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   BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53   

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BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53 (https://dejure.org/1954,7)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1954 - II C 114.53 (https://dejure.org/1954,7)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1954 - II C 114.53 (https://dejure.org/1954,7)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    G 131 §§ 1, 7, 8, 49, 63; GG Art. 131

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 2, 10
  • NJW 1955, 1771
  • MDR 1955, 758
  • DÖV 1956, 277
  • DÖV 1956, 278
  • JR 1955, 434
 
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Wird zitiert von ... (302)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 30.10.1954 - II C 96.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53
    Den Sinn dieser Vorschrift hat es zutreffend darin erblickt, daß die ungeklärten Rechtsverhältnisse derjenigen öffentlichen Bediensteten geregelt werden sollten, welche im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch Deutschlands infolge der tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestand oder in den inneren Verhältnissen Deutschlands ihren Dienst nicht fortsetzen konnten oder durften (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 201.53 - in NJW 1955 So 397 = DÖV 55 S. 153 = DVBl. 55 S. 222 = MDR 1955 S. 204 = Zeitschrift für Beamtenrecht 1955 S. 211) oder ihre Versorgung verloren, hatten.

    Denn der erkennende Senat vertritt, wie schon gesagt wurde, im Ergebnis dieselbe Auffassung wie das Bundesverfassungsgericht, allerdings auf Grund teilweise abweichender Erwägungen, die er anstellen durfte, weil Rechtsausführungen in den Gründen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die nicht das Verfassungsrecht, sondern sonstiges Recht betreffen, an der bindenden Kraft gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht teilnehmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 1954 - BVerwG II C 96.54 - in DVBl. 1955 S. 155 = NJW 1955 S. 357 = MDR 1955 S. 249 = J.Z. 1955 S. 243 = DÖV 1955 S. 153), das Bundesverwaltungsgericht also nicht an die von dem Bundesverfassungsgericht vertretene Meinung gebunden ist, daß am 8. Mai 1945 alle Beamtenverhältnisse erloschen sind.

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinerEntscheidung vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - (BVerfGE 3 S. 58 ff. [146 ff.]), mit der es gegen § 7 gerichtete Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen hat, ebenfalls zum Ausdruck gebracht, daß § 7 verfassungsmäßig sei.
  • BVerwG, 03.12.1954 - II C 201.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53
    Den Sinn dieser Vorschrift hat es zutreffend darin erblickt, daß die ungeklärten Rechtsverhältnisse derjenigen öffentlichen Bediensteten geregelt werden sollten, welche im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch Deutschlands infolge der tatsächlichen Veränderungen im äußeren Bestand oder in den inneren Verhältnissen Deutschlands ihren Dienst nicht fortsetzen konnten oder durften (so auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 201.53 - in NJW 1955 So 397 = DÖV 55 S. 153 = DVBl. 55 S. 222 = MDR 1955 S. 204 = Zeitschrift für Beamtenrecht 1955 S. 211) oder ihre Versorgung verloren, hatten.
  • BGH, 25.06.1953 - III ZR 333/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53
    Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1953 - III ZR 333/51 - und das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 1953 - 1 U 275/53 - geht fehl.
  • BVerwG, 19.08.1958 - II C 181.57

    Beamtenrecht und Voraussetzungen einer Beförderung sowie deren Aberkennung -

    Daß die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 auch im übrigen dem Grundgesetz entspricht und insbesondere mit Art. 139 GG vereinbar ist, hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (BVerwGE 2, 10 [16/17]; Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - ZBR 1956 S. 265, NJW 1956 S. 1121, MDR 1956 S. 646, NDBZ 1956 S. 241, 228, DÖV 1956 S. 238, und öfter).

    Das Berufungsgericht hat sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht etwa auf die Feststellung beschränkt, der Kläger wäre ohne seine besondere politische Qualifikation am 1. Juli 1934 nicht zum Oberinspektor befördert worden, seine politische Qualifikation sei mithin eine condicio sine qua non für diese Beförderung gewesen (BVerwGE 2, 10 [18], 3, 110 [114]).

    Es hat auch nicht verkannt, daß die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 auch dann noch ausgeschlossen ist, wenn die enge Verbindung zum Nationalsozialismus einerseits und sachliche Erwägungen andererseits für die Beförderung des Klägers Beweggründe von gleichem Gewicht gewesen sind (BVerwGE 2, 10 [18/19]).

