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   BayObLG, 12.07.2021 - 203 StRR 171/21   

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https://dejure.org/2021,41075
BayObLG, 12.07.2021 - 203 StRR 171/21 (https://dejure.org/2021,41075)
BayObLG, Entscheidung vom 12.07.2021 - 203 StRR 171/21 (https://dejure.org/2021,41075)
BayObLG, Entscheidung vom 12. Juli 2021 - 203 StRR 171/21 (https://dejure.org/2021,41075)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, 25 Abs. 2, 48 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, 95 Abs. 1 Nr. 1
    Pflicht eines Ausländers zum Mitführen von Identitätsnachweisen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Unterliegt ein Ausländer der Passpflicht, macht er sich nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar, wenn er weder einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) noch einen Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 AufenthG) besitzt. 2. Ist der Ausländer im ...

  • rechtsportal.de

    Passpflicht für Ausländer Strafbares Verhalten bei Fehlen eines gültigen Ausweispapieres oder eines Ersatzdokuments Befreiung von Passpflicht bei Besitz eines Aufenthaltstitels Mitwirkungspflicht des Ausländers bei der Beschaffung eines Identitätspapiers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.04.2005 - 2 StR 457/04

    Zur Strafbarkeit von Ausländern wegen unerlaubten Aufenthalts in der

    Auszug aus BayObLG, 12.07.2021 - 203 StRR 171/21
    Hat der Ausländer also (wie hier und anders als in dem von der Revision zitierten Urteil des BGH vom 27.04.2005, Az.: 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, und den von der Revision zitierten Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 25.05.2020, Az.: III-2 RVs 35/20, juris, sowie des OLG Stuttgart vom 06.04.2010, Az.: 4 Ss 46/10, NStZ-RR 2011, 28) einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten, ist er nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 AufenthG von der Erfüllung der Passpflicht befreit und erhält einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 4 AufenthG, unabhängig von der Frage, ob er einen Pass oder Passersatz in zumutbarer Weise erlangen kann:.
  • OLG Düsseldorf, 25.05.2020 - 2 RVs 35/20
    Auszug aus BayObLG, 12.07.2021 - 203 StRR 171/21
    Hat der Ausländer also (wie hier und anders als in dem von der Revision zitierten Urteil des BGH vom 27.04.2005, Az.: 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, und den von der Revision zitierten Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 25.05.2020, Az.: III-2 RVs 35/20, juris, sowie des OLG Stuttgart vom 06.04.2010, Az.: 4 Ss 46/10, NStZ-RR 2011, 28) einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten, ist er nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 AufenthG von der Erfüllung der Passpflicht befreit und erhält einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 4 AufenthG, unabhängig von der Frage, ob er einen Pass oder Passersatz in zumutbarer Weise erlangen kann:.
  • OLG Stuttgart, 06.04.2010 - 4 Ss 46/10

    Aufenthaltsrecht: Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts eines türkischen

    Auszug aus BayObLG, 12.07.2021 - 203 StRR 171/21
    Hat der Ausländer also (wie hier und anders als in dem von der Revision zitierten Urteil des BGH vom 27.04.2005, Az.: 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, und den von der Revision zitierten Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 25.05.2020, Az.: III-2 RVs 35/20, juris, sowie des OLG Stuttgart vom 06.04.2010, Az.: 4 Ss 46/10, NStZ-RR 2011, 28) einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten, ist er nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 AufenthG von der Erfüllung der Passpflicht befreit und erhält einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 4 AufenthG, unabhängig von der Frage, ob er einen Pass oder Passersatz in zumutbarer Weise erlangen kann:.
  • BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21

    Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"

    Denn der Kläger macht sich durch den Nichtbesitz eines Passes und Passersatzes nach aktueller strafgerichtlicher Rechtsprechung nicht wegen Verstoßes gegen die Ausweispflicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar (vgl. BayObLG, Urteil vom 12. Juli 2021 - 203 StRR 171/21 [ECLI:DE:BAYOBLG:2021:0712.203STRR171.21.00] - juris).
  • OLG Zweibrücken, 22.08.2023 - 1 ORbs 4 SsRs 25/23

    Voraussetzungen einer Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die

    Der Senat kann nicht überprüfen oder ausschließen, dass der Betroffenen einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder § 25 Absatz 1 bis 3 oder 4a bis 4b AufenthG besitzt und er nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 AufenthG von der Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG befreit ist (BayObLG, Urteil vom 12.07.2021 - 203 StRR 171/21, juris, Rn. 14).
  • BayObLG, 28.04.2023 - 201 StRR 14/23

    Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Stellung eines Asylfolgeantrags

    Die Urteilsfeststellungen geben auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verfügte (vgl. BayObLG, Urt. v. 12.07.2021 - 203 StRR 171/21 bei juris = BeckRS 2021, 29955 zum subsidiären Schutz nach § 4 AsylG).
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