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BVerwG, 25.01.1980 - VII C 39.77 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Investitionszulagenbescheinigung - Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur - Schwerpunktort - Rahmenplan - Sperrwirkung - Aktionsprogramm
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 28.01.1976 - II/1-E 284/75
- VGH Hessen, 07.03.1977 - VI OE 49/76
- BVerwG, 25.01.1980 - VII C 39.77
- BVerwG, 31.01.1980 - 7 C 39.77
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 07.05.1975 - VII C 37.73
Investitionszulagen - Erteilen von Bescheinigungen - Erweiterung der …
Auszug aus BVerwG, 25.01.1980 - 7 C 39.77
Der in § 1 Abs. 4 InvZulG 1969 verwendete Begriff "volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig" hat nämlich - wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1975 (BVerwGE 48, 211 [218]) näher dargelegt hat - eine selektive Funktion; es soll damit das sogenannte "Gießkannenprinzip" vermieden und mit möglichst geringen Mitteln ein möglichst großer volkswirtschaftlicher Effekt erzielt werden; dementsprechend hat der Senat in dem genannten Urteil das Erfordernis eines Primäreffekts, der mit der zu fördernden Investition verbunden sein müsse, unmittelbar aus dem Sinngehalt des in Rede stehenden Begriffes hergeleitet. - BVerwG, 25.01.1980 - 7 C 53.78
Investitionszulage - Errichtung einer Betriebsstätte - Beschränkung auf …
Auszug aus BVerwG, 25.01.1980 - 7 C 39.77
wie Parallelsache BVerwG 7 C 53.78. - Drs-Bund, 22.03.1973 - BT-Drs 7/401
Auszug aus BVerwG, 25.01.1980 - 7 C 39.77
Die Ausweisung nur relativ weniger an sich hierfür in Betracht kommender Gemeinden als Schwerpunktorte beruht nämlich auf der einleuchtenden Überlegung, daß angesichts des nur begrenzten Ansiedlungspotentials der gewerblichen Wirtschaft eine Konzentration auf eine geringe Zahl von Standorten unabdingbar ist, um dort eine sich auf die Dauer selbst tragende wirtschaftliche Entwicklung in Gang zu setzen (vgl. hierzu z.B. die einschlägigen Ausführungen in Teil I des Zweiten Rahmenplans, BT-Drucks. 7/401 S. 6); diesen regionalpolitisch erwünschten Effekt verhindern oder hemmen zumindest Konkurrenzförderungen außerhalb von Schwerpunkten.