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   BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 16.10   

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https://dejure.org/2011,6884
BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 16.10 (https://dejure.org/2011,6884)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.2011 - 1 C 16.10 (https://dejure.org/2011,6884)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 2011 - 1 C 16.10 (https://dejure.org/2011,6884)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 25 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 5, § 55 Abs. 2 Nr. 1 und 2; StAG § 17 Abs. 1 Nr. 7, §§ 35, 42; VwVfG § 43 Abs. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1
    Aufenthaltserlaubnis; Einbürgerung; Erschleichen der Einbürgerung; Täuschung; Rücknahme der Einbürgerung; Rücknahme für die Vergangenheit; Rücknahme ex tunc; Verlust der Staatsangehörigkeit; ehemaliger Deutscher; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen; Ausweisungsgrund; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2; § 25 Abs. 5; § 38 Abs. 1, 3 und 5
    Antragsfrist; Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund; Einbürgerung; Einzelfallprüfung; Erledigung der Niederlassungserlaubnis; Erschleichen der Einbürgerung; Kenntnis; Rechtsschutzinteresse; Rücknahme der Einbürgerung; Rücknahme ex tunc; Rücknahme für die Vergangenheit; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004, § 25 Abs 5 AufenthG 2004, § 38 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004, § 38 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG 2004
    Rücknahme der Einbürgerung für die Vergangenheit; Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche; Antragsfrist; Zeitpunkt der Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

  • Wolters Kluwer

    Nach Rücknahme einer Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit kommt § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht; § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG als Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis bei erfolgter Rücknahme ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 38, VwVfG § 43 Abs. 2
    Einbürgerung, Rücknahme, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltserlaubnis, deutscher Ehegatte, vorsätzliche Täuschung

  • rewis.io

    Rücknahme der Einbürgerung für die Vergangenheit; Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche; Antragsfrist; Zeitpunkt der Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Rücknahme der Einbürgerung für die Vergangenheit; Aufenthaltserlaubnis für ehemalige Deutsche; Antragsfrist; Zeitpunkt der Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nach Rücknahme einer Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit kommt § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht; § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG als Anspruchsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis bei erfolgter Rücknahme ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Aufenthaltsrecht des Ausländers nach Rücknahme der Einbürgerung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufenthaltserlaubnis nach Rücknahme der Einbürgerung

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Entzug einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 139, 346
  • NVwZ 2012, 58
  • DVBl 2011, 1047
  • DÖV 2011, 742
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsberechtigung; Niederlassungserlaubnis;

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 16.10
    Wie der Senat in dem am gleichen Tag ergangenen Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 2.10 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) ausgeführt hat, erledigt sich mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung ein zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel (hier die Niederlassungserlaubnis) auf sonstige Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG und lebt auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder auf.

    Da sich der Aufenthaltstitel, den er vor der Einbürgerung besessen hat, mit der Einbürgerung erledigt hat und auch nach deren rückwirkender Rücknahme nicht wieder auflebt (vgl. das oben bereits zitierte Urteil des Senats vom 19. April 2011 - BVerwG 1 C 2.10), könnte sich der Betroffene - ungeachtet der Dauer und Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts vor der Einbürgerung und ungeachtet des Gewichts seines konkreten Fehlverhaltens im Einbürgerungsverfahren - nur dann weiter erlaubt im Bundesgebiet aufhalten, wenn er einen Anspruch auf Neuerteilung eines Aufenthaltstitels nach den nunmehr geltenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes hätte, also etwa zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder aus familiären oder humanitären Gründen.

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19

    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis,

    Die deutsche Staatsangehörigkeit muss demnach grundsätzlich ex nunc entfallen sein und nicht rückwirkend (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2011 - 1 C 16.10 -, BVerwGE 139, 346, juris Rn. 17; Dollinger, in: BeckOK Ausländerrecht, § 38 AufenthG Rn. 3 (Nov. 2018)).

    Die rückwirkende Rücknahme der Einbürgerung macht den Täuschenden nicht zu einem ehemaligen Deutschen i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2011 - 1 C 16.10 -, BVerwGE 139, 346, juris Rn. 15).

