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   BVerwG, 10.11.1972 - VII C 53.71   

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https://dejure.org/1972,1495
BVerwG, 10.11.1972 - VII C 53.71 (https://dejure.org/1972,1495)
BVerwG, Entscheidung vom 10.11.1972 - VII C 53.71 (https://dejure.org/1972,1495)
BVerwG, Entscheidung vom 10. November 1972 - VII C 53.71 (https://dejure.org/1972,1495)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ersatz der Aufwendungen für einen Einsatz der Bundeswehr bei einer Naturkatastrophe - Abwehrender Katastrophenschutz als polizeiliche Aufgabe - Erlöschen eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gem. Art. 125 Bayerisches Ausführungsgesetz zum BGB (AGBB)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1973, 490
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1972 - VII C 53.71
    Es mag offenbleiben, ob die Strafvorschrift des § 330 c StGB auch Organisationen zum Einsatz verpflichten kann (so offenbar Kretschmann, Bundeswehrverwaltung 1970, 88); diese Pflicht folgt jedenfalls aus dem auf Bundesverfassungsrecht beruhenden gegenseitigen Treueverhältnis, das Bund und Länder verbindet mit der Folge, daß sich Bund und Länder sowie deren innerstaatlichen Verbände in gewissen Grenzen helfen müssen (vgl. BVerfGE 31, 314 [355]).
  • BVerwG, 16.07.1968 - I C 81.67

    Untersagung des Betreibens eines Abbruchunternehmens - Befugnis der

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1972 - VII C 53.71
    Es kann hier offenbleiben, ob und wo Grenzen für den Landesgesetzgeber bestehen, ob insbesondere - wie die Beigeladene im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1968 (- BVerwG III C 17.67 - in BayVBl. 1969, 97) meint - generell ein Landesgesetz keine über den Landesbereich hinausreichende Regelung treffen und ob schon deswegen der Anspruch der Bundesrepublik von Art. 125 AGBGB nicht erfaßt und nicht erloschen sein kann, wie es das Urteil vom 29. August 1968 zu Art. 124 Abs. 1 Satz 1 AGBGB angenommen hat.
  • BVerwG, 26.02.1965 - VII C 71.63

    öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1972 - VII C 53.71
    So stellt der Erstattungsanspruch, der bei zu Unrecht gewährten Leistungen besteht, als Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts die Kehrseite des (vermeintlichen) Leistungsanspruchs dar (vgl. BVerwGE 20, 295 [297]) und beruht - unabhängig von seiner etwa möglichen Herleitung aus Bundesverfassungsrecht - jedenfalls dann auf Bundesrecht, wenn dies auch beim Leistungsanspruch der Fall ist.
  • BVerwG, 29.08.1968 - III C 17.67

    Erteilung einer Hausratentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) -

    Auszug aus BVerwG, 10.11.1972 - VII C 53.71
    Es kann hier offenbleiben, ob und wo Grenzen für den Landesgesetzgeber bestehen, ob insbesondere - wie die Beigeladene im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1968 (- BVerwG III C 17.67 - in BayVBl. 1969, 97) meint - generell ein Landesgesetz keine über den Landesbereich hinausreichende Regelung treffen und ob schon deswegen der Anspruch der Bundesrepublik von Art. 125 AGBGB nicht erfaßt und nicht erloschen sein kann, wie es das Urteil vom 29. August 1968 zu Art. 124 Abs. 1 Satz 1 AGBGB angenommen hat.
  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Da diese Artikel unstreitig zu den Regelungen des Grundgesetzes gehören, die im Sinne des Art. 87 a Abs. 2 GG den Einsatz der Streitkräfte außerhalb der Verteidigung ausdrücklich zulassen (vgl. BTDrucks V/2873, S. 2 unter B i.V.m. S. 9 f.; zu Art. 35 Abs. 3 GG s. auchBVerfGE 90, 286 ), geht es § 14 Abs. 3 LuftSiG ebenso wie den übrigen Regelungen des Abschnitts 3 des Gesetzes, auch im Sinne der Kompetenznorm des Art. 73 Nr. 1 GG, nicht um Verteidigung (a.A. die Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben, BTDrucks 15/2361, S. 14, und weiter etwa auch BVerwG, DÖV 1973, S. 490 ).
  • BVerwG, 08.02.1974 - VII C 16.71

    Gebrauch eines nichtamtlichen Gemeindenamens als Bezeichnung für Bahnhof

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  • BVerwG, 24.11.1983 - 6 C 211.80

    Erstattung von Ausgleichsleistungen - Erlöschensvorschrift - Erstattungsanspruch

    Denn der Erstattungsanspruch, der bei zu Unrecht gewährten Leistungen besteht, bildet gleichsam die Kehrseite des (vermeintlichen) Leistungsanspruchs (vgl. BVerwGE 20, 295 [297]; Urteil vom 10. November 1972 - BVerwG 7 C 53.71 - [BayVBl. 1973, 328]).

    Dabei kann offenbleiben, ob der Landesgesetzgeber mit der genannten Erlöschensvorschrift überhaupt auf Bundesrecht beruhende Ansprüche erfassen wollte und erfaßt hat (vgl. BVerwGE 27, 215 [BVerwG 20.06.1967 - V C 175/66] [218 f.]; Urteil vom 10. November 1972, a.a.O.) und ob die bürgerlichrechtlichen Verjährungsvorschriften als andere Bestimmung im Sinne des in die Erlöschensvorschrift eingefügten Vorbehalts anzusehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1975 - 1 RA 11/74 -, BayVBl. 1976, 217).

