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   BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23   

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BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23 (https://dejure.org/2024,5998)
BVerwG, Entscheidung vom 24.01.2024 - 20 F 9.23 (https://dejure.org/2024,5998)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Januar 2024 - 20 F 9.23 (https://dejure.org/2024,5998)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 13.12.2018 - 7 C 19.17

    Abwägung; Außenwirkung; Bearbeiter; Beratung; Bundesregierung;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    Dabei sind vor allem laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen zur Wahrung der eigenverantwortlichen Ausübung der Regierungstätigkeit grundsätzlich geschützt (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 âEURŒ- 20 F 10.11 - juris Rn. 9 und Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - âEURŒBVerwGE 164, 112 Rn. 18).

    Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen; demzufolge kommt Erörterungen im Kabinett eine besonders hohe Schutzwürdigkeit zu (BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 30 und vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - BVerwGE 164, 112 Rn. 18).

    Dem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung steht im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nur ein einfachgesetzlicher Informationsanspruch gegenüber, der weder über Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG noch sonst - etwa über das Demokratieprinzip - verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 2018 - 7 C 30.15 - NVwZ 2018, 1401 Rn. 32 und vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - BVerwGE 164, 112 Rn. 20).

    Vor diesem Hintergrund ist evident, dass eine Offenlegung des Verlaufsprotokolls die Funktionsfähigkeit des Bundessicherheitsrats beeinträchtigen kann, weil Kabinettsmitglieder sich nicht mehr offen und unbefangen äußern, wenn sie damit rechnen müssten, dass die Sitzungsprotokolle nach der Beschlussfassung öffentlich zugänglich wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - BVerwGE 164, 112 Rn. 24).

    Die fortdauernde Geheimhaltung der Beratungsinterna dient damit dem präventiven Schutz der Funktionsfähigkeit des Bundessicherheitsrats (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - BVerwGE 164, 112 Rn. 25).

  • BVerwG, 03.11.2011 - 7 C 3.11

    Informationszugang; Bundesministerium; Behörde; Verwaltung; Regierung;

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    aaa) Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beschreibt einen Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Regierung, der zum einen zur Wahrung der Funktionsfähigkeit und zum anderen wegen der Eigenverantwortung der Regierung selbst von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen nicht ausgeforscht werden darf (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 2022 - 2 BvE 8/21 -âEURŒ NVwZ 2023, 239 Rn. 61 sowie BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 âEURŒ- 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 30 und Beschluss vom 21. Februar 2007 - 20 F 9.06 -âEURŒ BVerwGE 128, 135 Rn. 10).

    Denn auch bei abgeschlossenen Vorgängen, bei denen die Gefahr eines "Mitregierens Dritter" nicht mehr besteht, ist die Regierung nicht unbeschränkt verpflichtet, Tatsachen aus ihrem Kernbereich mitzuteilen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 , BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 30).

    Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen; demzufolge kommt Erörterungen im Kabinett eine besonders hohe Schutzwürdigkeit zu (BVerwG, Urteile vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 30 und vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - BVerwGE 164, 112 Rn. 18).

    Daher ist der Kernbereichsschutz im Informationsfreiheitsrecht als Versagungsgrund anerkannt (BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 31, BT-Drs.

  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvE 5/11

    Informationsrecht der Bundestagsabgeordneten über Rüstungsexporte nach der

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Beratungen und Beschlussfassungen des Bundessicherheitsrats originäres Regierungshandeln betreffen und zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gehören (BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - BVerfGE 137, 185 Rn. 141 ff.).

    Erst danach bestehen Informationspflichten gegenüber dem zur Kontrolle berufenen Parlament, die sich aber regelmäßig nur auf das Beratungsergebnis, z. B. die Genehmigung eines Rüstungsexports, nicht auf den Ablauf der Beratungen beziehen (ausführlich BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - a. a. O. Rn. 157 - 172).

    Die Preisgabe der Beratungsabläufe wäre daher ein erheblicher Eingriff in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 - âEURŒBVerfGE 137, 185 Rn. 171).

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    Die Sperrerklärung rechtfertigt sich grundsätzlich und fast vollständig mit dem durch eine Bekanntgabe der Akteninhalte ansonsten verbundenen Eingriff in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 1984 - 2 BvE 11/83 u. a. - BVerfGE 67, 100 , Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - âEURŒBVerfGE 124, 78 <120).

