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   BayObLG, 19.07.2000 - 3Z BR 170/00   

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https://dejure.org/2000,9020
BayObLG, 19.07.2000 - 3Z BR 170/00 (https://dejure.org/2000,9020)
BayObLG, Entscheidung vom 19.07.2000 - 3Z BR 170/00 (https://dejure.org/2000,9020)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Juli 2000 - 3Z BR 170/00 (https://dejure.org/2000,9020)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einlegung einer weiteren Beschwerde durch den Vorstand einer Sparkasse; Eintragung des Mehrfachsitzes einer Sparkasse; Unterscheidung der Sparkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts von privatrechtlichen juristischen Personen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 29 Abs. 1 Satz 3; SpkG § 5 Abs. 5
    Weitere Beschwerde durch eine Sparkasse, die nicht durch einen Anwalt vertreten ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    FGG § 29 Abs. 1 Satz 3; SpKG § 5 Abs. 5
    Beschwerdebefugnis des Vorstands einer Sparkasse

Verfahrensgang

  • AG Landshut - 2 AR 479/99
  • LG Landshut - 2 HKT 493/00
  • BayObLG, 19.07.2000 - 3Z BR 170/00

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 29
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 29.03.1985 - BReg. 3 Z 22/85

    Zur Zulässigkeit satzungsmäßiger Doppelsitze

    Auszug aus BayObLG, 19.07.2000 - 3Z BR 170/00
    aa) Der Senat hat in seinem Beschluß vom 29.3.1985 (BayObLGZ 1985, 111) bezüglich der Zulässigkeit des Doppelsitzes einer Aktiengesellschaft entschieden, daß ein satzungsmäßig angeordneter Doppelsitz nur in außergewöhnlichen Fällen zugelassen werden könne.

    Die dort dargelegten Grundsätze und Überlegungen sind insbesondere für Handelsgesellschaften und Genossenschaften entwickelt worden und beruhen wesentlich auch darauf, daß die einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften (vgl. § 5 AktG , § 4a GmbHG , § 6 Nr. 1 GenG ) jeweils von einem (einzigen) statutarisch festgelegten Sitz ausgehen (vgl. BayObLGZ 1985, 111/115).

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 132/98

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Angestellter eines Bayerischen Sparkasse

    Auszug aus BayObLG, 19.07.2000 - 3Z BR 170/00
    Daher bestimmt die jeweilige Sparkasse den Sitz in ihrer autonomen Satzung, die ein Gesetz im materiellen Sinn ist (vgl. BAG Urteil vom 21.1.1999 - 2 AZR 132/98 - Krebs/Dülp Bayerisches Sparkassenrecht Art. 5 Anm. VII 4 c bb und Art. 21 Anm.1).
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