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   BVerwG, 17.01.2024 - 1 B 25.23   

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BVerwG, 17.01.2024 - 1 B 25.23 (https://dejure.org/2024,5061)
BVerwG, Entscheidung vom 17.01.2024 - 1 B 25.23 (https://dejure.org/2024,5061)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Januar 2024 - 1 B 25.23 (https://dejure.org/2024,5061)
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  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2024 - 1 B 25.23
    Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt - d. h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen - vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - BVerwGE 162, 349 Rn. 15).

    Eine Abwägung mit den privaten Bleibeinteressen erfolgt - sofern sie nicht durch § 10 Abs. 3 AufenthG ausgeschlossen ist - erst - wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen (UA Bl. 8) - im Rahmen der Frage, ob eine Abweichung vom Regelfall im Sinne des § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt oder im Rahmen einer - wie hier in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - spezialgesetzlich vorgesehenen Ermessensentscheidung (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 - BVerwGE 162, 349 Rn. 15).

  • BVerwG, 25.05.2023 - 1 C 6.22

    Keine Ausweisung eines noch nie in das Bundesgebiet eingereisten visumpflichtigen

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2024 - 1 B 25.23
    Danach kommt es für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn er sich noch nie im Inland aufgehalten hat (BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2023 - 1 C 6.22 - NVwZ 2023, 1655 Rn. 11 f.).

    Die Einreise ohne den nach § 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel gilt als unerlaubt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und ein Ausländer, der unerlaubt an den für eine legale Einreise allein zugelassenen Grenzübergangsstellen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) einreisen will, wird nach § 15 Abs. 1 AufenthG an der Grenze zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 25 Mai 2023 - 1 C 6.22 - NVwZ 2023, 1655 Rn. 20).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2024 - 1 B 25.23
    Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerwG, 12.03.2018 - 5 B 26.17

    Rechtfertigung des Zuwartens des Gerichts auf den Ausgang eines anderen

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2024 - 1 B 25.23
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 58.11

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein aus Einzel- und

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2024 - 1 B 25.23
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BVerwG, 08.05.2018 - 5 B 18.18

    Einsatz und bestimmungsgemäße Verwendung der einem Beamten bewilligten und

    Auszug aus BVerwG, 17.01.2024 - 1 B 25.23
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3).
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