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   BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21   

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https://dejure.org/2021,38235
BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21 (https://dejure.org/2021,38235)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.2021 - 2 WD 6.21 (https://dejure.org/2021,38235)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 (https://dejure.org/2021,38235)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    StGB § 20, ... 21; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Nr. 4, § 58 Abs. 7, § 65 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 107 Abs. 2 Satz 2, 2. HS, § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2; StPO § 22 Nr. 1-4, § 74; SG §§ 7, 11, § 17 Abs. 2 Satz 1, § 23; WStG § 2 Nr. 2, § 15
    Anpassungsstörung; Anschuldigungsschrift; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen; Arbeitsverweigerungsrecht; Atteste; Befangenheit eines Sachverständigen; Dienstbefreiung durch Disziplinarvorgesetzten; Eignungsmerkmale nach § 20 StGB; Feldjäger; Fürsorgepflichtverletzung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 21 StGB, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 2 Nr 4 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002

  • Wolters Kluwer

    Disziplinare Ahndung des unerlaubten Fernbleibens eines Oberleutnants vom Dienst; Anwendung des Milderungsermessens für eine Disziplinarmaßnahme des beurteilenden Gerichts bei einer öangen eigenmächtigen Abwesenheit eines Soldaten von der Truppe bei kurzzeitiger ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Das Gericht muss im Rahmen des ihm nach § 21 StGB analog zustehenden Ermessens bei einer eigenmächtigen Abwesenheit von der Truppe eine Disziplinarmaßnahme dann nicht mildern, wenn während eines langen Abwesenheitszeitraums die Schuldfähigkeit des Soldaten nur an wenigen ...

  • rechtsportal.de

    Disziplinare Ahndung des unerlaubten Fernbleibens eines Oberleutnants vom Dienst; Anwendung des Milderungsermessens für eine Disziplinarmaßnahme des beurteilenden Gerichts bei einer öangen eigenmächtigen Abwesenheit eines Soldaten von der Truppe bei kurzzeitiger ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (39)

  • BVerwG, 18.07.2019 - 2 WD 19.18

    Eigenmächtige Abwesenheit; Heranwachsender; Jugendverfehlung; überlange

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21
    Erst durch sie entfällt die Verpflichtung zum Erscheinen am Dienstort und zur Dienstleistung (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 ff. Rn. 24 sowie vom 2. Dezember 1986 - 2 WD 48.85 - BVerwGE 83, 265); etwaige ärztliche Atteste - gleichviel ob solche der Truppenärzte oder ziviler Ärzte - über eine Dienstunfähigkeit ändern an dem Unerlaubtsein nichts.

    Diese Loyalitätspflicht verletzte der frühere Soldat, weil das Fernbleiben vom Dienst weit über drei Tage hinaus zugleich den Wehrstraftatbestand der eigenmächtigen Abwesenheit (§ 15 Abs. 1 WStG) erfüllte (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 22).

    Denn die Eintragung im Krankenmeldeschein und die Funktion des Datums innerhalb desselben besteht auch schlicht darin, nur die Dauer der Dienstunfähigkeit bis zum Wiedervorstellungstermin zu befristen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - juris Rn. 18, insoweit nicht veröffentlicht in: BVerwGE 166, 189).

    Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme - soweit möglich - nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 31).

    Denn der Abwesenheitszeitraum reicht weit über den Zeitraum eines regulären Jahresurlaubs hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2019 - 2 WD 19.18 - BVerwGE 166, 189 Rn. 30).

  • BVerwG, 28.09.2018 - 2 WD 14.17

    Schwere Beschädigung des Vertrauens in die Integrität und Zuverlässigkeit eines

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21
    Auch wenn dafür nicht die Verwendung des Wortes "Befehl" ausschlaggebend ist (BVerwG, Urteil vom 28. September 2018 - 2 WD 14.17 - Buchholz 449 § 11 SG Nr. 3 Rn. 40), fehlt es dem Senat an der für die Annahme eines Befehls erforderlichen Überzeugungsgewissheit.

    Denn eine außergewöhnliche situationsbedingte Erschwernis durch systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren lag objektiv nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2018 - 2 WD 14.17 - Buchholz 449 § 11 SG Nr. 3 Rn. 92); ebenso wenig ist festzustellen, dass der Dienstherr unter Verletzung seiner Fürsorgepflicht zu spät Disziplinarmaßnahmen ergriffen hat (BVerwG, Urteil vom 28. September 2018 - 2 WD 14.17 - Buchholz 449 § 11 SG Nr. 3 Rn. 102).

    Unberührt davon hat der Senat die Belastungen eingestellt, die beim früheren Soldaten kontinuierlich wegen seiner psychischen und physischen Erkrankungen, unter anderem einer HIV-Infektion, bestanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2018 - 2 WD 14.17 - Buchholz 449 § 1 SG Nr. 3 Rn. 84).

    Vielmehr mussten seinetwegen stetig und aufwändig die Feldjäger zum Einsatz gebracht werden, womit er besondere Renitenz und einen Charakter- und Persönlichkeitsmangel bewies, dem im Disziplinarrecht besondere Bedeutung zukommt (BVerwG, Urteil vom 28. September 2018 - 2 WD 14.17 - Buchholz 449 § 11 SG Nr. 3 Rn. 101).

  • BVerwG, 05.12.2019 - 2 WD 29.18

    Mobbing; Persönlichkeitsstörung; Posttraumtische Belastungsstörung;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21
    Vielmehr könnte dem früheren Soldaten, wäre er noch im Dienst, objektiv betrachtet das notwendige Vertrauen in die ordnungsgemäße Pflichterfüllung nicht mehr entgegengebracht werden (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 23 Rn. 28 m.w.N.).

    gg) Mobbinghandlungen lagen nicht vor (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 23 Rn. 26).

    c) Da die Höchstmaßnahme zu verhängen war, erlangt eine etwaige verfassungs- und konventionswidrige Überlänge des Disziplinarverfahrens keine rechtliche Bedeutung mehr (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 23 Rn. 28 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.10.2020 - 2 WD 1.20

    Disziplinarische Ahndung des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21
    Denn nur dann ist anzunehmen, dass nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was auch bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und oft Ursache für strafbares Verhalten ist (Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Streitereien und Impulsivität, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - juris Rn. 32 sowie BGH, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 4 StR 161/16 - StV 2017, 588 - Rn. 18 ff.).

    Dieses Verhalten bildet jedoch auch keinen nachteiligen Umstand (BVerwG, Urteile vom 2. Juli 2020 - 2 WD 9.19 - juris Rn. 39 und vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - juris Rn. 36).

    Denn entlastende Umstände sind nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind (BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 65 Rn. 32 und vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - juris Rn. 32 und BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 StR 141/06 - NStZ-RR 2006, 335 ff. - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 19.06.2019 - 2 WD 21.18

    Strafrechtliche Verjährung einer außerdienstlichen Pflichtverletzung eines

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21
    Denn entlastende Umstände sind nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind (BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 65 Rn. 32 und vom 15. Oktober 2020 - 2 WD 1.20 - juris Rn. 32 und BGH, Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 StR 141/06 - NStZ-RR 2006, 335 ff. - juris Rn. 11).

    (1) Im Disziplinarrecht indiziert eine erheblich eingeschränkte Schuldfähigkeit zwar regelmäßig eine - vergleichbar zur Strafrahmenverschiebung (BGH, Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 100/09 - Rn. 10) - mildere Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 2 WD 21.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 65 Rn 35); eine Milderung ist jedoch nicht obligatorisch.

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78

    Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21
    Sie steht vielmehr nach dem Wortlaut des insoweit maßgeblichen § 21 StGB ("kann") verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1978 - 1 BvR 983/78 - BVerfGE 50, 5 Rn. 15 ff.) im gerichtlichen Ermessen.

    Denn der Schuldgehalt einer Tat richtet sich nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1978 - 1 BvR 983/78 - BVerfGE 50, 5 ff. Rn. 16).

  • BVerwG, 28.03.2019 - 2 WD 13.18

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Erschleichen von Urlaub; Urkundenfälschung;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21
    Dieser Milderungsgrund steht einem Soldaten nur zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 2 WD 13.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 62 Rn. 31 m.w.N.).