    Denn auch bei abgeschlossenen Vorgängen, bei denen die Gefahr eines "Mitregierens Dritter" nicht mehr besteht, ist die Regierung nicht unbeschränkt verpflichtet, Tatsachen aus ihrem Kernbereich mitzuteilen (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 , BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 30).

    Besonders hohes Gewicht kommt dem Informationsinteresse zu, wenn es dem Parlament um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb der Regierung geht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - BVerfGE 124, 78 ).

  • BVerwG, 07.08.2013 - 20 F 9.12

    Reichweite unverbrüchliche Vertraulichkeit bei existenzieller staatlicher

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    aa) Nachteile für das Wohl des Bundes fordern gewichtige Gründe und setzen Beeinträchtigungen wesentlicher Bundesinteressen voraus (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - juris Rn. 11).

    Ein Nachteil in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats insbesondere dann gegeben, wenn der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - juris Rn. 9) und wenn die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 und vom 7. August 2023 - 20 F 9.12 - juris Rn. 11).

    Zudem könne sich das Wissen um eine spätere Publizität negativ auf die Bereitschaft zur Mitarbeit in künftigen Ausnahmesituationen auswirken (BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 20 F 9.12 - âEURŒjuris Rn. 12 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 - âEURŒBVerfGE 124, 161 ).

  • BVerwG, 14.06.2012 - 20 F 10.11

    Gestaltungsspielraum der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    Er wurzelt wie der Grundsatz der parlamentarischen Verantwortung im Gewaltenteilungsgrundsatz (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) (BVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1984 - 2 BvE 13/83 - BVerfGE 68, 1 ) und begründet damit einen Belang des Staatswohls (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - juris Rn. 9).

    Dabei sind vor allem laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen zur Wahrung der eigenverantwortlichen Ausübung der Regierungstätigkeit grundsätzlich geschützt (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 âEURŒ- 20 F 10.11 - juris Rn. 9 und Urteil vom 13. Dezember 2018 - 7 C 19.17 - âEURŒBVerwGE 164, 112 Rn. 18).

    Ein Nachteil in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats insbesondere dann gegeben, wenn der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 20 F 10.11 - juris Rn. 9) und wenn die Bekanntgabe des Akteninhalts die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich ihrer Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren würde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2002 - 2 AV 1.02 - BVerwGE 117, 8 und vom 7. August 2023 - 20 F 9.12 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Auszug aus BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    a) Er ist es jedoch nicht bereits deshalb, weil das Bundeskanzleramt in der Sperrerklärung die Gründe der Vorlageverweigerung nicht ordnungsgemäß dargelegt hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 15 f.).

    Eine differenzierende Aufbereitung der Unterlagen - unter Angabe von Blattzahlen, gegebenenfalls auch der Bezifferung von Absätzen oder der Gliederungspunkte eines Dokuments - erweist sich nur ausnahmsweise dann als entbehrlich, wenn der Umfang der Unterlagen überschaubar ist und sich bei Durchsicht der Akte die Zuordnung der Geheimhaltungsgründe ohne Weiteres erschließt (BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 - NVwZ 2023, 1504 Rn. 19 m. w. N. und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 15 f.).

    Nachdem die Beklagte ausschließlich Gründe des Staatswohls im Sinne der Alt. 1 des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeführt hat, vermitteln allein sie den gerichtlichen Prüfungsmaßstab (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19

    Sperrerklärung mit Ermessensfehlern

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    Er ist zulässig, insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen durch Beweisbeschluss in ordnungsgemäßer Form bejaht (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 âEURŒ- 20 F 6.19 - juris Rn. 10 sowie vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 -âEURŒ NVwZ 2023, 1435 Rn. 14 m. w. N.).

    a) Er ist es jedoch nicht bereits deshalb, weil das Bundeskanzleramt in der Sperrerklärung die Gründe der Vorlageverweigerung nicht ordnungsgemäß dargelegt hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 15 f.).

    Nachdem die Beklagte ausschließlich Gründe des Staatswohls im Sinne der Alt. 1 des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeführt hat, vermitteln allein sie den gerichtlichen Prüfungsmaßstab (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 30.03.2017 - 7 C 19.15

    Abschluss des Verfahrens; Aufklärungsrüge; Funktionsfähigkeit und

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    Denn der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung erfasst nicht nur den Schutz der Entscheidungsautonomie der aktuellen Regierung bei konkreten Entscheidungen, sondern auch den Schutz der Funktionsfähigkeit zukünftiger Regierungen bei zukünftigen Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - NVwZ 2017, 1621 Rn. 11 m. w. N; Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl. 2020, B, Rn. 109; Schnabel/Freund, DÖV 2012, ).

