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   BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20   

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BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20 (https://dejure.org/2020,25646)
BVerfG, Entscheidung vom 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20 (https://dejure.org/2020,25646)
BVerfG, Entscheidung vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 (https://dejure.org/2020,25646)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1632 Abs 4 BGB, § 33 SGB 8
    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter - wirksame Vertretung eines Minderjährigen durch gesetzlichen Vertreter im Verfassungsbeschwerdeverfahren möglich, falls ...

  • rewis.io

    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter - wirksame Vertretung eines Minderjährigen durch gesetzlichen Vertreter im Verfassungsbeschwerdeverfahren möglich, falls ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter; wirksame Vertretung eines Minderjährigen durch gesetzlichen Vertreter im Verfassungsbeschwerdeverfahren möglich, falls kein ...

  • rechtsportal.de

    Eilantrag des Amtsvormunds gegen die Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter; Zulässigkeit der Vertretung eines Minderjährigen durch gesetzlichen Vertreter im Verfassungsbeschwerdeverfahren; Erforderliche ...

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgreicher Eilantrag des Amtsvormunds gegen Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter - wirksame Vertretung eines Minderjährigen durch gesetzlichen Vertreter im Verfassungsbeschwerdeverfahren möglich, falls ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückführung eines Fünfjährigen aus einer Jugendhilfeeinrichtung in den Haushalt seiner Pflegemutter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1265
  • FamRZ 2020, 1645
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kommt die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes im Falle eines Interessenkonflikts zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Kind nicht in Betracht; es bedarf dann der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB für das verfassungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 79, 51 ).

    Das gilt sowohl bei gesetzlicher Vertretung des Kindes durch die sorgeberechtigten Eltern (vgl. BVerfGE 72, 122 ) als auch bislang bei dessen Vertretung durch einen Amtsvormund (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    So hat der Senat die gesetzliche Vertretung einerseits bei einem offensichtlichen Interessenkonflikt zwischen der (allein sorgeberechtigten) Mutter und dem Kind für ausgeschlossen erachtet (vgl. BVerfGE 72, 122 ), andererseits aber - der Formulierung nach - bereits für ausreichend gehalten, wenn ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. BVerfGE 79, 51 unter Verweis auf BVerfGE 72, 122 ).

    Ungeachtet der Formulierung vom nicht ausschließbaren Interessenkonflikt lag in dem genannten Beschluss des Senats allerdings ein solcher offensichtlich vor, weil der Amtsvormund die Herausgabe des Kindes von den Pflegeltern verlangte, das Kind selbst aber die Trennung von den Pflegeltern als sein Wohl gefährdend betrachtete (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    aa) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kommt die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde durch den gesetzlichen Vertreter eines minderjährigen Kindes im Falle eines Interessenkonflikts zwischen dem gesetzlichen Vertreter und dem Kind nicht in Betracht; es bedarf dann der Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB für das verfassungsgerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 79, 51 ).

    Das gilt sowohl bei gesetzlicher Vertretung des Kindes durch die sorgeberechtigten Eltern (vgl. BVerfGE 72, 122 ) als auch bislang bei dessen Vertretung durch einen Amtsvormund (vgl. BVerfGE 79, 51 ).

    So hat der Senat die gesetzliche Vertretung einerseits bei einem offensichtlichen Interessenkonflikt zwischen der (allein sorgeberechtigten) Mutter und dem Kind für ausgeschlossen erachtet (vgl. BVerfGE 72, 122 ), andererseits aber - der Formulierung nach - bereits für ausreichend gehalten, wenn ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. BVerfGE 79, 51 unter Verweis auf BVerfGE 72, 122 ).

  • BVerfG, 20.04.1993 - 2 BvQ 14/93

    Einstweilige Anordnung gegen Abschiebung

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr).

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 ; stRspr).

  • BVerfG, 13.10.1994 - 1 BvR 1799/94

    Einstweilige Anordnung gegen die Rückführung von Kindern nach Afghanistan

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    Teils ist auf die offensichtliche Möglichkeit eines Interessenkonflikts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 -, juris, Rn. 21), teils auf einen Interessenwiderstreit zwischen dem Kind und seinem gesetzlichen Vertreter (vgl. BVerfGK 1, 120 ) abgestellt worden.

    Ob es sich so verhält, beurteilt das Bundesverfassungsgericht eigenständig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 1994 - 1 BvR 1799/94 -, juris, Rn. 21) auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse.

