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   BVerwG, 16.02.2024 - 6 B 65.23   

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BVerwG, 16.02.2024 - 6 B 65.23 (https://dejure.org/2024,5279)
BVerwG, Entscheidung vom 16.02.2024 - 6 B 65.23 (https://dejure.org/2024,5279)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Februar 2024 - 6 B 65.23 (https://dejure.org/2024,5279)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 20 Abs. 3, Art. 140; WRV Art. 138 Abs. 2; EV Art. 21, 22; KVG § 2 Abs. 1
    Erlöschen gewohnheitsrechtlich begründeter gemeindlicher Kirchenbaulasten nach Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Erlöschen gewohnheitsrechtlich begründeter gemeindlicher Kirchenbaulasten nach Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland

  • rewis.io

    Erlöschen gewohnheitsrechtlich begründeter gemeindlicher Kirchenbaulasten nach Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland

  • datenbank.nwb.de

    Erlöschen gewohnheitsrechtlich begründeter gemeindlicher Kirchenbaulasten nach Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewohnheitsrechtlich begründete gemeindliche Kirchenbaulasten im Gebiet der ehemaligen DDR

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Gemeinde; Rat der Gemeinde;

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2024 - 6 B 65.23
    Gemeindliche Kirchenbaulasten, die gewohnheitsrechtlich begründet, später von Vertretern der Kommune und der Kirche in einem sogenannten Bauregulativ schriftlich festgehalten und nachfolgend (vor Gründung der DDR) gerichtlich bestätigt worden sind, sind nicht auf die Gemeinden übergegangen, die 1990 durch die Kommunalverfassung der DDR als selbstständige Gebietskörperschaften neu errichtet wurden, sondern regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat, gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, bereits entschieden, dass vor Gründung der DDR vertraglich vereinbarte gemeindliche Kirchenbaulasten nicht auf die Gemeinden übergegangen sind, die 1990 durch die Kommunalverfassung der DDR als selbstständige Gebietskörperschaften neu errichtet wurden, sondern regelmäßig mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erloschen sind (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Leitsatz 1).

    Darin liegt insbesondere keine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung von Kirchengemeinden in den neuen Bundesländern im Vergleich zu Kirchengemeinden in den alten Bundesländern (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Leitsatz 2).

    Selbst wenn den Gemeinden vormals zugeordnete Kirchenbaulasten mit dem Untergang des Zuordnungssubjekts noch nicht endgültig erloschen sein sollten, wären diese Verbindlichkeiten im Fall ihres Fortbestehens jedenfalls auf den Gesamtstaat DDR übergegangen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 12 ff.), und zwar unabhängig von der Frage des vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Entstehungsgrundes.

    Wie das Oberverwaltungsgericht in Auslegung der irrevisiblen Vorschriften der Kommunalverfassung für den Senat bindend festgestellt hat, enthalten diese keine Anordnung einer Gesamtrechtsnachfolge (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 âEURŒ- 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 17 ff.; BGH, Urteile vom 4. November 1994 âEURŒ- LwZR 12/93 - BGHZ 127, 285 und vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - BGHZ 164, 361 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits geklärt, dass § 2 Abs. 1 KVG nur für Vermögenswerte (Aktiva), nicht aber für reine (isolierte) Verbindlichkeiten gilt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 22).

    Unter den Begriff der Rechte im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. e KVG können zwar auch komplexere vertragliche oder gesetzliche Rechtsverhältnisse als Rechtsgesamtheit fallen, die Verbindlichkeiten einschließen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 23).

    Da der Gesetzgeber des Kommunalvermögensgesetzes lediglich die Ausstattung der aus dem Gesamtstaat herausgelösten und wieder verselbstständigten Gemeinden, Städte und Landkreise mit bisher volkseigenem Vermögen regeln wollte, hatte er keinen zwingenden Anlass, sich Gedanken über den Verbleib solcher Verbindlichkeiten zu machen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit den von ihm verteilten Vermögenswerten standen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 25).

    Soweit die Übernahme von Verbindlichkeiten der DDR nicht besonders geregelt ist oder die Verbindlichkeiten nicht mit übernommenen Gegenständen des Aktivvermögens zusammenhängen, sind sie mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ersatzlos weggefallen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - âEURŒBVerwGE 132, 358 Rn. 27; BGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - âEURŒBGHZ 165, 159 ).

    Die Annahme, eine gemeindliche Kirchenbaulast stehe in einem sachlichen Zusammenhang mit - früher der Kirche gehörenden - Vermögenswerten, die nach dem Kommunalvermögensgesetz, dem Einigungsvertrag oder dem Vermögenszuordnungsgesetz auf die verpflichtete Gemeinde übergegangen sind, setzt konkrete Feststellungen voraus (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 31 f.), an denen es auch im vorliegenden Fall fehlt.

    Schließlich ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich nicht gehindert war, mit dem Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag das Erlöschen vertraglich vereinbarter Kirchenbaulasten zu bewirken, aus denen mangels anderweitiger Überleitung bis dahin noch die DDR verpflichtet war (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 35 ff.).

    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellung, die Regelungen des Einigungsvertragsgesetzes könnten nicht an der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG oder an der Garantie des Kirchenguts in Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 2 WRV gemessen werden, soweit sie fortbestehende Kirchenbaulasten vom Übergang auf einen anderen Rechtsträger ausnehmen und dadurch erlöschen lassen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 36), ausdrücklich nicht auf vertraglich vereinbarte Kirchenbaulasten beschränkt.

    Dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip keine strikte Verpflichtung ergibt, die von der DDR hinterlassenen Verbindlichkeiten in vollem Umfang auf einen neuen Rechtsträger überzuleiten (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 40), und der Gesetzgeber des Einigungsvertrages grundsätzlich auch Verbindlichkeiten der DDR aus der Zeit vor ihrer Gründung ohne Rechtsnachfolger lassen und dadurch ihr Erlöschen herbeiführen durfte (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 41), trifft ebenfalls unabhängig von dem vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Entstehungsgrund der Verbindlichkeiten zu.

    Deshalb durfte er grundsätzlich auch Verbindlichkeiten der DDR aus der Zeit vor ihrer Gründung ohne Rechtsnachfolger lassen und dadurch ihr Erlöschen herbeiführen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - âEURŒBVerwGE 132, 358 Rn. 41).

    Dass die Regelung des Einigungsvertrages Gläubiger einer isolierten Verbindlichkeit anders als Gläubiger einer Verbindlichkeit behandelt, die in sachlichem Zusammenhang mit einem Vermögenswert steht, der auf einen anderen Rechtsträger übergeht, ist unabhängig von dem vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Entstehungsgrund der Verbindlichkeit sachlich gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 44).

    Da Erstere nicht von einer Umbruchssituation betroffen waren, in der geregelt werden musste, welche Rechte und Rechtsverhältnisse in die neuen Verhältnisse übergeleitet werden können und sollen, kommen sie nicht als Vergleichsgruppe in Betracht (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 47).

    Unabhängig davon bestanden zwischen Kirchengemeinden in den neuen Bundesländern und Kirchengemeinden in den alten Bundesländern wegen des auf dem Gebiet der DDR zu verzeichnenden massiven Rückgangs der Zahl der Kirchenmitglieder sachliche Unterschiede von solchem Gewicht, die es rechtfertigten, von einer Überleitung vertraglicher Kirchenbaulasten auf die neu errichteten Gemeinden abzusehen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 48).

    Mit diesen Einwänden hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 (- 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358) jedoch bereits eingehend auseinandergesetzt.

  • BGH, 25.10.2005 - XI ZR 353/04

    Anspruch auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2024 - 6 B 65.23
    Mit dem Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl. I S. 65) haben die früheren Gemeinden der DDR aufgehört, als rechtlich selbstständige Gebietskörperschaften und damit als eigene Rechtssubjekte zu existieren (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - BGHZ 164, 361 ).

    Wie das Oberverwaltungsgericht in Auslegung der irrevisiblen Vorschriften der Kommunalverfassung für den Senat bindend festgestellt hat, enthalten diese keine Anordnung einer Gesamtrechtsnachfolge (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 âEURŒ- 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 17 ff.; BGH, Urteile vom 4. November 1994 âEURŒ- LwZR 12/93 - BGHZ 127, 285 und vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - BGHZ 164, 361 ).

  • BGH, 04.11.1994 - LwZR 12/93

    Landkreise in den neuen Bundesländern sind nicht Rechtsnachfolger der Räte der

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2024 - 6 B 65.23
    Wie das Oberverwaltungsgericht in Auslegung der irrevisiblen Vorschriften der Kommunalverfassung für den Senat bindend festgestellt hat, enthalten diese keine Anordnung einer Gesamtrechtsnachfolge (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 âEURŒ- 7 C 1.08 - BVerwGE 132, 358 Rn. 17 ff.; BGH, Urteile vom 4. November 1994 âEURŒ- LwZR 12/93 - BGHZ 127, 285 und vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - BGHZ 164, 361 ).
  • BVerwG, 05.02.2009 - 7 C 11.08

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Nichtigkeit; rechtliche Unmöglichkeit;

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2024 - 6 B 65.23
    Der Erhaltung von Kirchen als einem dem Kultus bestimmten Gebäude dienende zweckgebundenen Ansprüche aus einer gemeindlichen Kirchenbaulast (vgl. hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 - 7 C 11.08 - NVwZ-RR 2009, 590 Rn. 19) sind jedoch unabhängig von ihrem Entstehungsgrund dadurch gekennzeichnet, dass sie einseitig die jeweilige Gemeinde verpflichten.
  • BGH, 30.11.2005 - IV ZR 4/04

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Verbindlichkeiten der ehemaligen DDR

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2024 - 6 B 65.23
    Soweit die Übernahme von Verbindlichkeiten der DDR nicht besonders geregelt ist oder die Verbindlichkeiten nicht mit übernommenen Gegenständen des Aktivvermögens zusammenhängen, sind sie mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ersatzlos weggefallen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1.08 - âEURŒBVerwGE 132, 358 Rn. 27; BGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - âEURŒBGHZ 165, 159 ).
  • BVerwG, 15.12.2023 - 6 B 9.23

    Bewilligung eines weitergehenden Betriebskostenzuschusses an Ersatzschulträger

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2024 - 6 B 65.23
    Ist eine Rechtsfrage bereits bundesgerichtlich beantwortet, kommt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nur in Betracht, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 6 B 9.23 - juris Rn. 9 m. w. N.).
  • BVerwG, 10.05.2023 - 6 B 23.22

    Verpflichtung zur Aufnahme einer Höchstfristbestimmung für störungsbedingte

    Auszug aus BVerwG, 16.02.2024 - 6 B 65.23
    Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 6 B 23.22 - N&R 2023, 268 Rn. 5 m. w. N.).
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