Rechtsprechung
   BayObLG, 15.01.2024 - 207 StRR 440/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,308
BayObLG, 15.01.2024 - 207 StRR 440/23 (https://dejure.org/2024,308)
BayObLG, Entscheidung vom 15.01.2024 - 207 StRR 440/23 (https://dejure.org/2024,308)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Januar 2024 - 207 StRR 440/23 (https://dejure.org/2024,308)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,308) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    StGB § 130 Abs. 3, GG Art. 5 Abs. 1
    Strafbarkeit nach § 130 Abs. 3 StGB bei mehrdeutigen Äußerungen

  • rewis.io

    Revisionsgericht, Schutzbereich, Grundrechte, Sachverhaltsfeststellung, Notwendige Auslagen, Strafgerichtliche Verurteilung, Rechtsfehlerhafte, Meinungsäußerungsfreiheit, Schutzumfang, Revisionsrügen, Aufhebung, Beschlüsse, Verfahrensrügen, Landgerichte, Auslegung der ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Strafverfahren gegen Florian J. wegen des Verdachts der Volksverhetzung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Relativierung des Holocausts: AfD-Politiker vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23

    Beschluss gegen Patrick H. wegen Volksverhetzung

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2024 - 207 StRR 440/23
    Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 31.05.2017, 5 OLG 13 Ss 81/17, zitiert nach juris, Rdn. 11 (zu § 185 StGB); BayObLG, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, zitiert nach juris, dort Rdn. 11ff. (zu § 130 StGB)).

    So verstößt eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, zitiert nach juris, dort Rdn. 34 (zu § 185 StGB); BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004, 1St RR 153/04, zitiert nach juris, dort Rdn. 21 (zu § 185 StGB), vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, aaO Rdn. 19, und vom 02.08.2023, 203 StRR 287/23, BeckRS 2023, 28655, dort Rd. 20 (jeweils zu § 130 StGB)).

  • OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17

    Beleidigung und Meinungsfreiheit

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2024 - 207 StRR 440/23
    Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 31.05.2017, 5 OLG 13 Ss 81/17, zitiert nach juris, Rdn. 11 (zu § 185 StGB); BayObLG, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, zitiert nach juris, dort Rdn. 11ff. (zu § 130 StGB)).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2024 - 207 StRR 440/23
    So verstößt eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, zitiert nach juris, dort Rdn. 34 (zu § 185 StGB); BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004, 1St RR 153/04, zitiert nach juris, dort Rdn. 21 (zu § 185 StGB), vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, aaO Rdn. 19, und vom 02.08.2023, 203 StRR 287/23, BeckRS 2023, 28655, dort Rd. 20 (jeweils zu § 130 StGB)).
  • BGH, 08.08.2006 - 5 StR 405/05

    Störung des öffentlichen Friedens nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch ins Internet

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2024 - 207 StRR 440/23
    Allerdings gewährleistet Art. 5 Abs. 2 GG auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Strafgesetze wie § 130 StGB gehören (vgl. BGH, Urteil vom 08.08.2006, 5 StR 405/05, NStZ 2007, 216, 217).
  • BayObLG, 20.10.2004 - 1St RR 153/04

    Bezeichnung eines Polizeibeamten als Wegelagerer

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2024 - 207 StRR 440/23
    So verstößt eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, zitiert nach juris, dort Rdn. 34 (zu § 185 StGB); BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004, 1St RR 153/04, zitiert nach juris, dort Rdn. 21 (zu § 185 StGB), vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, aaO Rdn. 19, und vom 02.08.2023, 203 StRR 287/23, BeckRS 2023, 28655, dort Rd. 20 (jeweils zu § 130 StGB)).
  • BVerfG, 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2024 - 207 StRR 440/23
    Dabei haben die Gerichte insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten (siehe z.B. BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017, 1 BvR 1384/16, zitiert nach juris, dort Rdn. 17).
  • BayObLG, 17.02.2023 - 207 StRR 32/23

    Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB in der Tatbestandsvariante des

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2024 - 207 StRR 440/23
    Der Sinngehalt der inkriminierten Äußerung des Angeklagten ist - anders als das Landgericht meint - keineswegs zwingend dahingehend auszulegen, dass der Umgang mit Ungeimpften vergleichbar sei mit den Maßnahmen, denen die jüdische Bevölkerung in Deutschland bereits bei den Novemberprogrammen 1938 ausgesetzt war (UA S. 8 und 13); eine derartige Aussage würde den Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB allerdings grundsätzlich erfüllen (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 17.02.2023, 207 StRR 32/23, BeckRS 2023, 2859).
  • BayObLG, 02.08.2023 - 203 StRR 287/23

    Volksverhetzung - Verharmlosen des Holocaust

    Auszug aus BayObLG, 15.01.2024 - 207 StRR 440/23
    So verstößt eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, zitiert nach juris, dort Rdn. 34 (zu § 185 StGB); BayObLG, Beschluss vom 20.10.2004, 1St RR 153/04, zitiert nach juris, dort Rdn. 21 (zu § 185 StGB), vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, aaO Rdn. 19, und vom 02.08.2023, 203 StRR 287/23, BeckRS 2023, 28655, dort Rd. 20 (jeweils zu § 130 StGB)).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht