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   BVerwG, 30.06.2022 - 8 B 47.21 (8 C 6.22)   

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BVerwG, 30.06.2022 - 8 B 47.21 (8 C 6.22) (https://dejure.org/2022,17106)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2022 - 8 B 47.21 (8 C 6.22) (https://dejure.org/2022,17106)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - 8 B 47.21 (8 C 6.22) (https://dejure.org/2022,17106)
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  • BVerwG, 31.07.2002 - 8 C 37.01

    Unlautere Machenschaften, Erbausschlagung, Berechtigter, Kettenerbausschlagung,

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2022 - 8 B 47.21
    Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 Rn. 17).
  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 C 10.95

    Rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2022 - 8 B 47.21
    Wenn es aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt das darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23; Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 1.20 - ZOV 2020, 118 Rn. 7).
  • BVerwG, 28.03.2011 - 8 B 44.10

    Rechtliches Gehör bei fehlender Stellungnahme zu zentralem Beteiligtenvortrag

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2022 - 8 B 47.21
    Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die entscheidungserheblichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 109; Beschluss vom 28. März 2011 - 8 B 44.10 - ZOV 2011, 131 Rn. 17).
  • BVerwG, 13.03.2020 - 8 B 1.20

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2022 - 8 B 47.21
    Wenn es aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt das darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 23; Beschluss vom 13. März 2020 - 8 B 1.20 - ZOV 2020, 118 Rn. 7).
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