Rechtsprechung
BayObLG, 12.07.2021 - 203 StRR 171/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
AufenthG §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, 25 Abs. 2, 48 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, 95 Abs. 1 Nr. 1
Pflicht eines Ausländers zum Mitführen von Identitätsnachweisen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Unterliegt ein Ausländer der Passpflicht, macht er sich nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar, wenn er weder einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) noch einen Ausweisersatz (§ 48 Abs. 2 AufenthG) besitzt. 2. Ist der Ausländer im ...
- rechtsportal.de
Passpflicht für Ausländer Strafbares Verhalten bei Fehlen eines gültigen Ausweispapieres oder eines Ersatzdokuments Befreiung von Passpflicht bei Besitz eines Aufenthaltstitels Mitwirkungspflicht des Ausländers bei der Beschaffung eines Identitätspapiers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 12.11.2020 - 3 Ns 111 Js 20571/18
- BayObLG, 12.07.2021 - 203 StRR 171/21
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.04.2005 - 2 StR 457/04
Zur Strafbarkeit von Ausländern wegen unerlaubten Aufenthalts in der …
Auszug aus BayObLG, 12.07.2021 - 203 StRR 171/21
Hat der Ausländer also (wie hier und anders als in dem von der Revision zitierten Urteil des BGH vom 27.04.2005, Az.: 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, und den von der Revision zitierten Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 25.05.2020, Az.: III-2 RVs 35/20, juris, sowie des OLG Stuttgart vom 06.04.2010, Az.: 4 Ss 46/10, NStZ-RR 2011, 28) einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten, ist er nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 AufenthG von der Erfüllung der Passpflicht befreit und erhält einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 4 AufenthG, unabhängig von der Frage, ob er einen Pass oder Passersatz in zumutbarer Weise erlangen kann:. - OLG Düsseldorf, 25.05.2020 - 2 RVs 35/20
Auszug aus BayObLG, 12.07.2021 - 203 StRR 171/21
Hat der Ausländer also (wie hier und anders als in dem von der Revision zitierten Urteil des BGH vom 27.04.2005, Az.: 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, und den von der Revision zitierten Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 25.05.2020, Az.: III-2 RVs 35/20, juris, sowie des OLG Stuttgart vom 06.04.2010, Az.: 4 Ss 46/10, NStZ-RR 2011, 28) einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten, ist er nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 AufenthG von der Erfüllung der Passpflicht befreit und erhält einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 4 AufenthG, unabhängig von der Frage, ob er einen Pass oder Passersatz in zumutbarer Weise erlangen kann:. - OLG Stuttgart, 06.04.2010 - 4 Ss 46/10
Aufenthaltsrecht: Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts eines türkischen …
Auszug aus BayObLG, 12.07.2021 - 203 StRR 171/21
Hat der Ausländer also (wie hier und anders als in dem von der Revision zitierten Urteil des BGH vom 27.04.2005, Az.: 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105, und den von der Revision zitierten Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 25.05.2020, Az.: III-2 RVs 35/20, juris, sowie des OLG Stuttgart vom 06.04.2010, Az.: 4 Ss 46/10, NStZ-RR 2011, 28) einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhalten, ist er nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 AufenthG von der Erfüllung der Passpflicht befreit und erhält einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 4 AufenthG, unabhängig von der Frage, ob er einen Pass oder Passersatz in zumutbarer Weise erlangen kann:.
- BVerwG, 11.10.2022 - 1 C 9.21
Unzumutbarkeit der Passbeschaffung bei Erfordernis einer "Reueerklärung"
Denn der Kläger macht sich durch den Nichtbesitz eines Passes und Passersatzes nach aktueller strafgerichtlicher Rechtsprechung nicht wegen Verstoßes gegen die Ausweispflicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG strafbar (vgl. BayObLG, Urteil vom 12. Juli 2021 - 203 StRR 171/21 [ECLI:DE:BAYOBLG:2021:0712.203STRR171.21.00] - juris). - OLG Zweibrücken, 22.08.2023 - 1 ORbs 4 SsRs 25/23
Voraussetzungen einer Verurteilung wegen fahrlässigen Verstoßes gegen die …
Der Senat kann nicht überprüfen oder ausschließen, dass der Betroffenen einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG oder § 25 Absatz 1 bis 3 oder 4a bis 4b AufenthG besitzt und er nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 AufenthG von der Passpflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG befreit ist (BayObLG, Urteil vom 12.07.2021 - 203 StRR 171/21, juris, Rn. 14). - BayObLG, 28.04.2023 - 201 StRR 14/23
Strafbarkeit nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei Stellung eines Asylfolgeantrags