    Das Vorliegen dieses Schuldmilderungsgrundes verbietet, für diese Tage zusätzlich noch den Milderungsgrund des Handelns in einer seelischen Ausnahmesituation (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2019 - 2 WD 13.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 62 Rn. 28 und vom 8. Oktober 2020 - 2 WD 22.19 - juris Rn. 30), anzuerkennen, weil dies zur doppelten Berücksichtigung eines in der Sache nur einmal vorliegenden Milderungsgrundes führte (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 WD 25.18 - juris Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 WD 25.18

    Disziplinarverfahren wegen des Zugriffs auf Gelder einer Offizierskasse durch den

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21
    Da Milderungsgründe umso gewichtiger sein müssen je schwerer ein Dienstvergehen wiegt (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 WD 25.18 - juris Rn. 19 m.w.N.), liegt bei Abwägung aller be- und entlastenden Umstände kein minderschwerer Fall vor.

    Das Vorliegen dieses Schuldmilderungsgrundes verbietet, für diese Tage zusätzlich noch den Milderungsgrund des Handelns in einer seelischen Ausnahmesituation (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2019 - 2 WD 13.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 62 Rn. 28 und vom 8. Oktober 2020 - 2 WD 22.19 - juris Rn. 30), anzuerkennen, weil dies zur doppelten Berücksichtigung eines in der Sache nur einmal vorliegenden Milderungsgrundes führte (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 WD 25.18 - juris Rn. 22 m.w.N.).

  • BVerwG, 04.05.2021 - 2 WD 16.20

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen wiederholtem unterlaubten Fernbleibens vom

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21
    Ob die Anschuldigungsschrift darüber hinaus auch den Vorwurf einschließt, der frühere Soldat habe damit zumindest eine Weisung nicht befolgt und dadurch jedenfalls gegen § 7 SG verstoßen (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2021 - 2 WD 16.20 - Rn. 28), kann dahingestellt bleiben.

    Da bereits die festgestellten Pflichtverletzungen nach der Höchstmaßnahme verlangen, brauchte der Anschuldigungspunkt 4 (zum Rauschgiftkonsum: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 2021 - 2 WD 16.20 - Rn. 26) nicht nach § 107 Abs. 2 Satz 2, Halbsatz 2 WDO wieder einbezogen zu werden.

  • BVerwG, 03.12.2020 - 2 WD 4.20

    Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen eigenmächtiger Abwesenheiten,

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21
    Dabei fällt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nur dann unter das vierte Merkmal des § 20 StGB der - wie es seit dem Sechzigsten Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I Bl. 2600) seit dem 1. Januar 2021 heißt - "schweren anderen seelischen Störung", wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - Rn. 51 und vom 16. Februar 2017 - 2 WD 14.16 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 53 Rn. 34 sowie BGH, Urteile vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 - juris Rn. 7 m.w.N, vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14 - juris Rn. 28 und vom 25. Oktober 2017 - 5 StR 72/17 - juris Rn. 19).

    Letzteres wäre - wie eingangs dargestellt - erforderlich, um das vierte Eignungsmerkmal des § 20 StGB bejahen zu können (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - Rn. 51 ff. - NVwZ-RR 2021, 493 ).

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

  • BGH, 14.07.2016 - 1 StR 285/16

    Fehlende Schuldfähigkeit (Voraussetzungen: zweistufige Prüfung; Darstellung im

  • BGH, 25.07.2006 - 4 StR 141/06

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (Wirkung von Testosteron; in

  • BVerwG, 31.07.2019 - 2 B 56.18

    Beamtenrechtliche Verpflichtung zur Dienstleistung; Unentschuldigtes Fernbleiben

  • BVerwG, 12.02.2015 - 2 WD 2.14

    Fernbleiben vom Dienst; eigenmächtige Abwesenheit; Ausgangspunkt der

  • BGH, 23.04.2009 - 3 StR 100/09

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (fehlende Feststellung eines

  • BVerwG, 02.11.2017 - 2 WD 3.17

    Vorsätzliches Fernbleiben vom Dienst; Wahrheitspflicht; Vorgesetzter;

  • BVerwG, 02.07.2020 - 2 WD 9.19

    Einstellung des Verfahrens bei rechtswidriger Inanspruchnahme dienstlichen

  • BGH, 25.03.2014 - 1 StR 65/14

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Berücksichtigung einer verminderten

  • BGH, 15.06.2004 - 4 StR 176/04

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 WD 16.19

    Aberkennung des Dienstgrads; Angehöriger der Reserve; Berufsförderungsmaßnahme;

