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   BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21 (1 B 15.21)   

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https://dejure.org/2022,35476
BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21 (1 B 15.21) (https://dejure.org/2022,35476)
BVerwG, Entscheidung vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 (1 B 15.21) (https://dejure.org/2022,35476)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Dezember 2022 - 1 C 8.21 (1 B 15.21) (https://dejure.org/2022,35476)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 6 Abs. 3, § ... 22 Satz 1, §§ 32, 36 Abs. 2, § 36a; AufenthG 2016 § 104 Abs. 13; GG Art. 3, 6; EMRK Art. 8, 14; GRC Art. 7, 24; RL 2003/86/EG Art. 3 Abs. 2 Buchst. c; RL 2011/95/EU Art. 2 Buchst. j, Art. 23, 24, 25, 29; KRK Art. 3, 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1
    Kindernachzug zum subsidiär Schutzberechtigten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Kindernachzug zum subsidiär Schutzberechtigten

  • rewis.io

    Kindernachzug zum subsidiär Schutzberechtigten

  • doev.de PDF

    Kindernachzug zum subsidiär Schutzberechtigten

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 6 Abs 3; AufenthG 2004, § 22; AufenthG 2004, § 32; AufenthG 2004, § 36 Abs 2; AufenthG 2004, § 36a Abs 1; GG, Art 3; GG, Art 6; MRK, Art 8; MRK, Art 14; EUGrdRCh, ... Art 7; EUGrdRCh, Art 24; EGRL 86/2003, Art 3 Abs 2; EURL 95/2011, Art 2 Buchst j
    Afghanistan: Kindernachzug zum subsidiär Schutzberechtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die zum Kindernachzug nach § 32 AufenthG entwickelten Grundsätze zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei einer gesetzlichen Altersgrenze (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329) gelten auch für den Nachzug zum subsidiär schutzberechtigten Elternteil nach § 36a AufenthG. ...

  • rechtsportal.de

    Erteilung eines Visums für einen afghanischen Staatsangehörigen zum Familiennachzug zu seinem im Bundesgebiet lebenden und als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Vater; Vereinbarkeit der Ungleichbehandlung des Familiennachzuges zum anerkannten Flüchtling und zum ...

  • datenbank.nwb.de

    Kindernachzug zum subsidiär Schutzberechtigten

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindernachzug zum subsidiär Schutzberechtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 177, 226
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (22)

  • EGMR, 03.10.2014 - 12738/10

    JEUNESSE c. PAYS-BAS

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21
    Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK vermitteln einen unmittelbaren Anspruch auf Familienzusammenführung (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1979 - 1 BvR 650/77 - BVerfGE 51, 386 ; EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10, Jeunesse v. the Netherlands - Rn. 107).

    Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung, bei der die familiären Bindungen, aber auch sonstige Umstände wie die Trennungsdauer oder die Möglichkeit der Herstellung der Familieneinheit nur im Bundesgebiet, abzuwägen sind (vgl. EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10 - Rn. 106; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347 , vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - NVwZ 2013, 1207 und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - NVwZ 2022, 406 Rn. 45).

  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21
    Dies gilt insbesondere dann, wenn die besondere Härte durch Umstände in der Person des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 23).

    Die Schwelle, bei deren Erreichen die Versagung einer Familienzusammenführung im Bundesgebiet mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG schlechthin unvereinbar ist, aus humanitären Gründen mithin ein - vom Kontingent des § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG unabhängiger - Aufenthaltstitel nach § 22 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist, liegt indes höher als jene, die durch Annahme eines Ausnahmefalles in den Fällen des § 36a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG den Zugang zu einer (kontingentgebundenen) Auswahlentscheidung (§ 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG) eröffnet (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - BVerwGE 171, 103 Rn. 49).

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21
    Die zum Kindernachzug nach § 32 AufenthG entwickelten Grundsätze zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei einer gesetzlichen Altersgrenze (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329) gelten auch für den Nachzug zum subsidiär schutzberechtigten Elternteil nach § 36a AufenthG.

    Bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, ist mithin eine auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogene Doppelprüfung erforderlich (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17.08 - BVerwGE 133, 329 Rn. 10 und Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - Buchholz 451.902 Europ.

  • BVerfG, 11.10.2017 - 2 BvR 1758/17

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu einem

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21
    Der Ausschluss des Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13 AufenthG 2016 ist nicht verfassungswidrig, weil Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen nach § 22 Satz 1 AufenthG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - juris).

    Die Norm ist nicht verfassungswidrig, weil Härtefällen durch die Erteilung von humanitären Aufenthaltserlaubnissen nach dem (gemäß § 104 Abs. 13 Satz 3 AufenthG a. F. unberührt bleibenden) § 22 AufenthG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 1758/17 - NVwZ 2017, 1699 Rn. 12).

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21
    Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - BVerwGE 147, 278 Rn. 11 f.).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 16.12

    Visum; Gambia; Aufenthaltsrecht; Familienzusammenführung; Kindernachzug;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21
    Auch aus einer Zusammenschau des Art. 3 KRK mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 KRK folgt allerdings kein Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternnachzug und auch das Kindeswohl hat keinen unbedingten Vorrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 16.12 - NVwZ 2013, 1493 Rn. 24).
  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21
    Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung, bei der die familiären Bindungen, aber auch sonstige Umstände wie die Trennungsdauer oder die Möglichkeit der Herstellung der Familieneinheit nur im Bundesgebiet, abzuwägen sind (vgl. EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10 - Rn. 106; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347 , vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - NVwZ 2013, 1207 und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - NVwZ 2022, 406 Rn. 45).
  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21
    Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung, bei der die familiären Bindungen, aber auch sonstige Umstände wie die Trennungsdauer oder die Möglichkeit der Herstellung der Familieneinheit nur im Bundesgebiet, abzuwägen sind (vgl. EGMR , Urteil vom 3. Oktober 2014 - Nr. 12738/10 - Rn. 106; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347 , vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - NVwZ 2013, 1207 und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 - NVwZ 2022, 406 Rn. 45).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21
    Soweit dieser dem Normgeber gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, und dies sowohl für ungleiche Belastungen als auch ungleiche Begünstigungen gilt (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 1 BvR 777/85 u. a. - BVerfGE 79, 1 ), kann offenbleiben, ob anerkannte Flüchtlinge einerseits und subsidiär Schutzberechtigte andererseits im Hinblick auf die nach dem sekundären Unionsrecht bestehenden Unterschiede im Schutzstatus überhaupt vergleichbar sind.
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 B 26.19

    Auslegung, völkerrechtskonforme; Elternnachzug; Elternteil; Familientrennung;

    Auszug aus BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21
    Damit lassen sich mit dem besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 GRC nicht zu vereinbarende Familientrennungen in besonderen Einzelfällen über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus dringenden humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 1 B 26.19 - Buchholz 402.242 § 36 AufenthG Nr. 6 Rn. 13 unter Hinweis u. a. auf BVerfG, Beschluss vom 20. März 2018 - 2 BvR 1266/17 - Asylmagazin 2018, 179 und BT-Drs. 19/2438 S. 22).
  • BVerfG, 10.05.2008 - 2 BvR 588/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung von Eilrechtsschutz

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvL 78/86

    Schlüsselgewalt

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 20.03.2018 - 2 BvR 1266/17

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Aussetzung des

  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

  • EGMR, 24.05.2016 - 38590/10

    BIAO c. DANEMARK

  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17

    Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären

  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 16.19

    EuGH soll Fragen zum Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten

  • EGMR, 09.07.2021 - 6697/18

    Familiennachzug bei subsidiärem Schutz: Kompromiss zwischen Menschenrechten und

  • EuGH, 07.11.2018 - C-380/17

    K und B

  • EGMR, 20.10.2022 - 22105/18

    M.T. AND OTHERS v. SWEDEN

  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.2023 - 11 S 985/22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen drohende Abschiebung; familiäre

    6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen).

    Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20).

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6).

    Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang (BVerwG, Urteile vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 und vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2023 - 11 S 2717/22

    Prozesskostenhilfe; maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden

    6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen).

    Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20).

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 17, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6).

    Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang (BVerwG, Urteile vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 und vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2023 - 11 S 448/23

    Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen; Entgegenstehen von Art. 20 AEUV;

    (1) Art. 6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen).

    Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20).

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschluss vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6).

    Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang (BVerwG, Urteile vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 und vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23

    Abschiebung eines drittstaatsangehörigen Ausländers und erfolglosen Asylbewerbers

    6 GG gewährt keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 mit weiteren Nachweisen).

    Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörden und die Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20).

    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu würdigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls (stRspr. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 113 sowie Beschlüsse vom 16.08.2023 - 11 S 2717/22 - juris Rn. 18, vom 25.07.2023 - 11 S 985/22 - juris Rn. 17, vom 04.07.2023 - 11 S 448/23 - juris Rn. 7 und vom 06.07.2022 - 11 S 2378/21 - juris Rn. 6).

    Das Kindeswohl ist zwar vorrangig zu berücksichtigen; es genießt aber keinen unbedingten Vorrang (BVerwG, Urteile vom 08.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 und vom 13.06.2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 24).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 - L 4 AS 844/20

    Leistungsausschluss - Unionsbürger - unverheiratete Kindesmutter -

    Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2022, 1 C 8.21, Rn. 23; Urteil vom 30. Juli 2013, 1 C 15/12, Rn. 12; Urteil vom 18. April 2013, 10 C 9.12, Rn. 23).
  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte,

    Zwar gewähren diese grundrechtlichen Garantien dem Ausländer keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet, sie verpflichten aber dennoch die Behörden und Gerichte, bei entsprechenden Entscheidung die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333.21 - juris Rn. 45; B.v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris Rn. 26 m.w.N.; BVerwG, U.v. 8.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 352.22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 9) gilt aus Gründen des materiellen Rechts für den Fall, dass - wie hier - ein Anspruch an eine gesetzliche Altersgrenze knüpft, eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz.

    Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese ursprünglich allein zum Kindernachzug nach § 32 AufenthG entwickelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 16) und auch für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022, a.a.O.) und für den Kindernachzug zu einem deutschen Elternteil (vgl. zu § 20 Abs. 4 AuslG a.F. BVerwG, Urteil vom 30. April 1998 - 1 C 12.96 - juris Rn. 17) anwendbaren Grundsätze nicht auch für den Elternnachzug zu deutschen Staatsangehörigen gelten sollten (vgl. auch Tewocht, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausländerrecht, 39. Ed. Stand 1. Oktober 2021, § 28 AufenthG Rn. 23, 19; Marx, in: Berlit (Hrsg.), GK-AufenthG, § 28 Rn. 71), wenn - wie hier - Familiennachzug zu einem im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingebürgerten anerkannten Flüchtling begehrt wird (a.A. VG Berlin, Urteil vom 22. März 2023 - VG 21 K 134/22 V - EA S. 6).

    cc) Da eine verspätete Antragstellung unter persönlicher Vorsprache in der Botschaft weit nach Erreichen der Volljährigkeit der Referenzperson nach alldem objektiv entschuldbar war, kann sich die Beklagte dem Kläger gegenüber hierauf selbst dann nicht berufen, erachtete man nicht den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes sondern denjenigen der Visumantragstellung für maßgeblich (so für den Familiennachzug außerhalb des Anwendungsbereichs der Familienzusammenführungsrichtlinie BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022, a.a.O., Rn. 9, m.w.N).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht für die Vorverlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für das Vorliegen der Minderjährigkeit entwickelte Doppelprüfung (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2022, a.a.O., Rn. 9) ist aufgrund der vorliegenden besonderen Konstellation nur modifiziert anwendbar.

  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 156.21

    Familiennachzug: Visum zum Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes

    Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (Anschluss an BVerwG, 8. Dezember 2022, 1 C 8.21 Rn. 26).(Rn.52).

    Für den Nachzug eines (ehemals) minderjährigen Kindes zu seinen subsidiär schutzberechtigten Eltern ist für die Einhaltung der Altersgrenze auf den Zeitpunkt des Visumsantrags abzustellen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 -BVerwG 1 C 8.21 -, juris Rn. 8f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2022 - OVG 3 S 87/21 -, juris Rn. 11 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 - OVG 6 B 6.19 -, juris Rn. 16; VG Berlin, Urteil vom 6. November 2020 - VG 38 K 383.19 V -, juris Rn. 26ff. m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll nach dieser Norm entsprechend der Intention des Gesetzgebers insbesondere aus dringenden humanitären Gründen über § 36a AufenthG hinaus im Einzelfall auch Angehörigen der Kernfamilie subsidiär Schutzberechtigter eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden können (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - BVerwG 1 C 8.21 -, juris Rn. 25ff.).

  • VG Karlsruhe, 25.03.2024 - A 8 K 1026/24
    Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung, bei der die familiären Bindungen, aber auch sonstige Umstände wie die Trennungsdauer oder die Möglichkeit der Herstellung der Familieneinheit nur im Bundesgebiet, abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.12.2022 - 1 C 8.21 - BVerwGE 177, 226 - juris Rn. 20 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194

    Betretenserlaubnis, Kindeswohl, Familiäre Belange

    Auch aus einer Zusammenschau des Art. 3 KRK mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 KRK folgt allerdings kein Anspruch auf einen voraussetzungslosen Kinder- oder Elternnachzug und auch das Kindeswohl hat keinen unbedingten Vorrang (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2022 - 1 C 8.21 - juris Rn. 20; U.v. 13.6.2013 - 10 C 16.12 - juris Rn. 24).
  • BVerwG, 12.02.2024 - 1 B 35.23
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2023 - 3 B 43.23

    Visum; Familiennachzug; Elternnachzug; ehemals minderjähriger subsidiär

  • VG Berlin, 22.03.2023 - 21 K 134.22

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Visums zum Familiennachzug

  • VG Ansbach, 03.04.2024 - AN 16 S 24.30731

    Asylantrag offensichtlich unbegründet, Abschiebungsandrohung, Kindeswohl,

  • VG Berlin, 09.03.2023 - 38 K 919.21

    Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Kindernachzug eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2023 - 7 A 10650/22

    Abschließende Regelung für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 897.21

    Visumserteilung zum Familiennachzug: Ausnahme von dem Regelausschlussgrund bei

  • VG Berlin, 12.09.2023 - 38 K 90.22

    Aufenthaltsrecht: Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug

  • VG Berlin, 30.08.2023 - 19 L 272.23

    Einstweilige Anordnung für ein Visum zum Familiennachzug

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