    Dagegen könnte sprechen, dass Zweck der Vorschrift die Bewältigung von Irrtumsfällen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2011 - 1 C 16.10 -, BVerwGE 139, 346, juris Rn. 18; Berlit, in: GK-AufenthG, § 38 Rn. 73 (Dez. 2014)).

    Der Gesetzgeber sei sich weder über die bestehende Regelung noch über etwaige Regelungslücken im Klaren gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2011 - 1 C 16/10 -, BVerwGE 139, 346, juris Rn. 17, 19).

  • BVerwG, 19.04.2011 - 1 C 2.10

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsberechtigung; Niederlassungserlaubnis;

    Das Festhalten an der einmal eingetretenen Erledigung des Aufenthaltstitels ist auch nicht unbillig, da für den früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommt (vgl. hierzu das Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10 entschieden hat, kann dem früheren Inhaber eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nach Rücknahme seiner Einbürgerung zwar unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung von § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erteilt werden.

    Eine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG setzt nach der Rechtsprechung des Senats aber voraus, dass der Ausländer vor seiner Einbürgerung über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte, der nicht der Rücknahme unterlag (vgl. hierzu auch das Urteil vom gleichen Tage in der Sache BVerwG 1 C 16.10).

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2016 - 13 LC 21/15

    Altersgrenze; Behördenanfechtung; Entziehung; Erwerb; rückwirkender Verlust;

    Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin jedenfalls in verfassungsrechtlicher Hinsicht zumindest für eine "juristische" oder "logische" Sekunde deutsche Staatsangehörige gewesen ist, welche ihr den Schutz aus Art. 16 Abs. 1 GG vermittelt (ähnliche Formulierung bei Berlit, in: GK-AufenthG, bis einschl. 77. EL Oktober 2014, § 38 Rdnr. 14, dort allerdings für den Fall der rückwirkenden Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung und mit weiterreichender aufenthaltsrechtlicher Konsequenz, die von BVerwG, Urt. v. 19. April 2011 - 1 C 16.10 -, BVerwGE 139, 346, juris Rdnr. 15, abgelehnt wird).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2022 - 11 S 1142/21

    Erteilung einer (deutsche) Aufenthaltserlaubnis; Zuerkennung des subsidiären

    Denn es fehlt an einer für die entsprechende Anwendung des § 25 Abs. 2 AufenthG oder § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erforderlichen planwidrigen Regelungslücke, die auszufüllen durch eine solche entsprechende Anwendung der genannten Vorschriften Anlass bestehen könnte (vgl. zu den Anforderungen an eine analoge Anwendung gesetzlicher Regelungen BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 - 1 C 16.10 - juris Rn. 16).
  • VG Potsdam, 06.09.2012 - 8 L 163/12

    Duldung

    Das trifft zwar auf den Antragsteller zu 3. zu, da er in dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts B. (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 16/10 -, NVwZ 2012, 58, 61, Rz. 22), dem 2. August 2011, bereits das fünfte Lebensjahr vollendet hatte.

    b) Ob dem Antragsteller zu 3. ein Aufenthaltstitel nach § 38 Abs. 1 AufenthG, der in der vorliegenden Konstellation nur entsprechende Anwendung finden könnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. April 2011, a.a.O., Rzn. 16 ff.) zu erteilen ist, bedarf im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren keiner Entscheidung.

  • VG Düsseldorf, 20.05.2021 - 8 K 6081/20

    Einbürgerung; Rücknahme; Frist; Ausschlussfrist; Gesetzesänderung; Verbot der

    Da die für die Rücknahme zuständigen Behörden über die aufenthaltsrechtlichen Folgen nicht selbst zu entscheiden haben, brauchen sie diese auch nicht in ihre Erwägungen einzubeziehen, BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 16.10 -, unter: bverwg.de.
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.03.2020 - 4 MB 11/20

    Eintritt der Fiktionswirkung des § 81 AufenthG; Beginn der Antragsfrist gemäß §

    c) Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gelten im Grundsatz auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 16.10 -, juris Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2012 - 19 B 657/12
    BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 2.10 -, BVerwGE 139, 337, juris, Rdn. 13; Urteil vom 19. April 2011 - 1 C 16.10 -, BVerwGE 139, 346, juris, Rdn. 12, 21.
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