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   BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23 e   

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BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23 e (https://dejure.org/2024,487)
BayObLG, Entscheidung vom 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23 e (https://dejure.org/2024,487)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Januar 2024 - 101 ZRR 165/23 e (https://dejure.org/2024,487)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; EGZPO § 15a Abs. 1, Abs. 2; BaySchlG Art. 1 Nr. 2
    Die Schlichtungsobliegenheit bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre

  • rewis.io

    Außergerichtliche Streitbeilegung, Sachlicher Anwendungsbereich, Obligatorisches Güteverfahren, Vermögensrechtliche Ansprüche, Schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung, Strafrechtliche Vorschriften, Materiellrechtliche Ansprüche, Vorangegangenes Mahnverfahren, ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2024, 327
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 02.03.2012 - V ZR 169/11

    Obligatorische Streitschlichtung in Nordrhein-Westfallen bei Geltendmachung eines

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23
    Während der Bundesgerichtshof in Bezug auf § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO bislang offengelassen hat, ob hiervon auch Zahlungsansprüche erfasst würden (BGH, Urt. v. 2. März 2012, V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 7; Urt. v. 10. Juli 2009, V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238 [juris Rn. 9] unter Hinweis darauf, dass überwiegend vertreten werde, dass u. a. auch Schadensersatzansprüche der Regelung unterfielen), hat er zu § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO im Jahr 2008 ausdrücklich festgestellt, dass die dort geregelten "Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre [...] insbesondere Unterlassungsansprüche bei Beleidigungen und unwahren Tatsachenbehauptungen, Widerrufsansprüche bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Ansprüche auf Schadensersatz in Geld" beträfen (BGH, Urt. v. 8. Juli 2008, VI ZR 221/07, NJW-RR 2008, 1662 [juris Rn. 12]).

    Er hat in diesem Zusammenhang allerdings sein Urteil vom 2. März 2012 (V ZR 169/11, NZM 2012, 435) erwähnt.

    Im Jahr 2017 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf Ansprüche aus dem Nachbarrecht - teilweise auch unter Erwähnung von Ansprüchen wegen Ehrverletzungen - unter Zusammenfassung seiner früheren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass er die jeweiligen Vorschriften der Schlichtungsgesetze der Länder Hessen (vgl. dazu BGH NJW-RR 2009, 1238), Nordrhein-Westfalen (BGH NZM 2012, 435) und Rheinland-Pfalz (BGH, Urt. v. 19. Februar 2016, V ZR 96/15, NJW-RR 2016, 823) "eng in dem Sinne aus[lege], dass ein Schlichtungsversuch in diesen Bundesländern für eine auf Zahlung gerichtete Klage auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn der Anspruch aus dem Nachbarrecht hergeleitet wird"; zu dieser Auslegung sei der Senat "aufgrund der jeweiligen Entstehungsgeschichte der Normen gelangt" (BGH, Urt. v. 27. Januar 2017, V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443 Rn. 10; dem folgend für das Saarland: OLG Saarbrücken, Urt. v. 26. März 2021, 5 U 20/20, NJOZ 2022, 300 Rn. 11).

    Entsprechendes war auch in Nordrhein-Westfalen geschehen und zwar bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 53 JustG NRW (vgl. BGH NZM 2012, 435).

    Das konnte nur zutreffen, wenn alle Geldforderungen aus der obligatorischen Schlichtung ausgenommen werden sollten" (BGH NZM 2012, 435 Rn. 12).

    Nordrhein-Westfalen hat zwar solche Streitigkeiten nachträglich in den sachlichen Anwendungsbereich des Schlichtungserfordernisses einbezogen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 JustG NRW), was den Bundesgerichtshof nicht an seiner Auslegung gehindert hat, dass dort "alle Geldforderungen aus der obligatorischen Schlichtung ausgenommen werden sollten" (BGH NZM 2012, 435 Rn. 12).

    Aus dem Hinweis zur Kostenkompensation hat der Bundesgerichtshof positiv abgeleitet, dies könne "nur zutreffen, wenn alle Geldforderungen aus der obligatorischen Schlichtung ausgenommen werden sollten" (BGH NZM 2012, 435 Rn. 12), während Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das "bei den Streitigkeiten nach dem Abschn. 3 AGG anders gesehen hat, fehlen" (BGH NZM 2012, 435 Rn. 12).