    Dies verlangt, auch bei abgeschlossenen Vorgängen die mit deren Bekanntgabe verbundenen einengenden Vorwirkungen auf die freie Willensbildung und Entscheidungsfindung zukünftiger Regierungen einzustellen (zu den Begründungsanforderungen nach dem IFG: BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 - 7 C 19.15 - NVwZ 2017, 1621 Rn. 11).

  • BVerwG, 15.12.2020 - 20 F 4.20

    Pflicht der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und Auskünften

    Auszug aus BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    aaa) Bezweckt wird damit zum einen der Schutz der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland; zum anderen sollen die Beziehungen zu anderen Staaten von Belastungen verschont und insbesondere das diplomatische Vertrauensverhältnis gewahrt bleiben (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 âEURŒ- 20 F 4.20 - juris Rn. 15).

    Nach dem Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO kommt eine Verweigerung der Aktenvorlage zwar noch nicht bei der bloßen Möglichkeit eines Nachteils für das Wohl des Bundes in Betracht, sondern nur, wenn das Bekanntwerden des Akteninhalts einen solchen Nachteil (tatsächlich) bereiten würde, wenn also dafür eine bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht (BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 20 F 4.20 - juris Rn. 17); da das Grundgesetz der Bundesregierung bei der Regelung der auswärtigen Beziehungen jedoch einen weiten Gestaltungsspielraum belässt, ist die Prognose, ob eine Offenlegung bestimmter Dokumente eine Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen erwarten lässt, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2023 - 20 F 5.21 - NWVBl. 2023, 319 Rn. 17 und vom 15. Dezember 2020 - 20 F 4.20 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 05.04.2023 - 20 F 17.22

    Auskunftsanspruch eines Betroffenen über die zu seiner Person bei einer

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

  • BVerwG, 22.03.2018 - 7 C 30.15

    Anschlussrevision; Ausgestaltung; Bundesrechnungshof; Bundestag;

  • BVerwG, 29.07.2002 - 2 AV 1.02

    Pflicht der Behörden zur Aktenvorlage; geheimhaltungsbedürftige Tatsachen;

  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

  • BVerwG, 07.04.2020 - 20 F 2.19

    Begünstigte von Sperrerklärungen; Ermessensfehler; Gewährleistungsgehalt der

  • BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

  • BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17

    Auskunftserteilung über sämtliche sog. konspirativen Linien während und nach der

  • BVerwG, 24.03.2023 - 20 F 21.22

    Auskunft über die zu einer Person bei der Landesverfassungsschutzbehörde

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerwG, 23.06.2022 - 10 C 3.21

    Über den Zugang zu Unterlagen des Bundessicherheitsrates muss teilweise neu

  • BVerfG, 14.12.2022 - 2 BvE 8/21

    Unterlassene Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen

  • BVerwG, 21.02.2007 - 20 F 9.06

    Vorlage von Behördenakten im Prozess; Akten des Bundesrechnungshofs; Mitglieder

  • BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung zu Vorgängen betreffend die Europäische

  • BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23

    Formellrechtlich- und ermessensfehlerhafte Sperrerklärung

  • BVerwG, 22.03.2024 - 20 F 5.22
    Denn ein Verweigerungsgrund - wie etwa vorliegend zuvörderst die Staatswohlgefährdung nach § 99 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 VwGO - kann durch unterschiedliche Umstände - wie etwa Informantenschutz, Schutz von Mitarbeitern einer Sicherheitsbehörde oder Schutz des exekutiven Kernbereichs (zu Letzterem: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2024 - 20 F 9.23 - Rn. 16) - begründet werden und es obliegt der Beurteilung der obersten Aufsichtsbehörde, innerhalb des breiten Spektrums eines Verweigerungsgrundes eine Zuordnung von verweigerungsbegründenden Umständen vorzunehmen und auf sie bezogen darzulegen, dass der Nachteil von erheblichem Gewicht ist und nicht die bloße Möglichkeit eines Nachteils besteht, sondern eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht.

    Dabei war der obersten Aufsichtsbehörde als Beklagte im Hauptsacheverfahren auch der Umstand bekannt, dass der Kläger die Informationen in Ausübung seiner journalistischen Tätigkeit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie unter Inanspruchnahme des Rechts auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG) begehrt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 - 20 F 9.23 - Rn. 33 und vom 24. März 2023 - 20 F 21.22 - juris Rn. 15).

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