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   BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22   

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https://dejure.org/2023,35219
BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22 (https://dejure.org/2023,35219)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.2023 - 5 C 9.22 (https://dejure.org/2023,35219)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 2023 - 5 C 9.22 (https://dejure.org/2023,35219)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG
    Unterhaltsvorschussrecht: Unterhaltsvorschuss bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil | Unterhaltsvorschuss; Mitbetreuung durch anderen Elternteil; Erforderlicher Anteil für Schwerpunkt der Betreuung; Bestimmung der Betreuungsanteile

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; VwGO § 88

  • rechtsportal.de

    UVG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; VwGO § 88

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsvorschussleistungen - trotz Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

  • lto.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsvorschuss: Elternteil ab mehr als 60 Prozent der Betreuung "alleinerziehend"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann ist ein Elternteil alleinerziehend?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei mehr als 60 % Betreuungsanteil

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG
    Unterhaltsvorschussrecht: Unterhaltsvorschuss bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil | Unterhaltsvorschuss; Mitbetreuung durch anderen Elternteil; Erforderlicher Anteil für Schwerpunkt der Betreuung; Bestimmung der Betreuungsanteile

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 1445
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
    aa) Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz tragen der doppelten Belastung mit Erziehung und Unterhaltsgewährung Rechnung (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20).

    Außer in den Fällen vollständigen Alleinerziehens liegt eine solche Belastung dann vor, wenn - wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist - nach den Umständen des Einzelfalles auch angesichts der Betreuungsleistungen des anderen Elternteils der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt, der deshalb bei wertender Betrachtung der Gesamtsituation tatsächlich die alleinige Verantwortung für die Sorge und Erziehung des Kindes trägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20 f.).

    Bei einer Mitbetreuung durch den anderen Elternteil kann von einem Alleinerziehen somit - wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20) bereits ausgeführt hat -, nur dann die Rede sein, wenn der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, also zu deutlich mehr als der Hälfte, bei dem Elternteil liegt, der Unterhaltsvorschussleistungen beansprucht.

    bb) Die Bemessung der (Mit-)Betreuungsanteile der Eltern richtet sich - wie der Senat bereits entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 20) - nach der tatsächlichen Betreuungssituation (vgl. BT-Drs. 8/1952 S. 6: "faktische Gesamtlage").

    Dieselbe (bloße) Indizwirkung hat wegen der Anknüpfung in § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an das Obhutsprinzip (BFH, Urteil vom 23. März 2005 - III R 91/03 - BFHE 209, 338) der Bezug des Kindergeldes (anders noch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 21: "wesentlicher Gesichtspunkt").

    Sofern die Ausführungen des Senats im Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - (BVerwGE 144, 306 Rn. 20) in diesem Sinne zu verstehen sein könnten, wäre hieran nicht festzuhalten.

  • BVerwG, 18.12.2017 - 5 C 36.16

    Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für in Portugal lebende Kinder

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
    Das ergibt ihre am Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) orientierte Auslegung, die das Bundesverwaltungsgericht mangels entsprechender Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht selbst vornehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 23).

    Vielmehr hat die Klägerin im Revisionsverfahren (lediglich) klargestellt, dass sie Unterhaltsvorschussleistungen für ihre Kinder klageweise erst ab Februar 2020 (Schriftsatz vom 1. September 2022, S. 1) bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides im April 2020 (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 11 ff.) geltend macht.

    Sie dienen der Behebung oder zumindest Milderung einer gegenwärtigen Notlage, die nach der Wertung des Gesetzes durch die alleinige Betreuungsleistung eines Elternteils einerseits und ausbleibende oder nur unzureichende Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen anderen Elternteils andererseits gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 19).

    Dies ergibt sich aus Folgendem: Dem Unterhaltsvorschussgesetz liegt als kennzeichnender Grundsatz das Prinzip der monatsweisen Betrachtung zugrunde, was länger andauernde, ggf. auch zeitlich offene Bewilligungszeiträume (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 UVG) allerdings nicht ausschließt (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 15 f.).

    Unabhängig davon, ob die Behörde über den Antrag nur bis zur letzten Behördenentscheidung befindet oder ob ihre Entscheidung einen darüber hinausgehenden Zeitraum abdeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2017 - 5 C 36.16 - BVerwGE 161, 130 Rn. 22), hat sie die Betreuungsanteile den Elternteilen im Rahmen einer auf diesen Zeitraum bezogenen Gesamtbetrachtung zuzuordnen.

  • OVG Sachsen, 14.01.2021 - 3 A 1251/19

    Unterhaltsvorschuss; Schwerpunkt; Personensorge; Kinder; Übernachten

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
    Der Senat vermag sich daher der in der Rechtsprechung (vgl. die obergerichtliche Rechtsprechung zusammenfassend VG Freiburg, Beschluss vom 6. April 2020 - 4 K 345/20 - juris Rn. 31 f. m. w. N.; OVG Bautzen, Urteil vom 14. Januar 2021 - 3 A 1251/19 - FamRZ 2022, 187 Rn. 21 ff.; VGH München, Beschluss vom 27. März 2023 - 12 ZB 22.12 89 - juris Rn. 7 ff.), vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes, Fassung vom 1. Januar 2020, Ziffer 1.3) und der Literatur (Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, Stand: 15. April 2023, § 1 Rn. 23 ff; von Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, § 1 UVG Rn. 7; Engel-Boland, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 68. Edition, Stand: 1. März 2023, § 1 UVG Rn. 12; Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 59 f.; Hoheisel-Gruler, AnwZert FamR 5/2022 Anm. 2; vgl. auch Conradis, in: Rancke/Peppin, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit/Betreuungsgeld, 6. Aufl. 2022, § 1 UVG Rn. 18) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen, die Betreuungsleistungen der Elternteile seien (ggf. ab Erreichen eines zeitlichen Schwellenwerts der Mitbetreuung) qualitativ daraufhin zu beurteilen, ob der Schwerpunkt der Betreuung bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liege.

