Rechtsprechung
   BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,36142
BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/18 (https://dejure.org/2023,36142)
BVerfG, Entscheidung vom 29.11.2023 - 2 BvF 1/18 (https://dejure.org/2023,36142)
BVerfG, Entscheidung vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/18 (https://dejure.org/2023,36142)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,36142) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verteilung der Finanzhilfen des Bundes an die Länder zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104b Abs 1 S 1 Nr 2 GG, Art 104c S 1 GG, FinAusglS2020NRG/HRVÄndG
    §§ 2, 11 Abs 1 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG) verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der § 2 und § 11 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG) vom 24. Juni 2015 i.d.F. von Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017; Gewährung von Finanzhilfen ...

  • rewis.io

    §§ 2, 11 Abs 1 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG) verfassungsgemäß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalinvestitionsförderungsgesetz

  • datenbank.nwb.de

    §§ 2, 11 Abs 1 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (Kommunalinvestitionsförderungsgesetz - KInvFG) verfassungsgemäß

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verteilung der Finanzhilfen des Bundes an die Länder zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verteilung der Finanzhilfen des Bundes an die Länder zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen ist mit dem Grundgesetz vereinbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verteilung der Finanzhilfen des Bundes an die Länder zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen ist mit dem Grundgesetz vereinbar - Normenkontrollantrag des Landes Berlin erfolglos

Sonstiges

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 658
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72

    Städtebauförderungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/18
    104b Abs. 1 Satz 1 GG fügt sich in die bundesstaatliche Finanzverfassung als Modifikation der allgemeinen Lastenverteilungsregel des Art. 104a Abs. 1 GG ein (vgl. BVerfGE 39, 96 zur Vorgängervorschrift des Art. 104a Abs. 4 GG a.F.).

    Föderale Partner der Finanzhilfen sind stets Bund und Länder, nicht Bund und Gemeinden, auch wenn die geförderten Investitionsprojekte von den Gemeinden durchgeführt werden (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 41, 291 jeweils zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F.); eine unmittelbare Vergabe von Bundesmitteln an die Gemeinden scheidet mithin aus.

    Eine Vollfinanzierung der geförderten Projekte durch den Bund ist nicht statthaft, weil Art. 104b Abs. 1 GG seit seinem Inkrafttreten nur die Gewährung von Finanzhilfen ermöglicht (vgl. bereits BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F., nunmehr ausdrücklich klargestellt in Art. 104b Abs. 2 Satz 5 GG).

    Die Befugnis aus Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG ist kein Instrument direkter oder indirekter Investitionssteuerung zur Durchsetzung allgemeiner wirtschafts-, währungs-, raumordnungs- oder strukturpolitischer Ziele des Bundes in den Ländern (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F., Kursivschrift im Original).

    Die Finanzhilfen nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG orientieren sich an der besonderen Aufgabenlast der Länder und Gemeinden, deren regionaler Erfüllung wegen des Zusammenhanges zwischen den öffentlichen Struktur- und Infrastrukturmaßnahmen und dem Wirtschaftswachstum zugleich überregionale Bedeutung zukommt und die die Länder ohne eine finanzielle Beteiligung des Bundes nicht aus eigener Finanzkraft den gesamtstaatlichen Bedürfnissen entsprechend bewältigen können (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F.).

    Die Arten der zu fördernden Investitionen sind insofern auf die Förderungsziele "Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts", "Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet" und "Förderung des wirtschaftlichen Wachstums" ausgerichtet und betreffen bestimmte herausgehobene Investitionsbereiche, in denen diese Ziele mit finanzieller Hilfe des Bundes erreicht werden sollen (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F.).

    (2) Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG legt nur äußere Grenzen fest, innerhalb derer durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz (oder Verwaltungsvereinbarung) "das Nähere" im Sinne von Art. 104b Abs. 2 Satz 1 bis 3 GG geregelt wird (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F.).

    Er eröffnet dadurch Möglichkeiten für politische Kompromisse zwischen Bund und Ländern (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F.).

    Denn Art. 104b GG geht davon aus, dass die Wahrung der Interessen der Länder durch das Erfordernis ihrer Zustimmung zu dem die Verteilung regelnden Bundesgesetz oder zu der Verwaltungsvereinbarung nach Art. 104b Abs. 2 GG gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 41, 291 zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F.).

    Diese zwingenden Verfahrensregeln dienen dazu, sicherzustellen, dass die Länder entscheidend auf den Inhalt der sie berührenden Regelung Einfluss haben (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 41, 291 zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F.).

