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   BVerwG, 12.12.1966 - VIII B 88.66   

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https://dejure.org/1966,2775
BVerwG, 12.12.1966 - VIII B 88.66 (https://dejure.org/1966,2775)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1966 - VIII B 88.66 (https://dejure.org/1966,2775)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1966 - VIII B 88.66 (https://dejure.org/1966,2775)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Begriff des öffentlichen Dienstes im Sinne des Wiedergutmachungsrechts - Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes - Entwicklung des Begriffs des ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.10.1961 - VIII C 53.60

    Anspruch auf Wiedergutmachungsleistungen - Wiedergutmachung

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1966 - VIII B 88.66
    Die Frage, wie der Begriff "öffentlicher Dienst" (§ 1 Abs. 1 BWGöD) abzugrenzen ist mit Rücksicht auf die besondere Regelung des § 2 a BWGöD, ist grundsätzlich entschieden worden in dem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 53.60 -, NJW/RzW 1962 S. 230.

    Auf den besonderen Fall, über den - nicht abschließend - in dem genannten Urteil BVerwG VIII C 53.60 entschieden wurde, kommt es hier nicht an.

  • BVerwG, 29.10.1959 - VIII C 234.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1966 - VIII B 88.66
    "öffentlicher Dienst" im Sinne von § 1 Abs. 1 BWGöD gilt jede Beschäftigung bei deutschen Gebietskörperschaften, die unter einen der Tatbestände des § 2 BWGöD fällt, und außerdem jede sonstige unter § 2 BWGöD fallende Beschäftigung bei einem der in § 2 a BWGöD genannten Dienstherren (vgl. Urteil vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 234.59 - Pfennig, a.a.O., S. 27).
  • BVerwG, 27.11.1958 - II C 114.57
    Auszug aus BVerwG, 12.12.1966 - VIII B 88.66
    Wegen dieser Begriffserweiterungen heißt es in der Entscheidung BVerwGE 8, 34 (36) [BVerwG 27.11.1958 - II C 114/57], der Begriff des öffentlichen Dienstes sei im Bundeswiedergutmachungsgesetz weit gefaßt; damit wurde nicht gesagt, daß § 1 Abs. 1 BWGöD für sich allein von einem besonders weiten allgemeinen Begriff des öffentlichen Dienstes ausgehe.
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