  • BVerwG, 08.10.2020 - 2 WD 22.19

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen wiederholten vorsätzlichen unerlaubten

  • BVerwG, 04.05.1993 - 2 WD 33.92

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen wiederholten unentschuldigten

  • BGH, 14.08.2014 - 4 StR 163/14

    Abgrenzung zwischen Körperverletzung und Tötungsversuch: Urteilsfeststellungen

  • BGH, 12.11.2004 - 2 StR 367/04

    Ablehnung eines Beweisantrags (Beweis des Gegenteils; zweifelhafte Sachkunde

  • BGH, 21.06.2016 - 4 StR 161/16

    Schuldunfähigkeit (Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung oder schweren

  • BVerwG, 16.02.2017 - 2 WD 14.16

    "Spionagewecker"; Dienstgradherabsetzung; Intimsphäre; Kamera; Kameradin;

  • BGH, 25.10.2017 - 5 StR 72/17

    Sachlich-rechtlich unbedenkliche Beweiswürdigung; Voraussetzungen einer

  • BVerwG, 04.03.2021 - 2 WD 11.20

    "Deal"; "ne bis in idem"; Anschuldigungsschrift; Aussetzung des

  • BVerwG, 01.02.2012 - 2 WD 1.11

    Degradierung von zwei Unteroffizieren wegen Misshandlung eines Untergebenen

  • BGH, 26.04.2007 - 4 StR 7/07

    Rechtsfehlerhafte Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei

  • BVerwG, 04.06.2020 - 2 WD 10.19

    Bindung an die Anschuldigungsschrift; Einsichtsfähigkeit; Entfernung aus dem

  • BGH, 28.08.2007 - 1 StR 331/07

    Befangenheitsrüge gegen Übersetzerin (Bindung an die vom Tatrichter angenommenen

  • BVerwG, 20.02.2014 - 2 WD 35.11

    Vorsätzlicher Diebstahl als schweres Dienstvergehen eines Soldaten i.R.d.

  • BVerwG, 19.05.2015 - 2 WD 13.14

    Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst; dauerhafte und mehrfache Abwesenheit; Vorsatz

  • BVerwG, 04.07.2019 - 2 WD 20.18

    Auslegung der Anschuldigungsschrift; Befehl; Beweiswürdigung; Fahrlässigkeit;

  • BVerwG, 12.04.2000 - 1 D 12.99

    Fernmeldebeamter des mittleren Dienstes; unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst (über

  • BVerwG, 02.12.1986 - 2 WD 48.85

    Erkrankung - Eigenmächtige Abwesenheit - Dienstleistungspflicht -

  • BVerwG, 28.08.2014 - 2 WD 20.13

    Berücksichtigung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bei der

  • BVerwG, 02.02.2023 - 2 WD 3.22

    Unerlaubtes Fernbleiben eines Soldaten vom Dienst; Vorsätzliche Verletzung der

    Danach bildet Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Höchstmaßnahme, weil der frühere Soldat in 15 Fällen und somit wiederholt dem Dienst ganztägig unerlaubt ferngeblieben ist (BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 2020 - 2 WD 22.19 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 85 Rn. 14 und vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 38 m. w. N.).

    Die Verletzung dieser Pflicht berührt nicht nur die Einsatzbereitschaft der Truppe, sondern erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 32).

    Zugleich hat der Soldat damit - wie vom Truppendienstgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht für den Senat bindend angenommen - nach § 15 Abs. 1 WStG vorsätzlich eine Straftat verwirklicht und auch dadurch gegen die Pflicht zum treuen Dienen verstoßen, da sie die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem die Beachtung der Strafgesetze, einschließt (BVerwG, Urteile vom 1. Februar 2012 - 2 WD 1.11 - Buchholz 449 § 7 SG Nr. 57 Rn. 50 ff. und vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 33).

    Dies ist der Fall, zumal das Verhalten des Soldaten in der Einheit und - ausweislich des Berichts im "...-Kurier" - auch in der Öffentlichkeit publik geworden ist (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 35).

    Diese Umstände begründen keine außergewöhnlichen, das Fernbleiben vom Dienst rechtfertigenden Gründe (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 46).