    Denn es hat unter Würdigung des Inhalts der Personalakten ohne Verletzung von Denkgesetzen, Erfahrungssätzen oder revisiblen Normen auf die erkennbaren Vorstellungen und Beweggründe der Ernennungsbehörde bei der Vornahme der Beförderung des Klägers zum Oberinspektor zum 1. Juli 1934 abgestellt (BVerwGE 2, 10 [14]; 3, 110 [111]) und zutreffend geprüft, ob sich die Behörde zu der Beförderung in diesem Zeitpunkt überwiegend durch politische Gründe bestimmen ließ, also Erwägungen einer nach der fachlichen und persönlichen Eignung ausgerichteten Personalauslese nicht oder in geringerem Maße Raum gab (BVerwG, Urteil vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 - RiA 1956 S. 174, NDBZ 1956 S. 108, ZBR 1956 S. 168 [LS]).

    Da zwischen den Parteien die Berücksichtigung der Beförderung des Klägers zum Oberinspektor mit Wirkung vom 1. April 1937 unstreitig ist, hat das Berufungsgericht mit Recht seine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [21]; 3, 88 [90]; 3, 110 [112]) gebotene Prüfung, ob der Kläger auch bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn, also ohne ausschlaggebende Berücksichtigung seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus die Beförderung zum Oberinspektor mit an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht haben würde (BVerwGE 3, 88 [93] und öfter), auf den Zeitabschnitt vom 1. Juli 1934 bis zum 1. April 1937 beschränkt.

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 die durch rechts- oder sachwidrig etwa zu früh vorgenommene Ernennungen oder Beförderungen erlangten Rechte und Rechtsstellungen nur insoweit unberücksichtigt bleiben, als sie zu früh begründet worden sind (BVerwGE 2, 10 [21]), hat das Berufungsgericht schließlich mit Recht geprüft, ob der Kläger die Beförderung zum Amtmann etwa ohne den überwiegenden Einfluß politischer Erwägungen noch zu einem späteren Zeitpunkt erlangt haben würde.

  • BVerwG, 09.10.1958 - II C 90.57

    Entnazifizierungsverfahren und beamtenrechtliche Ernennungen - Prüfung von

    Der erkennende Senat hat - entgegen der Auffassung der Revision - in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Entnazifizierungsentscheidungen auf die Entscheidungen nach § 7 G 131 nur insoweit Einfluß gewinnen, als in ihnen Einschränkungen verfügt worden sind (BVerwGE 2, 10 ff. [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53]; BVerwG, Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - NJW 1956 S. 1121, ZBR 1956 S. 265, MDR 1956 S. 646, [BVerwG 13.04.1956 - BVerwG II C 129/53] NDBZ 1956 S. 228, 241, DÖV 1957 S. 238 [BVerwG 13.04.1956 - BVerwG II C 129/53]).

    Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - kann die Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden, das in Rede stehende Entnazifizierungsrecht ist aber - zwar nicht nur wegen seiner Eigenschaft als Besatzungsrecht (BVerwGE 2, 319), wohl aber im Hinblick auf die Art. 123 ff., 139 des Grundgesetzes - nicht Bundesrecht geworden (BVerwGE 2, 10, [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53] [17]).

    Der vom Kläger zitierte Beschluß des Senats der Beklagten ist auch keine günstigere Maßnahme im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131. Dies folgt aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 2, 10 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53] [17]; 3, 72 [73]; 3, 277), nach der es sich hierbei um abschließende beamtenrechtliche Einzelmaßnahmen handeln muß.

    Das Berufungsgericht hat dabei übersehen, daß bei der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 jede Ernennung und Beförderung selbständig darauf zu prüfen ist, ob sie überwiegend auf sachwidrigen Erwägungen beruht (BVerwGE 2, 10 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53] [19]; BVerwGE 3, 110 [BVerwG 27.01.1956 - II C 40.54]), daß ferner bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 7 G 131 von derjenigen Rechtsstellung auszugehen ist, welche der Betroffene am 8. Mai 1945 bzw. bei seinem Ausscheiden aus dem Amt innehatte, und daß schließlich nur dann, wenn diese (letzte) Rechtsstellung nach § 7 G 131 unberücksichtigt zu bleiben hat, auch die zeitlich jeweils vorhergehende Rechtsstellung nach Maßgabe des § 7 G 131 unberücksichtigt bleiben darf.

    Demgemäß hätte das Berufungsgericht zunächst die Beförderung des Klägers zum Oberverwaltungsdirektor zum 1. April 1940 auf die für diese Maßnahme ursächlichen Vorstellungen und Beweggründe der Ernennungsbehörde untersuchen (BVerwGE 2, 10, [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53] [14]; 3, 110 [111]) und prüfen müssen, ob die genannte Behörde sich zu dieser Maßnahme überwiegend durch politische Gründe der in § 7 Abs. 1 Satz 1 (zweite Alternative) G 131 beschriebenen Art bestimmen ließ, also dabei Erwägungen einer nach der fachlichen und persönlichen Eignung ausgerichteten Personalauslese nicht oder in geringerem Maße Raum gab (BVerwG, Urteil vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 - RiA 1956 S. 174, NDBZ 1956 S. 108, ZBR 1956 S. 168 [LS]).

    Für die hiernach erforderliche neue Entscheidung des Berufungsgerichts ist noch darauf hinzuweisen, daß eine Erörterung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 Abs. 1 Satz 1 G 131 (BVerwGE 2, 10 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53] [20/21]) sich erhebenden Frage, ob ein Betroffener eine nichtberücksichtigte Ernennung oder Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt noch erlangt haben würde, nur dann erforderlich ist, wenn lediglich im Hinblick auf den Zeitpunkt, zu dem eine Ernennung oder Beförderung wirksam geworden ist, eine rechts- oder sachwidrige Bevorzugung zu erblicken ist (BVerwGE 2, 10 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53] [21]) und wenn die Möglichkeit, daß die Ernennung oder Beförderung bei regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn des Ernannten oder Beförderten mit an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne dessen enge Verbindung zum Nationalsozialismus noch bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden wäre (BVerwGE 3, 88 [BVerwG 13.01.1956 - II C 149/54] [93]), nach Lage der Sache überhaupt in Betracht kommt (BVerwG, Beschluß vom 6. März 1957 - BVerwG VI B 17.56 -).

  • BVerwG, 01.08.1958 - II CB 31.58

    Zulassung einer Revision nach den Vorschriften des Rahmengesetzes zur

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - (BVerwGE 2, 10 [14]) klargestellt, daß in der Nichtberücksichtigung rechts- und sachwidrig erlangter Rechte und Rechtsstellungen nach § 7 G 131 keine unzulässige neue Entnazifizierung zu erblicken ist (vgl. ebenso Urteil vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 - ZBR 1956 S. 265 [266]).

    Der Kläger war deshalb nach der vorbezeichneten Rechtsprechung als Träger der Beweislast (BVerwGE 3, 110 [115]) zu behandeln, wenn sich trotz umfassender Erhebungen von Amts wegen nicht feststellen ließ, bei seiner Ernennung zum technischen Stadtoberinspektor seien sachliche Erwägungen von solchem Gewicht wirksam geworden, daß nunmehr von einem Übergewicht der politischen Motive im Sinne des § 7 G 131 (BVerwG, Urteil vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 RiA 1956 S. 174; auch BVerwGE 2, 10 [18]) nicht mehr die Rede sein kann.

    Mit dieser Feststellung hat das Berufungsgericht zugleich einen sachlichen Grund festgestellt, der einer Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis entgegenstand und eine Anwendung des in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 7 G 131 entwickelten Heilungsgedankens (BVerwGE 2, 10 [20]; 3, 88 [93]) ausschließt.

    Die angebliche Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluß des VI. Senats des Berufungsgerichts vom 24. Juni 1955 (ZBR 1956 S. 25) hinsichtlich des Grundsatzes, daß durch § 7 G 131 der durch ungerechtfertigte Bevorzugung verletzte Gleichheitsgrundsatz wieder hergestellt werden solle (so auch BVerwGE 2, 10 [14), rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht.

    Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, er sei besser vorgebildet gewesen als seine Vorgänger und Nachfolger, und er sei der einzige Maschineningenieur bei der gesamten Stadtverwaltung gewesen, so verkennt er, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade jener in § 7 G 131 zum Ausdruck gelangte Grundsatz einer Wiederherstellung der während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gestörten Gleichheitsordnung die Möglichkeit eröffnet hat, rechts- und sachwidrig erlangte Rechte und Rechtsstellungen zu beseitigen (BVerwGE 2, 10 [14]).

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