Rechtsprechung
   BVerwG, 24.03.1964 - I C 4.60   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,504
BVerwG, 24.03.1964 - I C 4.60 (https://dejure.org/1964,504)
BVerwG, Entscheidung vom 24.03.1964 - I C 4.60 (https://dejure.org/1964,504)
BVerwG, Entscheidung vom 24. März 1964 - I C 4.60 (https://dejure.org/1964,504)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,504) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Enteignungsbeschlusses - Inanspruchnahme eines Grundstücks durch eine Behörde einer Besatzungsmacht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken - Rechtmäßigkeit der Enteignung - Bestehen einer wirksamen Besitzeinweisung als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DÖV 1964, 811
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.03.1955 - I C 149.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1964 - I C 4.60
    Obwohl § 11 Abs. 2 Buchst. a LBG nach seinem Wortlaut nur eine an den Antragsteller und nicht an die Enteignungsbehörde gerichtete Sollvorschrift zu enthalten scheint, stellt er doch eine von der Enteignungsbehörde zu beachtende und vom Verwaltungsgericht nachzuprüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Enteignung auf; die Vorschrift drückt den aus dem Wesen der grundgesetzlichen Eigentumsgarantie folgenden Subsidiaritätsgrundsatz aus, der eine Enteignung so lange verbietet, als ihr Zweck auch auf andere, weniger schwer in die Rechte des einzelnen eingreifende Weise erreicht werden kann, ohne daß es zu unvertretbaren Schwierigkeiten kommt (BVerwGE 2, 36 [38]).
  • RG, 18.11.1921 - VII 57/21

    Enteignung; Reichsrecht und Landesrecht

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1964 - I C 4.60
    Das fiskalische Interesse deckt sich zwar nicht mit dem Wohle der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 GG; daraus folgt jedoch nur, daß es unzulässig ist, allein aus fiskalischen Gründen zu enteignen (RGZ 136, 113 [123]; 103, 200 [202]), daß also das Wohl der Allgemeinheit, welches die Enteignung erfordert, in mehr und in anderem als nur im Vorteil des Fiskus bestehen muß.
  • RG, 10.02.1932 - IX 177/31

    1. Erstreckt sich die Befreiung der preußischen Eisenbahngesellschaften von der

    Auszug aus BVerwG, 24.03.1964 - I C 4.60
    Das fiskalische Interesse deckt sich zwar nicht mit dem Wohle der Allgemeinheit im Sinne des Art. 14 GG; daraus folgt jedoch nur, daß es unzulässig ist, allein aus fiskalischen Gründen zu enteignen (RGZ 136, 113 [123]; 103, 200 [202]), daß also das Wohl der Allgemeinheit, welches die Enteignung erfordert, in mehr und in anderem als nur im Vorteil des Fiskus bestehen muß.
  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 57.65

    Anfechtungsklage gegen einen Enteignungsbeschluss - Alternative Begründung eines

    Dementsprechend kann auf sich beruhen, ob es bei einer Sachlage der hier vorliegenden Art eines vorhergehenden Raumordnungsverfahrens überhaupt bedarf (vgl. dazu BVerwG I C 4.60, Urteil vom 24. März 1964).

    Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits in seinemUrteil vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 - S. 4 f. ausgesprochen, daß § 11 Abs. 2 LBG über seinen Wortlaut hinaus Anforderungen nicht nur an den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens, sondern damit zugleich an die Zulässigkeit der Enteignung selbst stellt.

    Dieser auf der Hand liegende Mangel an Vergleichbarkeit schließt eine angemessene anderweitige Deckung des Bedarfs aus; er ist in dem gekennzeichneten Sinne ein "besonderer Umstand", der ein Abweichen von der in § 11 Abs. 2 LBG aufgestellten Regel gestattet (ebenso im Ergebnis dasUrteil vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 - S. 5).

    Die Pflicht zum Verhandeln kann nur als Pflicht zu ernstlichem, d.h. einem wirtschaftlich sachgerechten, Verhandeln verstanden werden (ebenso im Ergebnis dasUrteil vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 - S. 6).

    Mit dem Merkmal der Erreichbarkeit ist gefordert, daß diese anderen Maßnahmen nach Lage des Einzelfalles überhaupt geeignet sind, den mit der Enteignung verfolgten Zweck zu erfüllen, daß sie also im Hinblick auf diesen Zweck gleichwertig sind (vgl.Urteil vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 -, DÖV 1964, 811).

    Gleichwohl konnte die Enteignungsbehörde von dieser Möglichkeit aber deshalb ohne weiteres absehen, weil nach der ihr erkennbaren Interessenlage der Kläger nichts dafür sprach, daß im Verhältnis zur Eigentumsentziehung die Bestellung eines Erbbaurechtes die geringere Belastung sein könnte (vgl. auch insoweit das Urteil vom 24. März 1964, DÖV 1964, 811).

  • BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99

    Militärisch genutzte Liegenschaften; Inanspruchnahme durch DDR-Behörden; Nutzung

    Stehen die Lage und die Grenzen eines militärisch schon genutzten Areals nicht ernsthaft zur Diskussion, so erübrigt sich der Rückgriff auf das Instrument der räumlichen Festlegung gemäß § 1 Abs. 3 LBG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1964 - BVerwG 1 C 4.60 - Buchholz 406.33 § 11 LBG Nr. 1).
  • BVerwG, 03.05.1968 - IV B 92.67

    Bestellung eines Erbbaurechts als Eigentumsentziehung

    Die Beigeladene macht unter Hinweis auf die Urteile vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 - (DÖV 1964, 811) und vom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - (MDR 1967, 241) geltend, daß das angefochtene Urteil insofern auf einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruhe, als angeblich das Bundesverwaltungsgericht "in ständiger Rechtsprechung die Vollenteignung dann für zulässig erachtet, wenn nichts Durchgreifendes dafür ersichtlich ist, daß die Bestellung eines Erbbaurechts einen wirtschaftlich minder schweren Eingriff darstellen würde als die Eigentumsentziehung".

    Ob das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Anwendung von § 11 Abs. 2 LBG seine Aufklärungs- und Hinweispflicht (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO) verletzt hat bzw. in diesem Teil seiner Begründung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 - (DÖV 1964, 811) abgewichen ist, kann dahingestellt bleibend Selbst wenn das eine oder andere zutreffen sollte, könnte das Urteil auf diesem Verfahrensmangel bzw. dieser Abweichung jedenfalls nicht beruhen.

  • BVerwG, 27.02.1969 - IV B 248.68

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit der

    Das angefochtene Urteil weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 - (Buchholz BVerwG 406.33, § 11 LBG Nr. 1), vom 18. August 1964 - BVerwG I C 48.63 - (BVerwGE 19, 171) undvom 19. Oktober 1966 - BVerwG IV C 57.65 - (MDR 1967, 241) ab.

    Inwiefern in diesen Punkt das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 - (a.a.O.) abweichen sollte, ist nicht ersichtlich.

  • BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 12.99

    Bundeswehr darf Bombenabwurfplatz Wittstocker Heide vorerst nicht nutzen

    Stehen die Lage und die Grenzen eines militärisch schon genutzten Areals nicht ernsthaft zur Diskussion, so erübrigt sich der Rückgriff auf das Instrument der räumlichen Festlegung gemäß § 1 Abs. 3 LBG (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1964 - BVerwG 1 C 4.60 - Buchholz 406.33 § 11 LBG Nr. 1).
  • BVerwG, 28.01.1972 - II CB 30.70

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Befähigung zum

    Das ist nicht geschehen; das Vorbringen, diese Begründung sei unrichtig und deshalb rechtswidrig, ist nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 133 Nr. 5 VwGO darzutun (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 -).
  • BVerwG, 13.06.1973 - IV B 77.73

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Überdies steht die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es für die Wirksamkeit der Inanspruchnahme des Grundstücks durch die französische Besatzungsmacht nicht auf die Freiheit der Maßnahme von Rechtsfehlern und insbesondere nicht auf die ausdrückliche Bekanntgabe des Requisitionsbescheides an den einzelnen Betroffenen ankommt, im wesentlichen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 - [Buchholz 406.33 § 11 LBG Nr. 1] und Beschluß vom 3. April 1964 - BVerwG I CB 6.64 - [Buchholz 406.33 § 64 LBG Nr. 3]).
  • BVerwG, 17.09.1964 - I C 120.62

    Freigabe eines Grundstücks durch die britischen Truppen - Übernahme des

    Bei dieser Entscheidung darf der Beklagte die Tatsache nicht außer Betracht lassen, daß es sich bei dem Grundstück der Beigeladenen nicht um ein unbebautes, bisher noch nicht in Anspruch genommenes Grundstück handelt, sondern daß in dem Enteignungsverfahren darüber zu entscheiden ist, ob das für einen bestimmten Zweck schon bebaute Grundstück der Beigeladenen "weiterhin" in Anspruch genommen werden darf (vgl.Urteil vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 -).
  • BVerwG, 18.11.1968 - VII CB 42.68

    Rechtsmittel

    Eine von dem Kläger angenommene sachliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe fällt nicht unter § 133 Nr. 5 VwGO (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1960 - BVerwG V C 420.58 -, DVBl. 1960, 935 = BVerwGE 11, 42 [insoweit nicht abgedruckt] und vom 24. März 1964 - BVerwG I C 4.60 -, DÖV 1964, 811 = Buchholz BVerwG 406.33, § 11 LBG Nr. 1 [insoweit jeweils nicht abgedruckt]).
  • BVerwG, 24.03.1964 - I C 178.59

    Rechtsmittel

    Der angefochtene Beschluß der Beklagten vom 18. November 1958 über die Verlängerung der Besitzeinweisung ist, falls nicht schon durch § 1 des Gesetzes zur Ergänzung des § 64 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Dezember 1958 in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung (Zweites Änderungsgesetz LBG) vom 23. Dezember 1960 (BGBl. I S. 1078) und des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet der Landbeschaffung (Drittes Änderungsgesetz LBG) vom 23. Dezember 1963 (BGBl. I S. 1012), so jedenfalls durch Art. 19 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen (Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen) vom 18. August 1961 (BGBl. II S. 1183) in der Fassung des Art. 2 des vorgenannten Gesetzes vom 23. Dezember 1963 und überdies dadurch gegenstandslos geworden, daß der erkennende Senat den Enteignungsbeschluß vom 29. Juli 1958 durch das Urteil vom heutigen Tage - BVerwG I C 4.60 - rechtskräftig bestätigt hat.
  • BVerwG, 09.12.1968 - VII CB 129.66

    Tätigkeit als Lehrkraft an einem staatlich anerkannten Privatschulgymnasium auf

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht