8, 307 ).
- OLG Celle, 09.02.2011 - 1 Ws 29/11
Maßgebliche Norm zur Beurteilung des Antrags eines Strafgefangenen auf …
Es ist mit den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung indessen unvereinbar, wenn die Gefahr, dass bestimmte Personen sich in rechtswidriger Weise verhalten, nicht im Regelfall vorrangig diesen Personen zugerechnet und nach Möglichkeit durch ihnen gegenüber zu ergreifende Maßnahmen abgewehrt wird, sondern ohne weiteres Dritte oder gar die potentiellen Opfer des drohenden rechtswidrigen Verhaltens zum Objekt eingreifender Maßnahmen der Gefahrenabwehr gemacht werden (vgl. BVerfG StV 2011, 35; BVerfGE 69, 315 (360)).Eingreifende Maßnahmen gegenüber dem Bedrohten dürfen die Gerichte nicht anordnen oder billigen, ohne geprüft zu haben, ob sie nach diesen Grundsätzen unentbehrlich sind (vgl. BVerfG StV 2011, 35).
- OLG Hamm, 10.01.2013 - 1 Vollz (Ws) 695/12
Störer im Strafvollzug; Sicherungsmaßnahmen gegen Nichtstörer
Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres - und in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10 = BeckRS 2010, 51320;OLG Celle NStZ 2011, 704; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - juris). - LG Gießen, 13.03.2023 - 1 StVK 194/22 Eingriffe gegenüber Nichtstörern als Adressaten dürfen deshalb nur ausnahmsweise, als ultima ratio erfolgen (BVerfG, Beschl v. 22.07.2010, 2 BvR 1528/10 = BeckRS 2010, 51320; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.03.2019, 2 BvR 2294/18 = NStZ-RR 2019, 261, 263;… OLG Celle, Beschl. v. 06 05 2021, 3 Ws 89/21 (StrVollz) = BeckRS 2021, 12012 Rn. 23;… Beschl. v 09 02.2011, 1 Ws 29/11 StrVollz = NStZ 2011, 704, 706 Rn. 13;… OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2020, 1 Vollz (Ws) 18/20 = BeckRS 2020, 37710 Rn. 16).
- OLG Hamm, 16.09.2020 - 1 Vollz (Ws) 198/20
Rechtmäßigkeit der Ablösung eines Strafgefangenen aus dem Wohngruppenvollzug …
Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres - und in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10 = BeckRS 2010, 51320; OLG Celle NStZ 2011, 704; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - juris). - OLG Hamm, 08.01.2019 - 1 Vollz (Ws) 516/18
Vorrangigkeit der Inanspruchnahme des Störers
Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres - und in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10 = BeckRS 2010, 51320;OLG Celle NStZ 2011, 704; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - juris). - OLG Hamm, 22.04.2020 - 1 Vollz (Ws) 18/20
Rechtmäßigkeit der Ablösung eines Strafgefangenen von einer Motivations- und …
Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres - und in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10 = BeckRS 2010, 51320; OLG Celle NStZ 2011, 704; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - juris). - OLG Hamm, 01.08.2019 - 1 Vollz (Ws) 344/19
Strafvollzug; Maßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in der …
Dem läuft es grundsätzlich zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen den oder die Störer, sondern ohne weiteres - in Grundrechte eingreifend - gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden (BVerfG, Beschl. v. 22.07.2010 - 2 BvR 1528/10 = BeckRS 2010, 51320; OLG Celle, NStZ 2011, 704, vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 u.a. - juris).