    Daher muss das Zustimmungsgesetz nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG alles für die Länder Wesentliche enthalten; dies darf weder Verwaltungsvorschriften, die der Bund oder ein Bundesministerium aufstellt, noch Ermessensentscheidungen des Bundesministeriums noch gar einer bloßen Verwaltungspraxis überlassen werden (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 41, 291 zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F.).

    Gibt es keinen gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder kann der Schlüssel die Mittelverteilung nicht abschließend regeln, muss der Bund mit allen betroffenen Ländern Einvernehmen über die Mittelverteilung herstellen (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F.; nunmehr ausdrücklich klargestellt in Art. 104b Abs. 2 Satz 3 GG).

    Denn die Voraussetzungen des Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG für das finanzielle Eingreifen des Bundes im Landesbereich sind so unbestimmt, dass sich die verfassungsgerichtliche Prüfung darauf beschränken muss, ob der Bundesgesetzgeber oder die Beteiligten an Verwaltungsvereinbarungen den Begriff des "Ausgleichs unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet" im Prinzip zutreffend ausgelegt und sich in dem dadurch bezeichneten Rahmen gehalten haben (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F.).

    Die Einhaltung der äußeren Normgrenzen ist vielmehr erst dann verletzt, wenn die getroffene Regelung keinen Bezug zur Behebung des Investitionsrückstands in strukturschwachen Regionen aufweist, also sachgrundlos ist, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen von Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F.).

    Ziel ist daher die Ermöglichung von Investitionen in eine bedarfsgerechte Bildungsinfrastruktur, welche die Gemeinden ohne eine - über die Länder vermittelte - finanzielle Beteiligung des Bundes nicht aus eigener Kraft bewältigen können (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F.).

    Diese sind erst dann verletzt, wenn die getroffene Regelung keinen Bezug zur Finanzschwäche der relevanten Gebietskörperschaft oder zum Investitionsbedarf in die Bildungsinfrastruktur aufweist, und sich daher der Schluss aufdrängt, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen von Art. 104c Satz 1 GG a.F. grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfGE 39, 96 zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F.).

  • BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74

    Strukturförderung

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/18
    Föderale Partner der Finanzhilfen sind stets Bund und Länder, nicht Bund und Gemeinden, auch wenn die geförderten Investitionsprojekte von den Gemeinden durchgeführt werden (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 41, 291 jeweils zu Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a.F.); eine unmittelbare Vergabe von Bundesmitteln an die Gemeinden scheidet mithin aus.

    Denn Art. 104b GG geht davon aus, dass die Wahrung der Interessen der Länder durch das Erfordernis ihrer Zustimmung zu dem die Verteilung regelnden Bundesgesetz oder zu der Verwaltungsvereinbarung nach Art. 104b Abs. 2 GG gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 41, 291 zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F.).

    Diese zwingenden Verfahrensregeln dienen dazu, sicherzustellen, dass die Länder entscheidend auf den Inhalt der sie berührenden Regelung Einfluss haben (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 41, 291 zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F.).

    Daher muss das Zustimmungsgesetz nach Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GG alles für die Länder Wesentliche enthalten; dies darf weder Verwaltungsvorschriften, die der Bund oder ein Bundesministerium aufstellt, noch Ermessensentscheidungen des Bundesministeriums noch gar einer bloßen Verwaltungspraxis überlassen werden (vgl. BVerfGE 39, 96 ; 41, 291 zu Art. 104a Abs. 4 GG a.F.).

    Eine Verwaltungsvereinbarung nach Art. 104b Abs. 2 GG muss schriftlich mit allen betroffenen Ländern getroffen werden (vgl. BVerfGE 41, 291 ).

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/18
    Art. 104a GG stellt für die Ausgabenlast und ihre Konnexität mit der Aufgabenverantwortung allein Bund und Länder einander gegenüber und behandelt die Kommunen - unbeschadet der ihnen verfassungsrechtlich gewährleisteten Autonomie - als Glieder des betreffenden Landes; ihre Aufgaben und Ausgaben werden denen des Landes zugerechnet (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Bei der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG erstreckt sich die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts auf die Vereinbarkeit einer Norm mit allen in Betracht kommenden Bestimmungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 93, 37 ; 97, 198 ; 101, 239 ), unabhängig von den Rügen des Antragstellers (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 97, 198 ).

    Die Norm ist insoweit, als sie zulässigerweise zur Prüfung gestellt wird, unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 93, 37 ; 97, 198 ; 101, 239 ).