    Denn die landesrechtliche Regelung über das Erlöschen von Ansprüchen kann jedenfalls nur insoweit zur Anwendung kommen, als dem Landesgesetzgeber eine Gesetzgebungskompetenz zusteht (BVerwGE 31, 65 [67]; Urteil vom 10. November 1972, a.a.O.; BSG, Urteil vom 14. Mai 1975, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 30.01.2014 - Au 5 K 10.2044

    Erstattungs-/Bereicherungsansprüche; öffentlich-rechtliche Verträge;

    Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 AGBGB erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlich-rechtlichen Ansprüche - dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.1972 - IV C 53.71 - DÖV 1973, 490) - des Freistaates Bayern, einer bayerischen Gemeinde oder eines bayerischen Gemeindeverbandes, soweit nichts anderes bestimmt ist, in drei Jahren.
  • BGH, 30.01.1997 - III ZB 110/96

    Rechtsweg für Ansprüche eines Krankenhausträgers gegen eine gesetzliche

    Sie ist danach vorzunehmen, welchen Charakter das Geschäft gehabt hätte, wenn es vom Geschäftsherrn selbst vorgenommen worden wäre, wobei nicht nur Fälle in Betracht kommen, in denen ein Verwaltungsträger für einen anderen Verwaltungsträger handelt (so etwa in BSGE 67, 100, 101; BVerwG DÖV 1973, 490, 491), sondern auch Fallgestaltungen, in denen ein Privater Maßnahmen trifft, die zu den Aufgaben einer Behörde gehören (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 159/75 - NJW 1978, 1258 f; BVerwGE 80, 170, 172).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.01.1990 - 1 A 115/88

    Finanzierung; Löschwasserleitung; Baugebiet; Gemeinde; Brandgefahr;

    Mit anderen Worten: Die Frage, ob diese Rechtsbeziehungen und Ansprüche privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Charakter haben, beurteilt sich danach, welchen Charakter die Tätigkeit gehabt hätte, wenn sie von dem an sich dazu Verpflichteten wahrgenommen worden wäre (BVerwG, Urt. v. 10.11.1972 - VII C 53.71 -, DÖV 1973, 490; VGH Mannheim, Urt. v. 21.9.1976 - II 427/72 -, ESVGH 27, 125 ff, 126 f; BayVGH, Urt. v. 8.12.1978 - Nr. 164 IV 76 -, BayVBl 1979, 621; Menger, Zu den Voraussetzungen des Aufwendungsersatzanspruchs eines privaten Geschäftsführers aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, Verwaltungsarchiv Bd. 69 (1978), 397 ff, 398 f; Klein, Auftrag und Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht, DVBl 1968, 166 ff, 169; Wollschläger, Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht und Erstattungsanspruch, S. 58 f, 103).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.1984 - 11 S 2127/81

    Schwimmunterricht; Personalkosten; Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne

    In Rechtsprechung und Literatur ist inzwischen zwar einhellig anerkannt, daß die privatrechtlichen Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag GoA im öffentlichen Recht entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind (vgl. BVerfG, BVerfGE 18, 429, 436; BVerwG, DÖV 1973 S. 490, 491; VGH Bad.-Württ., NJW 1977 S. 1843; Menger in Verw.Archiv 1978 S. 397; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, Heft 15 der JuS-Schriftenreihe, 3. Aufl., S. 225; jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 03.05.1984 - 1 WB 10.83

    Privatärztliche Nebentätigkeit - Ärztliche Tätigkeit - Medizinisches Institut der

    Der Erlaß trifft lediglich Regelungen für den Fall, daß eben auf Ersuchen von (ihrerseits zuständigen) Behörden oder unmittelbar gegenüber in Not befindlichen Personen Nothilfe zu leisten ist, also im Wege der Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG (vgl. Klückmann, DVBl 1977, 952, 956; ders. NZWehrr 1977, 164, 175; Winterhoff, Bundeswehrverwaltung 1979, 113 f.) oder auf Grund des Bund und Länder verbindenden Treueverhältnisses (vgl. BVerwG DÖV 1973, 490 f.) oder infolge einer sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG, § 330 c StGB ergebenden allgemeinen Nothilfeverpflichtung der Streitkräfte und der einzelnen Soldaten.
  • BGH, 10.07.1975 - III ZR 161/72

    Behandlung von Entschädigungsansprüchen, die aus einem dauernden Bauverbot

    Ob der Landesgesetzgeber hierzu auch befugt wäre, wenn die Regelung solcher Ansprüche in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes fallen würde (ablehnend BVerwG Urt. vom 10. November 1972 - VII C 53.71 = DÖV 1973, 490, 491/2), ist hier nicht zu entscheiden.
  • BVerwG, 12.01.1973 - VII C 33.71

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auf Rückzahlung einer entrichteten

    Als Institut des allgemeinen Verwaltungsrechts wäre der streitige öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch nicht revisibel, weil seine Kehrseite, der vermeintliche Leistungsanspruch auf Zahlung eines Entgelts für die Benutzung der öffentlichen Kanalisation, landesrechtlich geregelt ist (vgl. Beschluß vom 22. August 1972 - BVerwG VII B 29.71 - ferner Urteil vom 10. November 1972 - BVerwG VII C 53.71 -).
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