    Solche Aufenthalte sind als Bestandteil eines von den Eltern praktizierten Betreuungskonzepts üblich und können in einer Gesamtbetrachtung zur Entlastung des hauptbetreuenden Elternteils beitragen (a. A. OVG Bautzen, Urteil vom 14. Januar 2021 - 3 A 1251/19 - juris Rn. 23).

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 599/13

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell; Abgrenzung zum

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
    Der durch die Mitbetreuung eintretende Entlastungseffekt ist ohne Wertung und Gewichtung einzelner Betreuungsleistungen ausschließlich im Hinblick auf die Zeiten der tatsächlichen Betreuung zu ermitteln, also danach, welche Zeitanteile das Kind tatsächlich in der Obhut des einen oder des anderen Elternteils verbringt (anders zum Unterhaltsrecht BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13 - FamRZ 2015, 236 Rn. 21).
  • BFH, 23.03.2005 - III R 91/03

    Kindergeldberechtigung bei mehrfacher Haushaltsaufnahme eines Kindes

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
    Dieselbe (bloße) Indizwirkung hat wegen der Anknüpfung in § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG an das Obhutsprinzip (BFH, Urteil vom 23. März 2005 - III R 91/03 - BFHE 209, 338) der Bezug des Kindergeldes (anders noch BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11 - BVerwGE 144, 306 Rn. 21: "wesentlicher Gesichtspunkt").
  • BVerwG, 07.08.2008 - 7 C 7.08

    Bindungswirkung; Rechtskraft; tragende Gründe; Auslegung von Bescheid;

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
    Zu seiner Konkretisierung sind daher die Entscheidungsgründe heranzuziehen und auszulegen (BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 7.08 - BVerwGE 131, 346 Rn. 18; Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 21).
  • BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 10.22

    Unterhaltsvorschussleistungen bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
    Die Klägerin beantragte im Februar 2020 die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihre siebenjährige Tochter S. und deren Zwillingsschwester J. (BVerwG 5 C 10.22 ), da die Kinder bei ihr lebten und der Kindesvater keinen Unterhalt zahle.
  • BVerwG, 12.01.2022 - 5 C 6.20

    Erreichen des Regelrentenalters schließt Übernahme der Kosten einer notwendigen

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
    Hier erfasst das vom Bundesverwaltungsgericht selbst zu ermittelnde (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2022 - 5 C 6.20 - BVerwGE 174, 328 Rn. 8; Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 88 Rn. 13) Klagebegehren eindeutig nur Ansprüche auf Unterhaltsvorschussleistungen ab Februar 2020.
  • VG Freiburg, 06.04.2020 - 4 K 345/20

    Rechtsschutz bei der Einstellung von Unterhaltsvorschussleistungen

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
    Der Senat vermag sich daher der in der Rechtsprechung (vgl. die obergerichtliche Rechtsprechung zusammenfassend VG Freiburg, Beschluss vom 6. April 2020 - 4 K 345/20 - juris Rn. 31 f. m. w. N.; OVG Bautzen, Urteil vom 14. Januar 2021 - 3 A 1251/19 - FamRZ 2022, 187 Rn. 21 ff.; VGH München, Beschluss vom 27. März 2023 - 12 ZB 22.12 89 - juris Rn. 7 ff.), vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Richtlinien zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes, Fassung vom 1. Januar 2020, Ziffer 1.3) und der Literatur (Schreier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, Stand: 15. April 2023, § 1 Rn. 23 ff; von Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, § 1 UVG Rn. 7; Engel-Boland, in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 68. Edition, Stand: 1. März 2023, § 1 UVG Rn. 12; Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 1 Rn. 59 f.; Hoheisel-Gruler, AnwZert FamR 5/2022 Anm. 2; vgl. auch Conradis, in: Rancke/Peppin, Mutterschutz/Elterngeld/Elternzeit/Betreuungsgeld, 6. Aufl. 2022, § 1 UVG Rn. 18) vertretenen Auffassung nicht anzuschließen, die Betreuungsleistungen der Elternteile seien (ggf. ab Erreichen eines zeitlichen Schwellenwerts der Mitbetreuung) qualitativ daraufhin zu beurteilen, ob der Schwerpunkt der Betreuung bei dem Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liege.
  • BVerwG, 23.11.2022 - 6 B 22.22

    Wird das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu Unrecht bejaht und ergeht ein

    Auszug aus BVerwG, 12.12.2023 - 5 C 9.22
    Weicht das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch im Falle anwaltlicher Vertretung die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 - 6 B 22.22 - NVwZ-RR 2023, 342 Rn. 19 m. w. N.).
  • BVerwG, 05.05.1983 - 5 C 34.82
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