    Dies hat der Bundesgerichtshof, wie oben bereits ausgeführt, insbesondere deutlich gemacht, als er in seiner Entscheidung vom 2. März 2012 (NZM 2012, 435 Rn. 12) in Bezug auf Nordrhein-Westfalen ausdrücklich festgestellt hat: "Unter Ehrschutz- und Nachbarrechtsstreitigkeiten versteht der [nordrhein-westfälische] Gesetzgeber aber nicht alle Streitigkeiten aus diesem Gebiet, sondern nur solche, die nicht auf Geldzahlung gerichtet sind.

  • BGH, 27.01.2017 - V ZR 120/16

    Obligatorische Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten im Saarland

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23
    Im Jahr 2017 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf Ansprüche aus dem Nachbarrecht - teilweise auch unter Erwähnung von Ansprüchen wegen Ehrverletzungen - unter Zusammenfassung seiner früheren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass er die jeweiligen Vorschriften der Schlichtungsgesetze der Länder Hessen (vgl. dazu BGH NJW-RR 2009, 1238), Nordrhein-Westfalen (BGH NZM 2012, 435) und Rheinland-Pfalz (BGH, Urt. v. 19. Februar 2016, V ZR 96/15, NJW-RR 2016, 823) "eng in dem Sinne aus[lege], dass ein Schlichtungsversuch in diesen Bundesländern für eine auf Zahlung gerichtete Klage auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn der Anspruch aus dem Nachbarrecht hergeleitet wird"; zu dieser Auslegung sei der Senat "aufgrund der jeweiligen Entstehungsgeschichte der Normen gelangt" (BGH, Urt. v. 27. Januar 2017, V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443 Rn. 10; dem folgend für das Saarland: OLG Saarbrücken, Urt. v. 26. März 2021, 5 U 20/20, NJOZ 2022, 300 Rn. 11).

    In seiner Entscheidung vom 27. Januar 2017 (NJW-RR 2017, 443) erinnerte der Bundesgerichtshof daran, dass der Landesgesetzgeber in Hessen und Nordrhein-Westfalen jeweils "zunächst von der Ermächtigung des § 15 a EGZPO umfassend Gebrauch gemacht, das Erfordernis einer obligatorischen Streitschlichtung für vermögensrechtliche Ansprüche jedoch später wieder aufgehoben [habe].

    Der Gesetzgeber wollte in beiden Ländern als Konsequenz hieraus Geldforderungen schlechthin, auch bei einer nachbarrechtlichen Grundlage, schlichtungsfrei stellen" (BGH NJW-RR 2017, 443 Rn. 10).

    Dies spreche dafür, dass auch der saarländische Gesetzgeber Geldforderungen schlechthin, auch bei einer nachbarrechtlichen Grundlage, schlichtungsfrei stellen wollte (BGH NJW-RR 2017, 443 Rn. 11).

    Hiergegen spricht zudem, dass die Durchführung streitiger Verfahren nach vorangegangenem Mahnverfahren - aufgrund zwingender Vorgabe nach § 15 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EGZPO - auch im Saarland nach wie vor von dem obligatorischen Schlichtungsversuch ausgenommen bleibt [...], sodass das Erfordernis des Schlichtungsverfahrens bei Zahlungsklagen leicht umgangen werden könnte" (BGH NJW-RR 2017, 443 Rn. 12).

    Angesichts dieser ausdrücklichen Erwägung, dass "die Bezifferung von Ersatzansprüchen wegen eines immateriellen Schadens [...] nicht so leicht fällt wie bei gewöhnlichen Leistungsanträgen" und deshalb das Mahnverfahren in diesen Fällen oft nicht zu Gebote stehe, verbunden mit dem vorstehenden Hinweis in der Begründung, dass das Gesetz "im Interesse einer Entlastung sowohl der Parteien wie der Gerichte" erlassen werden solle (ergänzt durch die Äußerung aus der Mehrheitsfraktion im Landtag, wonach durch das Gesetz "das Schlichtungsverfahren für die zivilrechtlich begründeten Schadensersatz-[...]ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz" geöffnet werden solle), spricht deutlich gegen das in Bezug auf andere Länder herangezogene Argument, dass der Gesetzgeber wegen des Effekts der "Flucht ins Mahnverfahren" Geldforderungen "schlechthin" schlichtungsfrei stellen wollte (vgl. z. B. BGH NJW-RR 2017, 443 Rn. 11); für den bayerischen Gesetzgeber gilt das ausweislich des Gesetzgebungsverfahrens jedenfalls in Bezug auf immaterielle Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht.

    Anhaltspunkte dafür, dass er das bei den Streitigkeiten nach dem Abschn. 3 AGG anders gesehen hat, fehlen." Auch in der Entscheidung vom 27. Januar 2017 (NJW-RR 2017, 443 Rn. 11) hat der Bundesgerichtshof die Möglichkeit einer abweichenden Interpretation beim Bestehen von Anhaltspunkten ausdrücklich erwähnt ("Für einen anders gerichteten Willen des saarländischen Gesetzgebers - der sich wie die Gesetzgeber in Hessen und Nordrhein-Westfalen an den Erfahrungen der anderen Bundesländer und dem Abschlussbericht einer damit befassten Bund-Länder-Arbeitsgruppe orientiert hat [...] - bietet die Entstehungsgeschichte von § 37 a I Nr. 1 SaarlAGJusG keine Anhaltspunkte.").

  • BVerfG, 14.02.2007 - 1 BvR 1351/01

    Regelung über obligatorisches Streitschlichtungsverfahren verfassungsrechtlich

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23
    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Gewährleistungsbereich des Art. 19 Abs. 4 GG durch § 15a EGZPO nicht berührt ist, weil Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsweg nur gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt gewährleistet, der Zugang zu den ordentlichen Gerichten in Auseinandersetzungen zwischen Privatpersonen aber nicht Gegenstand dieser Gewährleistung ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2007, 1 BvR 1351/01, NJW-RR 2007, 1073).

    Er kann auch Anreize für eine einverständliche Streitbewältigung schaffen, etwa um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden zu fördern oder die staatlichen Gerichte zu entlasten, wenn ergänzend der Weg zu einer Streitentscheidung durch die staatlichen Gerichte eröffnet bleibt (BGH NJW-RR 2007, 1073 1074.).

    Dass der Gesetzgeber mit der Schlichtungsobliegenheit insoweit seinen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum (BGH NJW-RR 2007, 1073 1074.) überschritten hätte, ist nicht ersichtlich.

  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 221/07

    Örtliche Zuständigkeit weiterer Gütestellen im Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23
    Während der Bundesgerichtshof in Bezug auf § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO bislang offengelassen hat, ob hiervon auch Zahlungsansprüche erfasst würden (BGH, Urt. v. 2. März 2012, V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 7; Urt. v. 10. Juli 2009, V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238 [juris Rn. 9] unter Hinweis darauf, dass überwiegend vertreten werde, dass u. a. auch Schadensersatzansprüche der Regelung unterfielen), hat er zu § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO im Jahr 2008 ausdrücklich festgestellt, dass die dort geregelten "Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre [...] insbesondere Unterlassungsansprüche bei Beleidigungen und unwahren Tatsachenbehauptungen, Widerrufsansprüche bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Ansprüche auf Schadensersatz in Geld" beträfen (BGH, Urt. v. 8. Juli 2008, VI ZR 221/07, NJW-RR 2008, 1662 [juris Rn. 12]).

    Daher wird die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2008 (NJW-RR 2008, 1662), in welcher die Anwendbarkeit von § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO ausdrücklich auch für "Ansprüche auf Schadensersatz in Geld" bejaht wird, insbesondere nicht relativiert durch zwei jüngere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs: In Bezug auf § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW), der auf Grundlage des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO erlassen wurde, hat es der Bundesgerichtshof dahinstehen lassen, "ob Ehrschutzklagen, die auf einen Zahlungsanspruch gerichtet sind, überhaupt [...] erfasst" seien (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2022, VI ZR 258/21, NJOZ 2022, 1527 Rn. 12).

    Insbesondere wurde die behauptete Verletzung der persönlichen Ehre nicht in Presse oder Rundfunk begangen und es handelt sich um behauptete Äußerungen im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften der §§ 185 ff. StGB, also solche, die sich auf herabwürdigende unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. herabsetzende Werturteile stützen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJOZ 2022, 1527 Rn. 10; NJW-RR 2008, 1662 Rn. 12; Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, EGZPO § 15a Rn. 34).

  • BGH, 25.10.2022 - VI ZR 258/21

    Zulässigkeit der Klage: Schlichtungsversuch bei Ansprüchen aus einer Verletzung

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23
    Daher wird die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2008 (NJW-RR 2008, 1662), in welcher die Anwendbarkeit von § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO ausdrücklich auch für "Ansprüche auf Schadensersatz in Geld" bejaht wird, insbesondere nicht relativiert durch zwei jüngere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs: In Bezug auf § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW), der auf Grundlage des § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO erlassen wurde, hat es der Bundesgerichtshof dahinstehen lassen, "ob Ehrschutzklagen, die auf einen Zahlungsanspruch gerichtet sind, überhaupt [...] erfasst" seien (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2022, VI ZR 258/21, NJOZ 2022, 1527 Rn. 12).

    Im Jahr 2022 hat es der Bundesgerichtshof, wie oben bereits ausgeführt, dahinstehen lassen, "ob Ehrschutzklagen, die auf einen Zahlungsanspruch gerichtet sind, überhaupt von § 53 Abs. 1 Nr. 2 JustG NRW erfasst sind" (BGH NJOZ 2022, 1527 Rn. 12).

    Insbesondere wurde die behauptete Verletzung der persönlichen Ehre nicht in Presse oder Rundfunk begangen und es handelt sich um behauptete Äußerungen im Sinne der strafrechtlichen Vorschriften der §§ 185 ff. StGB, also solche, die sich auf herabwürdigende unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. herabsetzende Werturteile stützen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJOZ 2022, 1527 Rn. 10; NJW-RR 2008, 1662 Rn. 12; Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, EGZPO § 15a Rn. 34).

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23
    Im Gegensatz zum staatlichen Strafanspruch soll die Zubilligung einer Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG "im Interesse des konkret Betroffenen gewährleisten" (BGH, Urt. v. 5. Oktober 2004, VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298 303.), weshalb auch "die Zivilgerichte zur Gewährleistung dieses Interesses des Betroffenen berufen sind" (BGH, a. a. O.).

    Soweit der Kläger meint, dass durch eine außergerichtliche Streitbeilegung "hinter verschlossenen Türen" weder eine Prävention in Form einer Abschreckungswirkung geschaffen noch der Genugtuung des Opfers in gleichem Maße Rechnung getragen werden könne, wie dies durch ein gerichtliches Verfahren möglich wäre, verkennt dies, dass die Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung gleichwohl - im Gegensatz zum staatlichen Strafanspruch - "im Interesse des konkret Betroffenen" gewährleistet wird (BGHZ 160, 298 303.) und der Betroffene einerseits selbst ein Interesse daran haben kann, eine Geldentschädigung im Rahmen der Schlichtung ohne öffentliche Gerichtsverhandlung zu erhalten, und andererseits die Möglichkeit hat, nach einem Scheitern der Schlichtung ein reguläres Gerichtsverfahren herbeizuführen.

  • BGH, 19.02.2016 - V ZR 96/15

    Obligatorische Streitschlichtung in Rheinland-Pfalz: Zahlungsklage wegen

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23
    Im Jahr 2017 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf Ansprüche aus dem Nachbarrecht - teilweise auch unter Erwähnung von Ansprüchen wegen Ehrverletzungen - unter Zusammenfassung seiner früheren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass er die jeweiligen Vorschriften der Schlichtungsgesetze der Länder Hessen (vgl. dazu BGH NJW-RR 2009, 1238), Nordrhein-Westfalen (BGH NZM 2012, 435) und Rheinland-Pfalz (BGH, Urt. v. 19. Februar 2016, V ZR 96/15, NJW-RR 2016, 823) "eng in dem Sinne aus[lege], dass ein Schlichtungsversuch in diesen Bundesländern für eine auf Zahlung gerichtete Klage auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn der Anspruch aus dem Nachbarrecht hergeleitet wird"; zu dieser Auslegung sei der Senat "aufgrund der jeweiligen Entstehungsgeschichte der Normen gelangt" (BGH, Urt. v. 27. Januar 2017, V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443 Rn. 10; dem folgend für das Saarland: OLG Saarbrücken, Urt. v. 26. März 2021, 5 U 20/20, NJOZ 2022, 300 Rn. 11).

    Die [rheinland-pfälzische] Vorschrift [sei] deshalb auch im gleichen Sinne zu verstehen, wie es der Senat für Hessen und Nordrhein-Westfalen entschieden" habe (BGH NJW-RR 2016, 823 Rn. 15).

  • BGH, 10.07.2009 - V ZR 69/08

    Zulässigkeit einer Klage auf Beseitigung des Überwuchses von Ästen im Bundesland

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23
    Während der Bundesgerichtshof in Bezug auf § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO bislang offengelassen hat, ob hiervon auch Zahlungsansprüche erfasst würden (BGH, Urt. v. 2. März 2012, V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 7; Urt. v. 10. Juli 2009, V ZR 69/08, NJW-RR 2009, 1238 [juris Rn. 9] unter Hinweis darauf, dass überwiegend vertreten werde, dass u. a. auch Schadensersatzansprüche der Regelung unterfielen), hat er zu § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO im Jahr 2008 ausdrücklich festgestellt, dass die dort geregelten "Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre [...] insbesondere Unterlassungsansprüche bei Beleidigungen und unwahren Tatsachenbehauptungen, Widerrufsansprüche bei unwahren Tatsachenbehauptungen und Ansprüche auf Schadensersatz in Geld" beträfen (BGH, Urt. v. 8. Juli 2008, VI ZR 221/07, NJW-RR 2008, 1662 [juris Rn. 12]).

    Im Jahr 2017 hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf Ansprüche aus dem Nachbarrecht - teilweise auch unter Erwähnung von Ansprüchen wegen Ehrverletzungen - unter Zusammenfassung seiner früheren Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass er die jeweiligen Vorschriften der Schlichtungsgesetze der Länder Hessen (vgl. dazu BGH NJW-RR 2009, 1238), Nordrhein-Westfalen (BGH NZM 2012, 435) und Rheinland-Pfalz (BGH, Urt. v. 19. Februar 2016, V ZR 96/15, NJW-RR 2016, 823) "eng in dem Sinne aus[lege], dass ein Schlichtungsversuch in diesen Bundesländern für eine auf Zahlung gerichtete Klage auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn der Anspruch aus dem Nachbarrecht hergeleitet wird"; zu dieser Auslegung sei der Senat "aufgrund der jeweiligen Entstehungsgeschichte der Normen gelangt" (BGH, Urt. v. 27. Januar 2017, V ZR 120/16, NJW-RR 2017, 443 Rn. 10; dem folgend für das Saarland: OLG Saarbrücken, Urt. v. 26. März 2021, 5 U 20/20, NJOZ 2022, 300 Rn. 11).

  • LG München I, 16.06.2023 - 25 S 15393/21

    Die Schlichtungsbedürftigkeit von auf der Verletzung der persönlichen Ehre

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23
    Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Juni 2023, Az. 25 S 15393/21, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

    Mit dem angegriffenen Endurteil vom 16. Juni 2023, Az. 25 S 15393/21, hat das Landgericht München I die Berufung zurückgewiesen.

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus BayObLG, 17.01.2024 - 101 ZRR 165/23
    Zwar hat der Bundesgerichtshof festgestellt (BGH, Urt. v. 15. November 1994, VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1 15.: "Bei einer Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich im eigentlichen Sinn nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht [...].
  • BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 250/17

    Versorgung von Nachbargrundstücken über eine Heizungsanlage: Anspruch der

  • BGH, 13.09.2018 - I ZR 117/15

    Darstellen eines bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebenen

  • OLG Saarbrücken, 26.03.2021 - 5 U 20/20

    Nachbarstreit im Saarland: Entbehrlichkeit eines nachbarrechtlichen

  • BGH, 15.05.2018 - VIII ZR 150/17

    Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe einer angemieteten Wohnung in einem

  • OLG Saarbrücken, 14.12.2006 - 8 U 724/05

    Nachbarrechtsklage im Saarland: Obligatorisches Schlichtungsverfahren als

  • LG Flensburg, 03.01.2011 - 1 T 69/10

    Schlichtungsverfahren für Schmerzensgeldklagen bei Ehrverletzung und Nachstellung

  • OLG Köln, 28.06.2011 - 24 U 128/10
  • AG Ludwigshafen, 19.07.2017 - 2h C 117/17

    Obligatorische Streitschlichtung in Rheinland-Pfalz bei Ansprüchen wegen

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