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   BVerwG, 28.12.2023 - 5 PB 10.23   

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BVerwG, 28.12.2023 - 5 PB 10.23 (https://dejure.org/2023,42589)
BVerwG, Entscheidung vom 28.12.2023 - 5 PB 10.23 (https://dejure.org/2023,42589)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Dezember 2023 - 5 PB 10.23 (https://dejure.org/2023,42589)
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  • BVerwG, 04.05.2012 - 6 PB 1.12

    Mitbestimmung des Personalrats beim Absehen von der Ausschreibung

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2023 - 5 PB 10.23
    Darüber hinaus begründet die Beschwerde den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund insofern nicht, als sie sich im Zusammenhang mit dieser Divergenzrüge nicht mit der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzt, in der geklärt ist, dass die Richtigkeitskontrolle des Personalrats, wenn dazu Anlass besteht, die Frage umfasst, ob die Verwaltungsvorschrift rechtswirksam ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 Rn. 7).

    Dem stellt die Beschwerde den dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - Rn. 7 entnommenen Rechtssatz gegenüber:.

    Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits in dem Sinne geklärt ist, dass die Richtigkeitskontrolle, wenn dazu Anlass besteht, die Frage umfasst, ob die Verwaltungsvorschrift rechtswirksam ist (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 Rn. 7).

    Dabei liegt es auf der Hand, dass sich Zweifel an der Rechtswirksamkeit einer Verwaltungsvorschrift nicht nur infolge von Rechtsänderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 Rn. 7) ergeben können, sondern auch deshalb, weil etwa ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Frage steht.

  • BVerwG, 28.07.2014 - 5 PB 1.14

    Verweigerung der Zustimmung eines Personalrats zu einer Maßnahme i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2023 - 5 PB 10.23
    Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 1994 - 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979 und vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9, jeweils m. w. N.).

    Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 9).

    Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 und vom 25. Mai 2016 - 5 PB 21.15 - juris Rn. 10 m. w. N.).

  • BVerwG, 14.01.2010 - 6 P 10.09

    Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung.

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2023 - 5 PB 10.23
    Letzteren entnimmt sie dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - Rn. 24. Die Beschwerde versteht diesen Rechtssatz dahin, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats (nur) auf die Frage erstrecke, ob die beabsichtigte Nichtvornahme der Ausschreibung als eine zwingende Ausnahme nach dem zugrunde liegenden Regelwerk berechtigt sei.
  • BVerwG, 28.01.2004 - 6 PB 10.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Divergenz;

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2023 - 5 PB 10.23
    Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.).
  • BVerwG, 25.05.2016 - 5 PB 21.15

    Voraussetzungen des Unterrichtungsanspruchs der Stufenvertretung

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2023 - 5 PB 10.23
    Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 und vom 25. Mai 2016 - 5 PB 21.15 - juris Rn. 10 m. w. N.).
  • BVerwG, 27.05.2009 - 6 P 3.09

    Erforderlichkeit einer Mitbestimmung im Falle einer Übertragung von Tätigkeiten

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2023 - 5 PB 10.23
    Die Beschwerde hält die Rechtsfrage mit der Begründung für entscheidungserheblich, dass im Falle ihrer Verneinung "die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers, der sich darauf berufen hat, dass die streitgegenständliche Maßnahme deshalb gegen eine gerichtliche Entscheidung verstößt, weil das der personellen Maßnahme zugrunde liegende Regelwerk gegen die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 zu Az. BVerwG 6 P 3.09 verstößt, offensichtlich unzutreffend ist, weil es sich nicht um eine gerichtliche Entscheidung in einem konkreten Einzelfall, die der Dienstherr zu beachten hat, handelt" (Beschwerdebegründung S. 29).
  • BVerwG, 27.04.2022 - 5 P 8.20

    Beachtlichkeit der Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu einer

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2023 - 5 PB 10.23
    Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 27. April 2022 - 5 P 8.20 - Rn. 12 den abstrakten Rechtssatz aufgestellt und im Beschluss vom 18. April 2023 - 5 P 15.21 - Rn. 12 bestätigt:.
  • BVerwG, 20.09.2018 - 5 PB 8.18

    Ausschluss der Mitbestimmungsrechte und Mitwirkungsrechte eines Personalrats in

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2023 - 5 PB 10.23
    In der Begründung ist auch substantiiert aufzuzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. September 2018 - 5 PB 8.18 - juris Rn. 3 m. w. N.).
  • BVerwG, 19.11.2019 - 5 PB 6.19

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2023 - 5 PB 10.23
    Ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts selbstständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, kann die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes Begründungsstranges ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 19. November 2019 - 5 PB 6.19 - juris Rn. 7 m. w. N.).
  • BVerwG, 18.04.2023 - 5 P 15.21

    Kein Eintritt der Billigungsfiktion, wenn die Äußerungsfrist infolge

    Auszug aus BVerwG, 28.12.2023 - 5 PB 10.23
    Demgegenüber habe das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 27. April 2022 - 5 P 8.20 - Rn. 12 den abstrakten Rechtssatz aufgestellt und im Beschluss vom 18. April 2023 - 5 P 15.21 - Rn. 12 bestätigt:.
  • BVerwG, 28.03.1994 - 6 PB 22.93
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