  • OLG Brandenburg, 04.06.2020 - 9 UF 212/19

    Rückführung eines Kindes in den Haushalt der Pflegemutter nach Trennung der

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    Die Wirksamkeit des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2020 - 9 UF 212/19 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 ; 103, 41 ; stRspr).
  • BVerfG, 16.07.2020 - 1 BvR 1525/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 142/09 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1525/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 142/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Wirkung eines gerichtlichen Beschlusses

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 142/09 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 - 1 BvR 1525/20 -, Rn. 7).
  • BVerfG, 24.08.1992 - 2 BvE 1/92

    Einstweilige Anordnung - Berlin-Vertrag - Regierungssitz

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.01.1973 - 1 BvR 16/73

    Folgenabwägung bei Ausweisung eines der Unterstützung von Terrororganisationen

    Auszug aus BVerfG, 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20
    Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde (vgl. BVerfGE 34, 211 ; 36, 37 ).
  • BVerfG, 27.08.1973 - 1 BvR 282/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen den Staatsvertrag zur Vergabe von

  • BVerfG, 23.04.2003 - 1 BvR 305/03

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Minderjährigen bei Vertretung durch nicht

  • BVerfG, 15.12.2020 - 1 BvR 1395/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen familiengerichtliche

    Dem Kind muss daher ein Ergänzungspfleger (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde bestellt werden, wenn die an sich vertretungsberechtigten Eltern wegen eines Interessenwiderstreits an der Vertretung des Kindes gehindert sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f.), solange der Gesetzgeber nicht in anderer Weise für eine hinreichende Berücksichtigung der Kindesinteressen im Verfassungsbeschwerdeverfahren sorgt (vgl. BVerfGE 72, 122 ).

    Bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel, einen Verfassungsverstoß durch die Unterlassung des Sorgerechtsentzugs geltend zu machen, läge offensichtlich ein Interessenwiderstreit vor (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge

    Zwar werden in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen an einen solchen Ausschluss nicht durchgängig einheitlich formuliert (näher BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f. m.w.N.).

    Ob es sich so verhält, beurteilt das Bundesverfassungsgericht eigenständig auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 13).

  • BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen

    Allerdings kann ein Interessenwiderstreit, der einer Vertretung durch sie entgegenstehen würde (vgl. BVerfGE 72, 122 ; 79, 51 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 und vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 18 f.), nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

    Er findet seine verfassungsrechtliche Grundlage in dem Anspruch eines Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 60, 79 ; 107, 104 ) und dessen damit korrespondierender Schutzpflicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Februar 2021 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 27 m.w.N.).

  • BVerfG, 30.08.2023 - 1 BvR 1654/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen familiengerichtliche Entscheidungen

    Zwar ist der fachrechtlich gewählte Ansatz, die Eignung (auch) der Beschwerdeführerin zu 1) als Vormündin wegen eines möglichen Interessengegensatzes zu verneinen, im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur gebotenen Ergänzungspflegschaft bei einem Gegensatz der Interessen des Kindes und der an sich vertretungsberechtigten Eltern BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 06.09.2021 - 1 BvR 1750/21

    Erlass einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen in einer Sorgerechtssache bei

    In Sorgerechtsstreitigkeiten ist auch zu berücksichtigen, dass die Abwägung vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerfG, 07.03.2022 - 1 BvR 65/22

    Erfolgreicher Eilantrag auf Aussetzung einer sorgerechtlichen Entscheidung zum

    Die insoweit drohenden mehrfachen Wechsel des Zuhauses und der unmittelbaren Bezugspersonen beeinträchtigten das Kindeswohl in erheblichem Maße (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Januar 2010 - 1 BvR 2910/09 - Rn. 17; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 20).
  • BVerfG, 11.08.2023 - 1 BvR 1461/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend Entscheidungen zum

    Da den Töchtern eine Verfahrensbeiständin bestellt ist, die auch zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von deren Rechten befugt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 33; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2022 - 1 BvR 65/22 -, Rn. 15), liegen auch die Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft des nicht allein sorgeberechtigten Elternteils (zu diesen BVerfGE 72, 122 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2020 - 1 BvR 1395/19 -, Rn. 23 f.) nicht vor.
  • OLG Hamburg, 12.04.2021 - 2 UF 134/20

    Entzug der elterlichen Sorge im Wege einer einstweiligen Anordnung: Anforderungen

    Sie darf insbesondere nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden (grundlegend Bundesverfassungsgericht NJW 1982, 13 79, zuletzt etwa Bundesverfassungsgericht NZFam 2018, 599 sowie NZFam 2017, 795; BVerfG v. 24.8.2020, 1 BvR 1780/20).
  • OLG Brandenburg, 02.11.2020 - 9 UF 177/20

    Zulässigkeit der Beschwerde der Pflegeeltern gegen die Anordnung der Rückführung

    Wenn das Hauptsacheverfahren noch offen ist, ist es vielmehr regelmäßig ausschlaggebend, dass ein mehrfacher Wechsel des Wohnorts des Kindes und seiner unmittelbaren Bezugsperson sein Wohl nicht unerheblich beeinträchtigen würde und daher zu unterbleiben hat (st. Rspr. des Brandenburgischen OLG, vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1216 in Anknüpfung an die st. Rspr. des BVerfG, vgl. zuletzt BVerfG v. 24.08.2020 - 1 BvR 1780/20, juris ferner BVerfG FamRB 2011, 107; FamRZ 2007, 1626).
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