    Denn in diesem Falle wäre es naheliegend gewesen, den Begriff der "Finanzkraft" aus Art. 107 Abs. 2 GG als Kriterium heranzuziehen, der aufkommens- und nicht bedarfsorientiert ist, also ausschließlich die Einnahmen-, nicht auch die Ausgabenseite umschreibt (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

    Finanzausgleich III

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/18
    Angesichts des objektiven Charakters des Verfahrens besteht die Antragsberechtigung einer Landesregierung in Bezug auf Bundesrecht unabhängig von ihrer Zustimmung im Bundesrat (vgl. BVerfGE 101, 158 ; 122, 1 ; 127, 165 ).

    Denn in diesem Falle wäre es naheliegend gewesen, den Begriff der "Finanzkraft" aus Art. 107 Abs. 2 GG als Kriterium heranzuziehen, der aufkommens- und nicht bedarfsorientiert ist, also ausschließlich die Einnahmen-, nicht auch die Ausgabenseite umschreibt (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/18
    Bei der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG erstreckt sich die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts auf die Vereinbarkeit einer Norm mit allen in Betracht kommenden Bestimmungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 93, 37 ; 97, 198 ; 101, 239 ), unabhängig von den Rügen des Antragstellers (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 97, 198 ).

    Die Norm ist insoweit, als sie zulässigerweise zur Prüfung gestellt wird, unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 93, 37 ; 97, 198 ; 101, 239 ).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/18
    Bei der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG erstreckt sich die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts auf die Vereinbarkeit einer Norm mit allen in Betracht kommenden Bestimmungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 93, 37 ; 97, 198 ; 101, 239 ), unabhängig von den Rügen des Antragstellers (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 97, 198 ).

    Die Norm ist insoweit, als sie zulässigerweise zur Prüfung gestellt wird, unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 93, 37 ; 97, 198 ; 101, 239 ).

  • BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

    Bundesgrenzschutz

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/18
    Bei der abstrakten Normenkontrolle nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, §§ 76 ff. BVerfGG erstreckt sich die Prüfung des Bundesverfassungsgerichts auf die Vereinbarkeit einer Norm mit allen in Betracht kommenden Bestimmungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 93, 37 ; 97, 198 ; 101, 239 ), unabhängig von den Rügen des Antragstellers (vgl. BVerfGE 93, 37 ; 97, 198 ).

    Die Norm ist insoweit, als sie zulässigerweise zur Prüfung gestellt wird, unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 86, 148 ; 93, 37 ; 97, 198 ; 101, 239 ).

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/18
    Denn in diesem Falle wäre es naheliegend gewesen, den Begriff der "Finanzkraft" aus Art. 107 Abs. 2 GG als Kriterium heranzuziehen, der aufkommens- und nicht bedarfsorientiert ist, also ausschließlich die Einnahmen-, nicht auch die Ausgabenseite umschreibt (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/18
    Angesichts des objektiven Charakters des Verfahrens besteht die Antragsberechtigung einer Landesregierung in Bezug auf Bundesrecht unabhängig von ihrer Zustimmung im Bundesrat (vgl. BVerfGE 101, 158 ; 122, 1 ; 127, 165 ).
  • BVerfG, 07.09.2010 - 2 BvF 1/09

    Regelung der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/18
    Angesichts des objektiven Charakters des Verfahrens besteht die Antragsberechtigung einer Landesregierung in Bezug auf Bundesrecht unabhängig von ihrer Zustimmung im Bundesrat (vgl. BVerfGE 101, 158 ; 122, 1 ; 127, 165 ).
  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • BVerwG, 15.03.1989 - 7 C 42.87

    Kostenübernahme - Bundesbahn - Schülerbeförderung

  • BVerwG, 17.10.1996 - 3 A 1.95

    Recht der Landwirtschaft - Marktordnung, Verwaltungszuständigkeit des Bundes für

  • VG München, 23.02.2024 - M 31 K 22.5466

    Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und

    Art. 104b Abs. 2 Satz 2 und 3 GG ermöglicht dem Bund ferner, auch die Grundzüge der Ausgestaltung der Länderprogramme zur Verwendung der Finanzhilfen festzulegen (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, B.v. 29.11.2023 - 2 BvF 1/18 - juris Rn. 70 ff.; OVG RhPf, U.v. 30.5.2018 - 7 A 11603/17 - juris Rn. 36; im Kontext der Corona-Wirtschaftshilfen VG Gera, U.v. 30.5.2023 - 5 K 551/22 Ge - juris Rn. 166 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht