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   BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21   

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BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21 (https://dejure.org/2022,9968)
BVerwG, Entscheidung vom 04.05.2022 - 9 A 7.21 (https://dejure.org/2022,9968)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 9 A 7.21 (https://dejure.org/2022,9968)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 20a; KSG §§ 1, 3, 3a, 4 Abs. 1 Satz 10, § 13 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2; UmwRG § ... 2 Abs. 1, §§ 3, 5, 6; UVPG § 74 Abs. 2; UVPG a. F. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; BNatSchG § 30 Abs. 3; LWaldG LSA § 6 Abs. 4, § 8; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 4 und 5; VwVfG § 75 Abs. 1a Satz 2; VwGO § 67 Abs. 4; VerkPBG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2
    Nordverlängerung A 14 (VKE 2.2 Osterburg - Seehausen-Nord)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20a GG, WHG 2009, § 44 Abs 1 BNatSchG 2009, § 17 Abs 1 S 4 FStrG, § 13 Abs 1 S 1 KSG
    Nordverlängerung A 14 (VKE 2.2 Osterburg - Seehausen-Nord); Aspekte des Klimaschutzes in der Planabwägung

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigen der Aspekte des globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit bei der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde; Verbindungsfunktion und Erschließungsfunktion der Autobahn A 14 als maßgebend für die Bewertung und Gewichtung der ...

  • rewis.io

    Nordverlängerung A 14 (VKE 2.2 Osterburg - Seehausen-Nord)

  • doev.de PDF

    Berücksichtigung globaler Klimaauswirkungen bei der straßenrechtlichen Planfeststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 15. Mai 2017 geltenden Fassung erfordert keine Berücksichtigung globaler Klimaauswirkungen; das Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes führt nicht zu einer nachträglichen 'Aufladung' und ...

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigen der Aspekte des globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit bei der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde; Verbindungsfunktion und Erschließungsfunktion der Autobahn A 14 als maßgebend für die Bewertung und Gewichtung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nordverlängerung A 14 (VKE 2.2 Osterburg - Seehausen-Nord)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Zur Berücksichtigung der Aspekte des globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit bei Abwägungsentscheidungen der Planfeststellungsbehörde

  • juve.de (Kurzinformation)

    Planungsbeschluss für A14-Teilstück

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21

    Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos

    BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Bundesautobahn 14

Papierfundstellen

  • BVerwGE 175, 312
  • NVwZ 2022, 1549
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21
    Die Bestimmung in Art. 20a GG verpflichtet den Staat - auch in Verantwortung für künftige Generationen - zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen; dies umfasst auch die Verpflichtung zum Klimaschutz einschließlich des Ziels der Herstellung von Klimaneutralität (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78, 96 und 288/20 - BVerfGE 157, 30 Rn. 197 f.).

    Art. 20a GG mit dem darin enthaltenen Klimaschutzgebot bedarf daher zunächst der gesetzgeberischen Ausgestaltung und Konkretisierung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78, 96 und 288/20 - BVerfGE 157, 30 Rn. 205); erst diese kann - und muss - der Vorhabenplanung zugrunde gelegt werden.

    Das am 18. Dezember 2019 in Kraft getretene Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) - KSG - hat den maßgeblichen Rechtsrahmen für die nationale Klimapolitik geschaffen, das Klimaschutzziel des Grundgesetzes konkretisiert und durch § 1 Satz 3 KSG näher bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78, 96 und 288/20 - BVerfGE 157, 30 Rn. 197, 208).

    Die in § 1 Satz 3 KSG genannte Temperaturschwelle ist dabei als verfassungsrechtlich maßgebliche Konkretisierung des Klimaschutzziels des Grundgesetzes anzusehen (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78, 96 und 288/20 - BVerfGE 157, 30 Rn. 209).

    Dieses hat vielmehr klargestellt, dass Art. 20a GG keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen genießt, sondern im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen ist, wobei das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zunimmt (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78, 96 und 288/20 - BVerfGE 157, 30 Rn. 198).

  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21
    Nach der Rechtsprechung des Senats reicht eine nur stichwortartige Benennung oder Zusammenfassung von Kritikpunkten aus beigefügten Gutachten oder deren bloße wörtliche Wiedergabe nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 76 Rn. 133 ff. [insoweit in BVerwGE 166, 132 nicht abgedruckt] und vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 17 m. w. N.).

    Eine vollständige und valide Bestandsaufnahme ist dafür (nur) insoweit erforderlich, als es um vorhabenbezogene Wirkpfade geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 76 Rn. 160, 163).

    Mit der Ausweisung des Vorhabens in der Stufe des Vordringlichen Bedarfs im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist die Feststellung eines dringenden Verkehrsbedarfs verbunden, der nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung nach § 17 FStrG und deren gerichtliche Kontrolle verbindlich ist und dem Planungsvorhaben - und damit den dahinter stehenden öffentlichen Verkehrsinteressen - einen besonderen Stellenwert verleiht (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 135 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - Buchholz 451.91 Europ.

    UmweltR Nr. 76 Rn. 202 f. [insoweit in BVerwGE 166, 132 nicht abgedruckt]).

    Ein erweiterter Klimabegriff wurde erst durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 S. 1) zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht, wobei die Richtlinie in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b ebenfalls eine Übergangsregelung mit entsprechendem Stichtag enthält (Vorlage der Informationen nach Art. 5 Abs. 1 UVP-RL a. F. vor dem 16. Mai 2017), der bei Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in § 74 UVPG übernommen wurde (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 34 ff.; Urteile vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 19 ff. und vom 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 - BVerwGE 171, 346 Rn. 35 ff.).

  • BVerwG, 08.01.2014 - 9 A 4.13

    Naturschutzvereinigung; eigene Rechte; gerichtlicher Vergleich; Planänderung;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21
    Der Lückenschluss im Autobahnnetz könnte nicht erreicht werden (vgl. zur Alternativenprüfung für andere Teilabschnitte des Gesamtprojekts bereits BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 86 f. und vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - NVwZ 2014, 1008 Rn. 122 [insoweit in BVerwGE 149, 31 nicht abgedruckt]).

    Dies begründet keine Pflicht zu einer erneuten Offenlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 33 m. w. N.; zur Möglichkeit einer auf Begründungselemente beschränkten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses nur im Verhältnis zum Kläger auch BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 16).

  • BVerwG, 12.03.2008 - 9 A 3.06

    Straßenplanung; Planfeststellung; Lichtenauer Hochland; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21
    Anhaltspunkte für eine Überschreitung des weiten Gestaltungs- und Prognoseermessens des Gesetzgebers liegen nur dann vor, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlt, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43 und vom 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 - NVwZ 2021, 1846 Rn. 46, jeweils m. w. N.).

    Diese Form der Fehlerbehebung kann auch prozessbegleitend während eines gerichtlichen Verfahrens erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 155 m. w. N.; Urteil vom 27. Juni 2019 - 7 C 22.17 - Buchholz 406.403 § 64 BNatSchG 2010 Nr. 2 Rn. 30).

  • BVerwG, 03.05.2013 - 9 A 16.12

    Planfeststellung; Präklusion; Substantiierungslast; Einwendungsfrist; effektiver

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21
    Erst nachrangig folgt der Hinweis auf die Entlastung der B 189. Auf das vornehmliche gesetzgeberische Ziel eines Lückenschlusses zur Verbesserung der Fernverkehrserreichbarkeit vor dem Hintergrund des ausgeprägten wirtschaftlichen Entwicklungsrückstands der Regionen im Planungsraum der A 14 hat der Senat bereits in seinem Urteil aus dem Jahr 2013 zu einem anderen Teilabschnitt der Nordverlängerung der A 14 hingewiesen, damals bezogen auf den Bedarfsplan 2004 (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 236 Rn. 25 [insoweit in BVerwGE 146, 254 nicht abgedruckt]).

    Der Lückenschluss im Autobahnnetz könnte nicht erreicht werden (vgl. zur Alternativenprüfung für andere Teilabschnitte des Gesamtprojekts bereits BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 86 f. und vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - NVwZ 2014, 1008 Rn. 122 [insoweit in BVerwGE 149, 31 nicht abgedruckt]).

  • BVerwG, 24.02.2021 - 9 A 8.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (A 20 Schleswig-Holstein)

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21
    Anhaltspunkte für eine Überschreitung des weiten Gestaltungs- und Prognoseermessens des Gesetzgebers liegen nur dann vor, wenn die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlt, oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43 und vom 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 - NVwZ 2021, 1846 Rn. 46, jeweils m. w. N.).

    Ein erweiterter Klimabegriff wurde erst durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 124 S. 1) zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht, wobei die Richtlinie in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b ebenfalls eine Übergangsregelung mit entsprechendem Stichtag enthält (Vorlage der Informationen nach Art. 5 Abs. 1 UVP-RL a. F. vor dem 16. Mai 2017), der bei Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in § 74 UVPG übernommen wurde (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 34 ff.; Urteile vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132 Rn. 19 ff. und vom 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 - BVerwGE 171, 346 Rn. 35 ff.).

  • BVerwG, 17.01.2007 - 9 A 20.05

    Straßenplanung; Planfeststellung; Westumfahrung Halle; anerkannter

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21
    Mit der Ausweisung des Vorhabens in der Stufe des Vordringlichen Bedarfs im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist die Feststellung eines dringenden Verkehrsbedarfs verbunden, der nach § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Planfeststellung nach § 17 FStrG und deren gerichtliche Kontrolle verbindlich ist und dem Planungsvorhaben - und damit den dahinter stehenden öffentlichen Verkehrsinteressen - einen besonderen Stellenwert verleiht (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 135 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - Buchholz 451.91 Europ.
  • BVerwG, 28.04.2016 - 9 A 9.15

    Planfeststellung; Planfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Verfahrensfehler;

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21
    Dies begründet keine Pflicht zu einer erneuten Offenlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 33 m. w. N.; zur Möglichkeit einer auf Begründungselemente beschränkten Änderung des Planfeststellungsbeschlusses nur im Verhältnis zum Kläger auch BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 16).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 13.85

    Flughafenplanung, Verkehrsflughafen München II

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21
    Denn nur auf der Grundlage von Gestaltungsfreiheit und innerer Unabhängigkeit kann sie die Aufgabe einer eigenen planerischen Entscheidung erfüllen und im Rahmen der Abwägung den erforderlichen gerechten Ausgleich zwischen den vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen herstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 , vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 24 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 20, 22).
  • BVerwG, 03.03.2011 - 9 A 8.10

    Planauslegung; Anstoßfunktion; Gutachten; Ausführungsplanung; informelles

    Auszug aus BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21
    Denn nur auf der Grundlage von Gestaltungsfreiheit und innerer Unabhängigkeit kann sie die Aufgabe einer eigenen planerischen Entscheidung erfüllen und im Rahmen der Abwägung den erforderlichen gerechten Ausgleich zwischen den vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen herstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 , vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 Rn. 24 und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - BVerwGE 141, 171 Rn. 20, 22).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 12.08.2009 - 9 A 64.07

    Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; gerichtliche Kontrolle;

  • BVerwG, 24.11.2011 - 9 A 23.10

    Verfahrensfehler; Umweltverträglichkeitsprüfung; Kausalität; Ergebnisrelevanz;

  • BVerwG, 21.01.2021 - 7 C 9.19

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Verlängerungsentscheidung

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.09.2019 - 11 B 24.16

    Inbetriebnahme der Hähnchenmastanlage bei Groß-Haßlow ohne neues

  • BVerwG, 15.01.2004 - 4 A 11.02

    Straßenplanung; Planfeststellung; faktisches Vogelschutzgebiet; Eignungsmerkmale;

  • OVG Niedersachsen, 15.09.2020 - 12 ME 29/20

    Biotopschutz; Brandschutz; Brandschutz, besondere Anforderungen an;

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 27.06.2019 - 7 C 22.17

    Artenschutz; Bestand; Lebensstätte; Naturhaushalt; Naturschutzverein;

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 10.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht

  • BVerwG, 19.05.2010 - 9 A 25.09

    Planfeststellung; Planänderung; ergänzendes Verfahren; Verzicht auf Auslegung;

  • OVG Niedersachsen, 17.07.2013 - 12 ME 275/12

    Vornahme einer parallelen Prüfung hinsichtlich Stickstoffdeposition neben einer

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 19.19

    Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

  • BVerfG, 08.06.1998 - 1 BvR 650/97

    Verbindliche Festschreibung des Verkehrsbedarfs der Eisenbahn in Gesetzesform

  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22

    Eilantrag gegen den Weiterbau der Festen Fehmarnbeltquerung abgelehnt

  • BVerwG, 22.06.2023 - 7 A 9.22

    Keine Pflicht zur Umstellung des Betriebs einer LNG-Anbindungsleitung auf grünen

    Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG begründet keine neuen Handlungs- und Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume aufgrund gesetzlicher Regelungen voraus (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 61 f.).

    § 4 Abs. 1 Satz 10 KSG, wonach subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen durch oder aufgrund des Bundes-Klimaschutzgesetzes nicht begründet werden, steht der Rügebefugnis einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umweltvereinigung, die eine unzureichende Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen in der fachplanerischen Abwägung geltend macht, nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 70).

    Ein diesbezüglicher behördlicher Entscheidungsspielraum widerspräche dem gebundenen Charakter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG, an dem auch das klimaschutzrechtliche Berücksichtigungsgebot gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG, das keine neuen Handlungs- oder Entscheidungsspielräume eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 62 sowie unten Rn. 43), nichts ändert.

    § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG begründet selbst keine neuen Handlungs- und Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume aufgrund gesetzlicher Regelungen voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 61 f. m. w. N.).

    Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist eine andere Einschätzung nicht deshalb veranlasst, weil das Berücksichtigungsgebot nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sektorübergreifend im Sinne einer Gesamtbilanz zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 83).

    Dementsprechend sind nicht nur die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 KSG genannten, potenziell emissionsverursachenden Sektoren in den Blick zu nehmen, sondern auch der positiv für die Gesamtbilanz wirkende Beitrag des Sektors der Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft nach § 3a KSG, wenn durch das Vorhaben Klimasenken beeinträchtigt oder zerstört werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 83 f., 99).

    Das bedeutet, dass die Staatsziele des Art. 20a GG für die Verwaltung grundsätzlich dort Bedeutung entfalten, wo die Gesetze ihr Entscheidungsspielräume überlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 61).

    Er hat mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz den maßgeblichen Rechtsrahmen für die nationale Klimapolitik geschaffen und das Klimaschutzziel des Grundgesetzes in § 1 Satz 3 KSG näher bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78, 96 und 288/20 - BVerfGE 157, 30 Rn. 197, 208 f.; BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 62).

    Diese Festlegungen richten sich in erster Linie an den Gesetzgeber selbst, in dessen Entscheidung es liegt, wie er innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit in den einzelnen Sektoren die Klimaschutzziele erreichen will (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 97).

    Schließlich ist es auch nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Rahmen des Berücksichtigungsgebots des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG eine dem Gesetzgeber zukommende Entscheidung über die Frage, ob Erdgas als Energieträger benutzt wird, zu revidieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 97; Beschluss vom 22. Juni 2023 - 7 VR 3.23 - juris Rn. 48).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21

    Hochwasserschutz; Retentionsraum; Polder; Damm; Erddamm; Deich; Spundwand;

    Insbesondere hat die Klägerin konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die avifaunistische Ausstattung des Untersuchungsraums im Rückhalteraum Bellenkopf/Rappenwört seit Abschluss der jeweiligen Untersuchungen mit Blick auf die zu erwartenden vorhabenbedingten Auswirkungen erheblichen Veränderungen unterworfen gewesen ist, nicht dargelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 -, BVerwGE 175, 312, juris Rn. 34 sowie Senatsurt. v. 23.9.2013 - 3 S 284/11 -, juris Rn. 188).
  • BVerwG, 13.06.2023 - 9 CN 2.22

    Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau unwirksam

    Dieses Berücksichtigungsgebot begründet selbst keine neuen Handlungs- oder Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen voraus (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 Rn. 62).
  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erfordert die Umweltverträglichkeitsprüfung nach altem Recht keine Berücksichtigung globaler Klimaauswirkungen (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 77 und vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 65 m. w. N.).

    Daran ändert auch das Inkrafttreten des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) am 18. Dezember 2019 nichts, weil dies nicht zu einer nachträglichen "Aufladung" und Erweiterung des Begriffs der Umweltauswirkungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung um den Aspekt des globalen Klimas geführt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 66).

    Diese Vorschrift begründet zwar eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, den globalen Klimaschutz und die Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes als öffentlichen Belang in die Gesamtabwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG einzustellen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2022 - 9 A 7.21 - juris Rn. 60 ff.), sie galt jedoch zum Zeitpunkt der umfassenden Abwägung der maßgeblichen Belange im Planfeststellungsbeschluss vom 16. April 2018 noch nicht, weil das Bundes-Klimaschutzgesetz erst am 18. Dezember 2019 in Kraft getreten ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2023 - 5 S 1941/22

    Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30. Juni 2022

    Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG erfordert, dass im Rahmen der Abwägung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG die Auswirkungen der Planungsentscheidung auf den Klimaschutz - bezogen auf die in §§ 1 und 3 KSG konkretisierten nationalen Klimaschutzziele - zu ermitteln und die Ermittlungsergebnisse in die Entscheidungsfindung einzustellen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312).

    Überall dort, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiert, sind nunmehr der Zweck und die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes als (mit-)entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in die Erwägungen einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 -  NVwZ 2022, 1549, juris Rn. 62 m. w. N.).

    Da das Bundes-Klimaschutzgesetz keine näheren Vorgaben für das Verfahren der Berücksichtigung enthält, gelten die allgemeinen planungsrechtlichen Grundsätze (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 -  NVwZ 2022, 1549, juris Rn. 63, 69, 71, 73 m. w. N.).

    In der Sache verlangt das Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG von der Planfeststellungsbehörde, mit einem vertretbaren Aufwand zu ermitteln, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 -  NVwZ 2022, 1549, juris Rn. 78, 82 m. w. N.).

    Dieser ist daher in den Blick zu nehmen, wenn Klimasenken durch das Vorhaben beeinträchtigt oder zerstört werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 -  NVwZ 2022, 1549, juris Rn. 83).

    Denn dem Klimaschutzgebot kommt trotz seiner verfassungsrechtlichen Bedeutung kein Vorrang gegenüber anderen Belangen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 -  NVwZ 2022, 1549, juris Rn. 85, 86 m. w. N.).

    Mit diesem Vorbringen befindet er sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.5.2022 - 9 A 7.21 -  NVwZ 2022, 1549, juris Rn. 80).

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Sie folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 16 f.).

    straße ein Verkehrsbedarf vorhanden ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 59; U.v. 4.5.22 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 17).

    Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist eingebettet in die gesamtstaatliche Bundesverkehrswegeplanung und stellt eine verkehrspolitische Leitentscheidung auf einer der konkreten Planung weit vorgelagerten Ebene dar, die von zahlreichen politischen und wirtschaftlichen Faktoren bestimmt wird; die gerichtliche Prüfung der sachlichen Rechtfertigung dieser Entscheidung ist daher auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.22 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 17).

    Auch bei Vorliegen einer gesetzlichen Bedarfsfeststellung ist die Planfeststellungsbehörde bei der gebotenen Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte nicht von der Prüfung befreit, ob gleichwohl einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassierung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.10.2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 = juris Rn. 71 f.; U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 51 m.w.N.).

    Denn nur auf der Grundlage von Gestaltungsfreiheit und innerer Unabhängigkeit kann sie die Aufgabe einer eigenen planerischen Entscheidung erfüllen und im Rahmen der Abwägung den erforderlichen gerechten Ausgleich zwischen den vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen herstellen (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 = juris Rn. 81, U.v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 = juris Rn. 24; U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 56).

    Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einer 288-seitigen Klagebegründung ggf. unter Zuhilfenahme von Suchprogrammen das zusammenzusuchen, was zur Substantiierung des klägerischen Vortrags geeignet sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 24; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwG 170, 138 = juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020

    Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen

    Sie folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 16 f.).

    Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich und schließt im Grundsatz die Nachprüfung aus, ob für die geplante Bundesfernstraße ein Verkehrsbedarf vorhanden ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 59; U.v. 4.5.22 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 17).

    Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist eingebettet in die gesamtstaatliche Bundesverkehrswegeplanung und stellt eine verkehrspolitische Leitentscheidung auf einer der konkreten Planung weit vorgelagerten Ebene dar, die von zahlreichen politischen und wirtschaftlichen Faktoren bestimmt wird; die gerichtliche Prüfung der sachlichen Rechtfertigung dieser Entscheidung ist daher auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.22 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 17).

    Auch bei Vorliegen einer gesetzlichen Bedarfsfeststellung ist die Planfeststellungsbehörde bei der gebotenen Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte nicht von der Prüfung befreit, ob gleichwohl einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassierung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.10.2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 = juris Rn. 71 f.; U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 51 m.w.N.).

    Denn nur auf der Grundlage von Gestaltungsfreiheit und innerer Unabhängigkeit kann sie die Aufgabe einer eigenen planerischen Entscheidung erfüllen und im Rahmen der Abwägung den erforderlichen gerechten Ausgleich zwischen den vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen herstellen (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 = juris Rn. 81, U.v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 = juris Rn. 24; U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 56).

    Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einer 288-seitigen Klagebegründung ggf. unter Zuhilfenahme von Suchprogrammen das zusammenzusuchen, was zur Substantiierung des klägerischen Vortrags geeignet sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 24; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwG 170, 138 = juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Sie folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 16 f.).

    Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich und schließt im Grundsatz die Nachprüfung aus, ob für die geplante Bundesfernstraße ein Verkehrsbedarf vorhanden ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 59; U.v. 4.5.22 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 17).

    Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist eingebettet in die gesamtstaatliche Bundesverkehrswegeplanung und stellt eine verkehrspolitische Leitentscheidung auf einer der konkreten Planung weit vorgelagerten Ebene dar, die von zahlreichen politischen und wirtschaftlichen Faktoren bestimmt wird; die gerichtliche Prüfung der sachlichen Rechtfertigung dieser Entscheidung ist daher auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.22 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 17).

    Auch bei Vorliegen einer gesetzlichen Bedarfsfeststellung ist die Planfeststellungsbehörde bei der gebotenen Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte nicht von der Prüfung befreit, ob gleichwohl einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassierung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.10.2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 = juris Rn. 71 f.; U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 51 m.w.N.).

    Denn nur auf der Grundlage von Gestaltungsfreiheit und innerer Unabhängigkeit kann sie die Aufgabe einer eigenen planerischen Entscheidung erfüllen und im Rahmen der Abwägung den erforderlichen gerechten Ausgleich zwischen den vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen herstellen (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 = juris Rn. 81, U.v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 = juris Rn. 24; U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 56).

    Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einer 288-seitigen Klagebegründung ggf. unter Zuhilfenahme von Suchprogrammen das zusammenzusuchen, was zur Substantiierung des klägerischen Vortrags geeignet sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 24; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwG 170, 138 = juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Sie folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 16 f.).

    Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich und schließt im Grundsatz die Nachprüfung aus, ob für die geplante Bundesfernstraße ein Verkehrsbedarf vorhanden ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 59; U.v. 4.5.22 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 17).

    Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist eingebettet in die gesamtstaatliche Bundesverkehrswegeplanung und stellt eine verkehrspolitische Leitentscheidung auf einer der konkreten Planung weit vorgelagerten Ebene dar, die von zahlreichen politischen und wirtschaftlichen Faktoren bestimmt wird; die gerichtliche Prüfung der sachlichen Rechtfertigung dieser Entscheidung ist daher auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.22 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 17).

    Auch bei Vorliegen einer gesetzlichen Bedarfsfeststellung ist die Planfeststellungsbehörde bei der gebotenen Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte nicht von der Prüfung befreit, ob gleichwohl einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassierung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.10.2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 = juris Rn. 71 f.; U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 51 m.w.N.).

    Denn nur auf der Grundlage von Gestaltungsfreiheit und innerer Unabhängigkeit kann sie die Aufgabe einer eigenen planerischen Entscheidung erfüllen und im Rahmen der Abwägung den erforderlichen gerechten Ausgleich zwischen den vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen herstellen (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 = juris Rn. 81, U.v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 = juris Rn. 24; U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 56).

    Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einer 288-seitigen Klagebegründung ggf. unter Zuhilfenahme von Suchprogrammen das zusammenzusuchen, was zur Substantiierung des klägerischen Vortrags geeignet sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 24; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwG 170, 138 = juris Rn. 17).

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40026

    Erfolglose Klage eines enteignungsbetroffenen Landwirts gegen einen

    Sie folgt aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 16 f.).

    straße ein Verkehrsbedarf vorhanden ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, U.v. 2.7.2020 - 9 A 19.19 - BVerwGE 169, 94 = juris Rn. 59; U.v. 4.5.22 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 17).

    Der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen ist eingebettet in die gesamtstaatliche Bundesverkehrswegeplanung und stellt eine verkehrspolitische Leitentscheidung auf einer der konkreten Planung weit vorgelagerten Ebene dar, die von zahlreichen politischen und wirtschaftlichen Faktoren bestimmt wird; die gerichtliche Prüfung der sachlichen Rechtfertigung dieser Entscheidung ist daher auf eine Evidenzkontrolle beschränkt (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.22 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 17).

    Auch bei Vorliegen einer gesetzlichen Bedarfsfeststellung ist die Planfeststellungsbehörde bei der gebotenen Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte nicht von der Prüfung befreit, ob gleichwohl einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassierung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (vgl. BVerwG, U.v. 5.10.2021 - 7 A 13.20 - BVerwGE 173, 296 = juris Rn. 71 f.; U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 51 m.w.N.).

    Denn nur auf der Grundlage von Gestaltungsfreiheit und innerer Unabhängigkeit kann sie die Aufgabe einer eigenen planerischen Entscheidung erfüllen und im Rahmen der Abwägung den erforderlichen gerechten Ausgleich zwischen den vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen herstellen (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 = juris Rn. 81, U.v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - BVerwGE 139, 150 = juris Rn. 24; U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 56).

    Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einer 288-seitigen Klagebegründung ggf. unter Zuhilfenahme von Suchprogrammen das zusammenzusuchen, was zur Substantiierung des klägerischen Vortrags geeignet sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 - 9 A 7.21 - BVerwGE 175, 312 = juris Rn. 24; U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwG 170, 138 = juris Rn. 17).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2023 - 5 S 1951/22

    Fehler einer Rechtsbehelfsbelehrung; Planfeststellungsbeschluss des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 - 11 A 1.23

    Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen das Unterlassen eines

  • BVerwG, 22.06.2023 - 7 VR 3.23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und

  • VGH Bayern, 19.09.2022 - 8 CS 22.1552

    Planfeststellung zur Anlage eines Sees für die Landesgartenschau

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 10 S 3542/21

    Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbandes; erstrebtes integriertes Energie-

  • BVerwG, 10.11.2022 - 4 A 17.20

    Klagen gegen Höchstspannungsfreileitung im Bereich Metelen und Wettringen

  • BVerwG, 25.05.2023 - 7 A 7.22

    Klage gegen den Neubau der Staustufe Obernau (Main) erfolglos

  • BVerwG, 12.09.2023 - 7 VR 4.23

    Erster Abschnitt der Ostsee-Anbindungsleitung-Leitung darf weiter gebaut werden

  • BVerwG, 04.07.2023 - 9 A 5.22

    Grünes Licht für den Weiterbau der B 169 bei Riesa

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 - 3 S 2989/21

    Gewässerausbau mit dem Ziel, das Verbot der Ausweisung von Baugebieten in

  • VGH Bayern, 29.12.2023 - 8 ZB 23.687

    Änderungs- und Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für Frankenschnellweg -

  • VG München, 25.05.2023 - M 9 S 22.4788

    Erfolgloser Eilantrage gegen eine im Rahmen einer Abgrabungsgenehmigung

  • BVerwG, 15.09.2023 - 7 VR 6.23

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage einer Umweltvereinigung gegen den

  • VGH Bayern, 21.06.2023 - 8 A 21.40036

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Ortsumfahrung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2023 - 20 D 94/19

    Planfeststellung; Straßenbahn; Stadtbahn; Ausbaumaßnahme; Planrechtfertigung;

  • VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012

    Erfolglose Klage auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses zum Bau einer

  • VG Freiburg, 25.10.2023 - 6 K 2547/23

    Umwandlung eines gesetzlich geschützten Streuobstbestandes im Rahmen des

  • VGH Bayern, 24.10.2023 - 22 A 21.40041

    Antrag auf Beiladung einer Gemeinde im Immissionsschutzrecht

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