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   BayObLG, 14.11.2023 - 204 StObWs 474/23   

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https://dejure.org/2023,44417
BayObLG, 14.11.2023 - 204 StObWs 474/23 (https://dejure.org/2023,44417)
BayObLG, Entscheidung vom 14.11.2023 - 204 StObWs 474/23 (https://dejure.org/2023,44417)
BayObLG, Entscheidung vom 14. November 2023 - 204 StObWs 474/23 (https://dejure.org/2023,44417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    StVollzG §§ 109 ff.; BaySvVollzG Art. 57 Abs. 1, Abs. 2, Art. 103; StGB § 66c Abs. 1
    Rechtsbeschwerdeverfahren, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Strafvollstreckungskammer, Vollzugsöffnende Maßnahmen, Sicherungsverwahrter, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beauftragung eines Sachverständigen, Gerichtliche Entscheidung, Unmittelbare Rechtswirkung, ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 28.11.1969 - VII C 18.69

    Idiotentest - Verwaltungsakt, §§ 42, 44a VwGO

    Auszug aus BayObLG, 14.11.2023 - 204 StObWs 474/23
    Damit wird deutlich, dass es sich bei der Anordnung der Begutachtung um eine der eigentlichen Entscheidung vorausgehende und diese vorbereitende Maßnahme handelt, deren Voraussetzungen nicht selbständig, sondern nur mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung überprüft werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1969 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248, juris Rn. 10 zum entsprechenden Fall der Anordnung einer Begutachtung nach § 3 Abs. 2 StVZO; OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2009 - 1 Ws 118/09 -, NStZ 2009, 577, juris Rn. 13 ff.).
  • KG, 18.05.2009 - 2 Ws 8/09

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Maßnahme des Strafvollzugs:

    Auszug aus BayObLG, 14.11.2023 - 204 StObWs 474/23
    Ein solcher ist aber nach ständiger Rechtsprechung der beiden für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen zuständigen Strafsenate des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 19.6.2023 - 204 StObWs 192/23 -, nicht veröffentlicht) Voraussetzung für eine zulässige Rechtsbeschwerde (so auch KG, Beschlüsse vom 18.05.2009 - 2 Ws 8/09 Vollz, juris Rn. 6, vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz, juris Rn. 8, vom 25.09.2017 - 2 Ws 145/17 Vollz, juris Rn. 5; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 8. Aufl. 2021, Teil IV, § 116 StVollzG, Rn. 4 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Auflage 2020, 12.
  • OLG Celle, 13.03.2009 - 1 Ws 118/09

    Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen von Lockerungen gemäß § 16 Abs.

    Auszug aus BayObLG, 14.11.2023 - 204 StObWs 474/23
    Damit wird deutlich, dass es sich bei der Anordnung der Begutachtung um eine der eigentlichen Entscheidung vorausgehende und diese vorbereitende Maßnahme handelt, deren Voraussetzungen nicht selbständig, sondern nur mit der das Verfahren abschließenden Entscheidung überprüft werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1969 - VII C 18.69 -, BVerwGE 34, 248, juris Rn. 10 zum entsprechenden Fall der Anordnung einer Begutachtung nach § 3 Abs. 2 StVZO; OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2009 - 1 Ws 118/09 -, NStZ 2009, 577, juris Rn. 13 ff.).
  • OLG Koblenz, 26.02.2014 - 2 Ws 660/13

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Anfechtbarkeit der Ablehnung der beantragten

    Auszug aus BayObLG, 14.11.2023 - 204 StObWs 474/23
    Die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Antragsgegnerin zur Erstellung eines solchen Gutachtens stellt - wovon auch die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeht - keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG dar, da sie noch keine unmittelbare Rechtswirkung dem Verwahrten gegenüber entfaltet, sondern eine Maßnahme mit Regelungscharakter der Justizvollzugsanstalt lediglich vorbereitet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.11.2020 - 203 StObWs 419/20, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf § 44a VwGO; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13 -, NStZ 2014, 624, 631 bei Roth, juris Rn. 3; Arloth/Krä/Arloth, a.a.O., StVollzG § 109 Rn. 9; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. P Rn. 29).
  • OLG Brandenburg, 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13

    Rechtsbehelf im Strafvollzugsverfahren: Bezugnahme der - ablehnenden -

    Auszug aus BayObLG, 14.11.2023 - 204 StObWs 474/23
    Die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Antragsgegnerin zur Erstellung eines solchen Gutachtens stellt - wovon auch die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeht - keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG dar, da sie noch keine unmittelbare Rechtswirkung dem Verwahrten gegenüber entfaltet, sondern eine Maßnahme mit Regelungscharakter der Justizvollzugsanstalt lediglich vorbereitet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.11.2020 - 203 StObWs 419/20, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf § 44a VwGO; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13 -, NStZ 2014, 624, 631 bei Roth, juris Rn. 3; Arloth/Krä/Arloth, a.a.O., StVollzG § 109 Rn. 9; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. P Rn. 29).
  • KG, 01.02.2017 - 2 Ws 253/16

    Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin: Feststellungsantrag im

    Auszug aus BayObLG, 14.11.2023 - 204 StObWs 474/23
    Ein solcher ist aber nach ständiger Rechtsprechung der beiden für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen zuständigen Strafsenate des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 19.6.2023 - 204 StObWs 192/23 -, nicht veröffentlicht) Voraussetzung für eine zulässige Rechtsbeschwerde (so auch KG, Beschlüsse vom 18.05.2009 - 2 Ws 8/09 Vollz, juris Rn. 6, vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz, juris Rn. 8, vom 25.09.2017 - 2 Ws 145/17 Vollz, juris Rn. 5; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 8. Aufl. 2021, Teil IV, § 116 StVollzG, Rn. 4 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Auflage 2020, 12.
  • KG, 25.09.2017 - 2 Ws 145/17

    Strafvollzugssache: Anfechtbarkeit des von der Vollzugsbehörde geführten

    Auszug aus BayObLG, 14.11.2023 - 204 StObWs 474/23
    Ein solcher ist aber nach ständiger Rechtsprechung der beiden für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen zuständigen Strafsenate des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. etwa Beschluss vom 19.6.2023 - 204 StObWs 192/23 -, nicht veröffentlicht) Voraussetzung für eine zulässige Rechtsbeschwerde (so auch KG, Beschlüsse vom 18.05.2009 - 2 Ws 8/09 Vollz, juris Rn. 6, vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz, juris Rn. 8, vom 25.09.2017 - 2 Ws 145/17 Vollz, juris Rn. 5; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 8. Aufl. 2021, Teil IV, § 116 StVollzG, Rn. 4 m.w.N.; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Auflage 2020, 12.
  • KG, 29.04.2022 - 2 Ws 77/22

    Die Bestellung eines Rechtsanwalts gemäß § 109 Abs. 3 S. 1 StVollzG ist keine

    Auszug aus BayObLG, 14.11.2023 - 204 StObWs 474/23
    Da der Antragsteller bereits keine "Maßnahme" im Sinne des § 109 StVollzG i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG zulässigerweise angefochten hat, liegen die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht vor (vgl. auch KG, Beschluss vom 29.04.2022 - 2 Ws 77/22 Vollz -, juris Rn. 6).
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