    Es bedurfte vorliegend indes keines hilfreichen Eingreifens der Dienstaufsicht, damit der Soldat erkennen konnte, zum Dienst erscheinen zu müssen, solange ihn sein Disziplinarvorgesetzter von der Dienstleistungspflicht nicht aktenkundig entbunden hatte (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 44).

    Auch eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn liegt nicht vor (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 45).

    Das Nichtvorliegen eines erschwerenden Umstands ist kein Milderungsgrund (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 54).

    cc) Ist das Vertrauen in den Soldaten aber zerstört und deswegen die Höchstmaßnahme zu verhängen, kann eine - etwaige - überlange Verfahrensdauer ebensowenig maßnahmemildernde Wirkungen entfalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2019 - 2 WD 29.18 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 23 Rn. 28 und vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - Rn. 56) wie besondere Leistungen oder eine etwaige Nachbewährung (BVerwG, Urteile vom 6. September 2012 - 2 WD 26.11 - DokBer 2013, 57 Rn. 73 und vom 14. Februar 2019 - 2 WD 18.18 - Rn. 40).

  • BVerwG, 30.11.2023 - 2 WD 4.23
    Nur dann ist anzunehmen, dass nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was auch bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und oft Ursache für strafbares Verhalten ist wie Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Streitereien und Impulsivität (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 23 m. w. N.).

    Diese Umstände sind mit Rechtsbehelfen auf amtsangemessene Beschäftigung abzuwehren (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 46 und Beschluss vom 31. Juli 2019 - 2 B 56.18 - juris Rn. 11).

    Dieses Verhalten bildet jedoch auch keinen erschwerenden Umstand (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 43 m. w. N.).

  • BVerwG, 09.11.2023 - 2 WD 1.23

    Disziplinarische Höchstmaßnahme bei außerdienstlichen Straftaten im Rahmen der

    In einem solchen Fall eines endgültigen Vertrauensverlusts kann auch die nicht zu bestreitende, unangemessen lange Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens keine maßnahmemildernde Wirkung mehr entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 56).
  • BVerwG, 02.06.2022 - 2 WD 30.20

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen des Sichverschaffens, Besitzes und der

    Denn nur dann ist anzunehmen, dass nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was auch bei voll schuldfähigen Menschen anzutreffen und oft Ursache für strafbares Verhalten ist (Stimmungsschwankungen, geringe Frustrationstoleranz, Tendenz zu Streitereien und Impulsivität; vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 23 m. w. N.).
  • BVerwG, 28.09.2021 - 2 WD 11.21

    Versucht ein Soldat jemanden durch Androhung von Gewalt gegen Leib und Leben zu

    Auch eine unangemessen lange Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, wie sie im Zusammenhang mit der Frage eines Verfahrenshindernisses bereits festgestellt wurde, kann sich nicht mehr maßnahmemildernd auswirken, wenn nach den Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO die Höchstmaßnahme zu verhängen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 56 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.09.2022 - 2 WDB 1.22

    1. Die Anhörung der Vertrauensperson kann im einfachen Disziplinarverfahren vom

    Für die Feststellung eines solchen Verstoßes reicht aus, dass das Verhalten des Soldaten geeignet war, eine ansehensschädigende Wirkung auszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 35).
  • BVerwG, 21.09.2023 - 2 WD 5.23

    Dienstgradherabsetzung wegen Missachtung zweier Befehle zur Wahrnehmung von

    Dieses Verhalten bildet allerdings auch keinen nachteiligen Umstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 43 m. w. N.).
  • BVerwG, 09.12.2021 - 2 WD 29.20

    Disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Soldaten betreffend den Vorwurf

    Da die Höchstmaßnahme auszusprechen ist, erlangt eine etwaige unangemessen lange Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens keine Bedeutung mehr (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 56 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.11.2021 - 2 WD 28.20

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen Untreuetaten eines Stabsunteroffiziers im

    Dieser Milderungsgrund steht einem Soldaten nur zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 44 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.05.2023 - 2 WD 12.22

    Beförderungsverbot mit Bezügekürzung wegen fahrlässig unterlassener Meldung eines

    Dieses Verhalten bildet jedoch auch keinen nachteiligen Umstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2021 - 2 WD 6.21 - juris Rn. 43 m. w. N.).
  • BVerwG, 29.06.2022 - 2 WDB 3.22

    Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung durch eine Soldatin

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